{"id":23465,"date":"2015-04-01T06:42:29","date_gmt":"2015-04-01T05:42:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23465"},"modified":"2017-04-07T10:28:43","modified_gmt":"2017-04-07T09:28:43","slug":"olg-celle-zur-vermeidung-einer-vertragsstrafe-muss-jedenfalls-auch-der-google-cache-geloescht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-celle-zur-vermeidung-einer-vertragsstrafe-muss-jedenfalls-auch-der-google-cache-geloescht-werden\/","title":{"rendered":"OLG Celle: Zur Vermeidung einer Vertragsstrafe muss (jedenfalls) auch der Google-Cache gel\u00f6scht werden"},"content":{"rendered":"
Anders als viele Empf\u00e4nger einer Abmahnung glauben, ist es mit Abgabe der zumeist geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung und Zahlung der Anwaltskosten bei weitem nicht getan. Mit Abgabe der Erkl\u00e4rung geht es eigentlich erst so richtig los.<\/p>\n
Oft wird \u00fcbersehen, dass die Reichweite einer Unterlassungserkl\u00e4rung, soll sie die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wirksam ausr\u00e4umen, insbesondere in F\u00e4llen mit Internetbezug, bei denen es sich in der Regel um Dauerdelikt handelt, nicht nur das reine Unterlassen, also ein Nichtstun, sondern auch die Verpflichtung umfasst, einen m\u00f6glicherweise andauernden St\u00f6rungszustand zu beseitigen.<\/p>\n
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil v. 29.01.2015, Az. 13 U 58\/14<\/a>) hatte k\u00fcrzlich einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Unterlassungsgl\u00e4ubiger bei Meidung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet hatte,<\/p>\n “es ab sofort zu unterlassen \u2026 auf der Internetpr\u00e4senz des C.-T. e. V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung\/en der Gl\u00e4ubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gl\u00e4ubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte \u00fcber die Internetpr\u00e4senz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:\u201c.<\/p><\/blockquote>\n Der Schuldner l\u00f6schte daraufhin die entsprechende Werbung von seiner Internetseite. Der Gl\u00e4ubiger stellte nach Annahme diese Unterlassungserkl\u00e4rung fest, dass die Internetseiten des Schuldners noch im so genannten Google-Zwischenspeicher (Google-Cache) abrufbar waren und verlangte vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe\u00a0 in H\u00f6he von 5.100 \u20ac.<\/p>\n Das Oberlandesgericht Celle befand, dass der Schuldner gegen den Unterlassungsvertrag versto\u00dfen und eine Vertragsstrafe verwirkt habe.<\/p>\n Zur Befolgung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung habe es nicht ausgereicht, die Inhalte von der eigenen Internetseite zu l\u00f6schen. Dazu dazu geh\u00f6re es auch, die Abrufbarkeit wenigstens \u00fcber Google als die am h\u00e4ufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschlie\u00dfen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliege es dabei, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gel\u00f6schten Webseiten noch \u00fcber die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden k\u00f6nnen. In diesem Fall muss der Schuldner gegen\u00fcber Google den Antrag auf L\u00f6schung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gel\u00f6schten Inhalte stellen.<\/p>\n Es sei aber nicht eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100 \u20ac verwirkt, sondern lediglich ein heftiger Betrag, n\u00e4mlich 2.500 \u20ac. Die Nichtbeseitigung der Werbung aus den Google Cache stelle lediglich eine leichte Fahrl\u00e4ssigkeit und nicht wie der Kl\u00e4ger annehme, ein hartn\u00e4ckiges Fehlverhalten dar.<\/p>\n Interessant sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln dazu, das teilweise darauf abgestellt werde, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Schuldner nicht (s\u00e4mtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren.<\/p>\n Es stellt n\u00e4mlich in diesem Zusammenhang fest, dass es dahinstehen k\u00f6nne, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden m\u00fcssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen habe. Es spricht somit einiges daf\u00fcr, dass das Gericht eventuell auch eine T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber zum Beispiel Yahoo! oder Bing verlangt h\u00e4tte, um dem Unterlassungsvertrag gerecht zu werden.<\/p>\n UPDATE 6.11.2015:<\/strong> In einer aktuellen Entscheidung (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 3.9.2015, Az. I-15 U 119\/14<\/a>) nimmt auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf eine L\u00f6schungspflicht des Google-Caches an.<\/p>\n Praxistipp:<\/strong><\/p>\n Wie bereits einleitend erw\u00e4hnt, geht die eigentliche Arbeit mit Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung erst so richtig los. Je nachdem geht es nicht nur um die Vermeidung k\u00fcnftiger Verst\u00f6\u00dfe, sondern insbesondere bei Delikten auch um die Beseitigung andauernder St\u00f6rungen. Dies d\u00fcrfte – anders als bei Verst\u00f6\u00dfen in Printmedien – bei Sachverhalten im Internet regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein. Aufgrund der strengen vertraglichen Haftung muss nicht nur die eigene Internetseite, sondern auch bei Dritten in Auftrag gegebene Ver\u00f6ffentlichungen und aufgrund der Omnipr\u00e4senz der Suchmaschinen mittlerweile eben auch dort “ges\u00e4ubert” werden.<\/p>\n