{"id":23308,"date":"2015-03-09T06:46:19","date_gmt":"2015-03-09T05:46:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23308"},"modified":"2017-04-07T10:30:01","modified_gmt":"2017-04-07T09:30:01","slug":"nur-ueber-meinen-anwalt-umgehung-kann-einen-unterlassungsanspruch-ausloesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/nur-ueber-meinen-anwalt-umgehung-kann-einen-unterlassungsanspruch-ausloesen\/","title":{"rendered":""Nur \u00fcber meinen Anwalt!" – Unerw\u00fcnschtes Anschreiben kann Unterlassungsanspruch ausl\u00f6sen"},"content":{"rendered":"
Hintergrund des Streits ist, dass Frau Wulf den Verlag ausdr\u00fccklich gebeten hatte, Sie in presserechtlichen “Abmahnf\u00e4llen” (so die Formulierung in der Pressemitteilung) nicht direkt anzuschreiben, sondern den Schriftverkehr \u00fcber ihre Rechtsanw\u00e4lte abzuwickeln. Anlass f\u00fcr den Kontakt war die Berichterstattung \u00fcber die Kl\u00e4gerin in der Ausgabe Nr. 31 vom 24. Juli 2013 der Zeitschrift \u201eCLOSER”.<\/p>\n Das Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben und den Heinrich Bauer Verlag zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Heinrich Bauer Verlags einen Versto\u00df gegen das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Frau Wulff. Jeder Inhaber eines Briefkastens k\u00f6nne ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass er pers\u00f6nlich in bestimmten Angelegenheiten nicht behelligt werden wolle. Dies sei nicht nur durch Anbringen von Aufkleber an dem Briefkasten, sondern auch dadurch m\u00f6glich, dass darauf hingewiesen werde, die Korrespondenz allein \u00fcber den eingeschalteten Rechtsanwalt f\u00fchren zu wollen. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Heinrich Bauer Verlags sei nicht ersichtlich. Die presserechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Frau Wulff stehen, k\u00f6nnten auch mit ihren Rechtsanw\u00e4lten er\u00f6rtert werden.<\/p>\n Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Bauer Verlag mit seiner Berufung.<\/p>\n Ob diese Berufung Erfolg haben wird, d\u00fcrfte zweifelhaft sein. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts, l\u00e4sst sich der Fall zwar nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Wenn Frau Wulf gegen\u00fcber dem Verlag jedoch in Bezug auf klar bestimmbare Sachverhalte darum gebeten hat, diesbez\u00fcglich nicht sie, sondern ihre Rechtsanw\u00e4lte zu kontaktieren, k\u00f6nnte ein Versto\u00df dagegen tats\u00e4chlich einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen.<\/p>\n Die Begr\u00fcndung des Gerichts ist zwar missverst\u00e4ndlich. Denn man kann durch einen Aufkleber am Briefkasten grunds\u00e4tzlich lediglich unerw\u00fcnschte Werbung ablehnen (zum Beispiel den Einwurf der “Umsonst-Bildzeitung”<\/a>), jedoch nicht zum Beispiel Gl\u00e4ubiger davon abhalten, sich mit einer Forderung zu melden. Das w\u00e4re auch zu sch\u00f6n um wahr zu sein. Wenn der Gl\u00e4ubiger allerdings wei\u00df, dass der Schuldner in einer bestimmten Angelegenheit nicht behelligt werden m\u00f6chte oder eventuell bereits darauf hingewiesen hat, dass er einer geltend gemachten Forderung nicht nachkommen m\u00f6chte, darf er in nicht weiter au\u00dfergerichtlich kontaktieren, sondern muss dann gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten. Wenn er das nicht tut, kann dies einen Unterlassungsanspruch ausl\u00f6sen.<\/p>\n Einen solchen Anspruch haben wir bereits im Jahr 2012 f\u00fcr einen Einzelhandelskonzern mit zahlreichen Filialen gegen die ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigte Gewerbeauskunft-Zentrale vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf durchgesetzt. Einzelheiten dazu hier<\/a>. Das LG D\u00fcsseldorf (16 O 176\/12<\/a>) hat in dem Verfahren gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH am 20.09.2012 entschieden, dass diese es<\/p>\n bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen (habe), die Kl\u00e4gerin an ihrem Hauptsitzt und\/oder ihren Filialen beziehungsweise Niederlassungen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig anzuschreiben, um Informationen zum Zwecke der Verwendung in einer Registerdatenbank abzufragen und\/oder abzugleichen, sie best\u00e4tigen zu lassen, diesbez\u00fcglich Angebote zu unterbreiten und\/oder die aufgef\u00fchrten Handlungen einzeln und\/oder miteinander verbunden durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit keine Einwilligung der Kl\u00e4gerin vorliegt.<\/p><\/blockquote>\n (Briefkasten am Zaun \u00a9 blickpixel – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Vor dem Oberlandesgericht Celle ist zurzeit ein Berufungsverfahren anh\u00e4ngig, in dem Frau Bettina Wulff gegen den Heinrich Bauer Verlag auf Unterlassung klagt. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. Hintergrund des Streits ist, dass Frau Wulf den Verlag ausdr\u00fccklich gebeten hatte, Sie in presserechtlichen “Abmahnf\u00e4llen” (so die Formulierung in der Pressemitteilung) nicht direkt anzuschreiben, […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":23310,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13],"tags":[33,106,346,1626],"class_list":["post-23308","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-abmahnung","tag-allgemeines-personlichkeitsrecht","tag-presserecht","tag-bettina-wulff"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23308","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23308"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23308\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23310"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23308"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23308"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23308"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}
Vor dem Oberlandesgericht Celle ist zurzeit ein Berufungsverfahren anh\u00e4ngig, in dem Frau Bettina Wulff gegen den Heinrich Bauer Verlag auf Unterlassung klagt. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung<\/a> mit.<\/p>\n