{"id":23390,"date":"2015-03-20T18:59:09","date_gmt":"2015-03-20T17:59:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23390"},"modified":"2017-04-07T10:29:22","modified_gmt":"2017-04-07T09:29:22","slug":"das-problem-richterlicher-praxishinweise-am-beispiel-der-kohl-protokolle-haette-ein-auskunftsantrag-gem-%c2%a7-101a-urhg-eine-effektivere-rechtsdurchsetzung-ermoeglicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/das-problem-richterlicher-praxishinweise-am-beispiel-der-kohl-protokolle-haette-ein-auskunftsantrag-gem-%c2%a7-101a-urhg-eine-effektivere-rechtsdurchsetzung-ermoeglicht\/","title":{"rendered":"Das Problem richterlicher Praxishinweise am Beispiel der "Kohl-Protokolle": H\u00e4tte ein Auskunftsantrag gem. \u00a7 101a UrhG eine effektivere Rechtsdurchsetzung erm\u00f6glicht?"},"content":{"rendered":"

\"RichtersprichtmitAnwalt\"Richter Dr. Mark Lerach erl\u00e4utert in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln<\/a> (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 07.10.2014, Az. 28 O 434\/14<\/a>) am Fall der “Kohl-Protokolle” die M\u00f6glichkeiten des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 101a UrhG<\/a> auf Vorlage und Besichtigung.<\/p>\n

Die Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht K\u00f6ln waren entweder ohne Erfolg oder “zu sp\u00e4t”
\n<\/strong><\/p>\n

Die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens ver\u00f6ffentlichten Anfang Oktober 2014 im zur Random House-Gruppe geh\u00f6rigen Heyne-Verlag ohne Zustimmung Helmut Kohls das Buch \u201eVerm\u00e4chtnisse \u2013 Die Kohl-Protokolle\u201c. Obwohl Kohl die Herausgabe der Tonb\u00e4nder bereits erfolgreich gerichtlich erwirkt hatte, wertete Schwan die Tonb\u00e4nder f\u00fcr ein eigenes Buch aus. Nach einer Vorabver\u00f6ffentlichung von Passagen im SPIEGEL wurde das Buch offiziell vorgestellt und an den Buchhandel ausgeliefert. Kohl beantragte bei der Pressekammer des Landgerichts K\u00f6ln per einstweiliger Verf\u00fcgung, die Ver\u00f6ffentlichung des Buches zu untersagen.<\/p>\n

Das Landgericht K\u00f6ln wies den Unterlassungsantrag gegen Schwan ohne m\u00fcndliche Verhandlung zur\u00fcck, da dieser in jedem Fall zu weitgehend sei. Auch der in einem Parallelverfahren gestellte Unterlassungsantrag gegen\u00fcber dem Verlag Random House wurde von der 28. Zivilkammer aus dem gleichen Grund zur\u00fcckgewiesen. Nachdem Kohl gegen die abweisenden Beschl\u00fcsse zun\u00e4chst sofortige Beschwerde zum OLG K\u00f6ln eingelegt hatte, nahm er diese \u2013 offenbar nach Hinweisen des OLG K\u00f6ln \u2013 wieder zur\u00fcck. Erst ein weiterer Unterlassungsantrag, der die ger\u00fcgten Textpassagen im einzelnen enthielt, hatte bei der 14. Zivilkammer des LG K\u00f6ln \u00fcberwiegend Erfolg (LG K\u00f6ln, Urt. v. 13.11.2014 – 14 O 315\/14<\/a>; Brexl, GRURPrax 2015, 16; Lerach, jurisPR-WettbR 2\/2015 Anm. 5).<\/p>\n

Neben lesenswerten rechtlichen Erw\u00e4gungen zum Sachverhalt, weist Lerach in seiner Anmerkung<\/a> auch auf die praktischen Auswirkungen des Falls hin.<\/p>\n

Kohl stand n\u00e4mlich vor dem prozessualen Problem, vor Ver\u00f6ffentlichung bzw. Auslieferung der Buchexemplare keine Kenntnis vom genauen Inhalt des Buchs zu haben. Dementsprechend konnte auf Basis der zun\u00e4chst vorliegenden Informationen lediglich ein entweder zu weitgehender oder unbestimmter Unterlassungsantrag gestellt werden. Kohl hatte es so versucht und wurde, wohl zu Recht, damit von dem zust\u00e4ndigen Landgericht abgewiesen.<\/p>\n

Der nach dem Erscheinen der \u201eKohl-Protokolle\u201c gestellte Unterlassungsantrag, der nunmehr die konkreten vermeintlich rechtsverletzenden Textpassagen enthielt, kam jedoch insofern zu sp\u00e4t, als dass bis zum Urteil der 14. Zivilkammer des LG K\u00f6ln, mit dem schlie\u00dflich ein weitgehendes Verbot der konkret angegriffenen Passagen erreicht worden ist, ca. 200.000 B\u00fccher ausgeliefert wurden. Der erstrebte wirtschaftliche Erfolg hatte sich f\u00fcr Random House bis zum Erlass des Urteils also schon eingestellt.<\/p>\n

Lerach stellt die These auf, dass die Geltendmachung eines Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 101a UrhG<\/a> auf Vorlage und Besichtigung Kohl zu einer effektiveren Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche verholfen h\u00e4tte. Ein zun\u00e4chst nur auf Besichtigung gerichteter Antrag im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung h\u00e4tte Kohl m\u00f6glicherweise in die Lage versetzt, ein Verbot der 115 Einzelzitate bereits vor deren Ver\u00f6ffentlichung zu erreichen oder ggf. sogar ein umfassendes Verbot besser zu begr\u00fcnden (Brexl, GRURPrax 2014, 558<\/a>). Da ein solcher Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 101a Abs. 3 UrhG<\/a> explizit auch im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung durchgesetzt werden k\u00f6nne und dessen Grunds\u00e4tze auch auf einen pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 809 BGB<\/a> Anwendung finden m\u00fcssten, h\u00e4tte ein solches Vorgehen auch im vorliegenden Falle z\u00fcgig zum Ziel gef\u00fchrt.<\/p>\n

Dr. Mark Lerach schlie\u00dft mit der Empfehlung f\u00fcr die Praxis, wonach in vergleichbaren F\u00e4llen erwogen werden solle, zun\u00e4chst einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung geltend zu machen, um eine vorschnelle Zur\u00fcckweisung von Unterlassungsantr\u00e4gen gegen bevorstehende Ver\u00f6ffentlichungen zu vermeiden.<\/p>\n

Das Problem richterlicher Praxishinweise aus Anwaltssicht
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Obwohl dieser richterlichen Praxisempfehlung grunds\u00e4tzlich beizupflichten ist, muss man aus anwaltlicher praktischer Erfahrung aber nat\u00fcrlich zun\u00e4chst darauf hinweisen, dass man “hinterher immer schlauer ist”. Wenn ein bestimmtes prozessuales Vorgehen nicht zum Erfolg f\u00fchrt, w\u00e4re es r\u00fcckblickend nat\u00fcrlich immer sinnvoller gewesen, andere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Ein Richter hat insofern eine komfortable Position. Er ist n\u00e4mlich derjenige, der dem Anwalt diese r\u00fcckblickende Weisheit – zum Beispiel wie im vorliegenden Fall durch zur\u00fcckweisende Beschl\u00fcsse – vermittelt.<\/p>\n

Lerach untersch\u00e4tzt unseres Erachtens auch die Unsicherheiten, die mit der Geltendmachung des in der Praxis (au\u00dfer in Filesharingf\u00e4llen) noch nicht eingehend erprobten Auskunftsanspruchs insbesondere in Gestalt einer einstweiligen Verf\u00fcgung einhergehen. Er vernachl\u00e4ssigt zudem den Umstand, dass urheberrechtliche Anspr\u00fcche insbesondere von der 14. Zivilkammer, die dem Unterlassungsanspruch Kohls letztendlich stattgegeben hat, explizit abgelehnt wurden (LG K\u00f6ln, Urt. v. 13.11.2014 – 14 O 315\/14<\/a>). Auch wenn \u00a7 101a UrhG<\/a> nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung fordert, w\u00e4re der Erfolg schon deshalb zweifelhaft gewesen. Die Behauptung, dass diese Grunds\u00e4tze auf Grundlage des Besichtigungsanspruchs nach \u00a7 809 BGB<\/a> auch f\u00fcr Verletzungen des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts gelten, wird vom Autor nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Die M\u00f6glichkeiten, die \u00a7 809 BGB<\/a> dem Verletzten einr\u00e4umt, bleiben jedoch an mehreren Stellen hinter dem zur\u00fcck, was gem\u00e4\u00df \u00a7 101a UrhG<\/a> m\u00f6glich ist. Im Rahmen des \u00a7 809 BGB<\/a> muss\u00a0 – anders als beim \u00a7 101a UrhG<\/a> – zum Beispiel die Rechtsverletzung feststehen. Es stellen sich somit zus\u00e4tzliche Probleme, die im Rahmen eines Auskunftsantrags h\u00e4tten gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n

Mit einem Antrag auf Vorlage und Besichtigung w\u00e4re somit unabh\u00e4ngig von dessen Ausgang somit eventuell wertvolle Zeit verschwendet worden, die noch vor der wirtschaftlich erfolgreichen Verwertung der Protokolle zu Vergleichsverhandlungen h\u00e4tte genutzt werden k\u00f6nnen. Ein schnell rechtsh\u00e4ngig gemachter Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung kann dazu eine z\u00fcgige M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, insbesondere dann, wenn das Gericht diesen zum Anlass nimmt, kurzfristig zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung zu laden.<\/p>\n

Last but not least ist ein richterlicher Praxishinweis f\u00fcr das anwaltliche Tagesgesch\u00e4ft nur bedingt wertvoll. Denn ein Anwalt kann entsprechende Hinweise eines Richters – seien sie auch noch so richtig – seinen \u00dcberlegungen zur prozessualen Vorgehensweise bereits deswegen nicht zu Grunde legen, da er nicht wissen kann, ob er mit seinem Antrag vor diesen oder wenigstens einen Richter gelangt, der eine \u00e4hnliche Auffassung vertritt. Die anwaltliche Vorsicht gebietet es somit, sozusagen mit dem “Schlimmsten” zu rechnen. Daher \u00fcberwiegen – wie im vorliegenden Fall – oft taktische \u00dcberlegungen, die sich aus rein rechtlicher Perspektive nicht immer auf den ersten Blick erschlie\u00dfen.<\/p>\n

Im vorliegenden Fall sind die Herrn Kohl beratenden Kollegen nach der Abw\u00e4gung ihrer M\u00f6glichkeiten offenbar davon ausgegangen, dass es am sinnvollsten sei, umgehend einen einstweiligen Verf\u00fcgungsantrag anh\u00e4ngig zu machen. Dieses Vorgehen hatte zwar letztendlich nicht den erw\u00fcnschten Erfolg. Es war deswegen aber nicht von vornherein weniger erfolgsversprechend oder gar falsch. (la)<\/p>\n

(Bild: Lawyer speaking with the judge \u00a9 WavebreakMediaMicro – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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