{"id":23245,"date":"2015-02-20T07:17:08","date_gmt":"2015-02-20T06:17:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23245"},"modified":"2017-04-07T10:30:39","modified_gmt":"2017-04-07T09:30:39","slug":"olg-muenchen-abschluss-eines-lizenzvertrags-beseitigt-nicht-die-wiederholungsgefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-muenchen-abschluss-eines-lizenzvertrags-beseitigt-nicht-die-wiederholungsgefahr\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen: Abschluss eines Lizenzvertrags beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr"},"content":{"rendered":"

\"achtung\"In einer Entscheidung vom 24.07.2014 best\u00e4tigt das Oberlandesgericht M\u00fcnchen, dass die Gefahr gleichartiger Verletzungshandlungen (sog. Wiederholungsgefahr), die nach einem Rechtsversto\u00df vermutet und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Betroffenen nach sich zieht, (au\u00dfergerichtlich) regelm\u00e4\u00dfig nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden kann (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 24.07.2014, Az. 29 U 1173\/14<\/a>).<\/p>\n

Besondere Konstellationen, bei denen aufgrund der jeweiligen tats\u00e4chlichen Gegebenheiten jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine neue Verletzung ausgeschlossen ist (z.B. bei Ablauf der Schutzdauer des verletzten Schutzrechts) und die daher ebenfalls zum Wegfall der Wiederholungsgefahr f\u00fchren, k\u00f6nnen nur ausnahmsweise angenommen werden.<\/p>\n

Ein solcher Ausnahmefall kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht darin gesehen werden, dass der Verletzer, der unbefugt fremdes Bildmaterial genutzt hat, in Bezug auf dieses einen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber abschlie\u00dft. Denn die Vermutung der Wiederholungsgefahr besteht nicht nur f\u00fcr die identische Verletzungsform (im vorliegenden Fall \u2013 das rechtswidrig genutzte und im Nachhinein lizenzierte Bildmaterial), sondern auch f\u00fcr alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen:<\/p>\n

\u00a0\u201eIm Streitfall ist der Lizenzvertrag, auf den sich die Beklagte beruft, nicht geeignet, jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine erneute – d. h. unter die durch die Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr fallende – Verletzung auszuschlie\u00dfen. Unabh\u00e4ngig davon, dass sich der Lizenzvertrag – entgegen der Auffassung der Beklagten – ausschlie\u00dflich auf die konkret lizenzierte Fotografie bezieht, die Wiederholungsgefahr indes nicht nur f\u00fcr die identische Verletzungsform, sondern f\u00fcr alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen besteht (vgl. BGH GRUR 2013, 1235<\/a> – Restwertb\u00f6rse II Tz. 18 m. w. N.; vgl. auch BGH GRUR 2014, 706<\/a> – Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 12 m. w. N.), steht die zeitliche Begrenzung des Lizenzvertrags auf ein Jahr der Annahme entgegen, dadurch w\u00fcrde die Wiederholungsgefahr dauerhaft ausger\u00e4umt. Hat die Beklagte einmal eine Fotografie der Kl\u00e4gerin ohne deren Zustimmung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, so erlaubt der befristete Lizenzvertrag nicht die Annahme, es sei g\u00e4nzlich ausgeschlossen, dass sie das nach dessen Ablauf wieder tun werde. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr ist daher zu keinem Zeitpunkt entfallen, so dass sich die Frage nach deren Wiederaufleben im Streitfall nicht stellt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

(pu)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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