{"id":2322,"date":"2010-12-08T19:19:21","date_gmt":"2010-12-08T17:19:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2322"},"modified":"2010-12-08T19:19:21","modified_gmt":"2010-12-08T17:19:21","slug":"der-bgh-der-playboy-und-ein-massenmorder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-bgh-der-playboy-und-ein-massenmorder\/","title":{"rendered":"Der BGH, der Playboy und ein "Jahrhundertm\u00f6rder""},"content":{"rendered":"
Wie allgemeinhin bekannt ist, wird der Playboy<\/a> vornehmlich, wenn nicht gar ausschlie\u00dflich, wegen der darin zu findenden Interviews (z. B. dieses mit Ben Becker<\/a>) und spannenden Berichterstattung (z. B. \u00fcber Haijagden<\/a>) gelesen.<\/p>\n In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die beklagten Bildagenturen auf Anfrage\u00a0 zwei Bildnisse an das Magazin “Playboy” weiter gegeben, das damit einen Artikel “Die Akte \u2026 Psychogramm eines Jahrhundertm\u00f6rders” bebildert hatte. Der Kl\u00e4ger, der darin nicht eingewilligt hatte, sah darin sein Recht am eigenen Bild verletzt.<\/p>\n Der BGH kam, wie er in seiner Pressemitteilung Nr.\u00a0235\/10<\/a> vom\u00a07.12.2010 berichtet (Urteile des VI. Zivilsenats – VI\u00a0ZR\u00a030\/09<\/a> und VI ZR 34\/09<\/a> vom selben Tage), zu dem Schluss, dass die Bildagenturen vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zul\u00e4ssigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung pr\u00fcfen mussten:<\/p>\n “Der Austausch zul\u00e4ssigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art.\u00a05 Abs. 1 Satz 2 GG<\/a>). Diese gew\u00e4hrleistet nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie sch\u00fctzt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungst\u00e4tigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen geh\u00f6rt. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in \u00a7 22<\/a> Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur pr\u00fcft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtm\u00e4\u00dfig sein wird. Die Verantwortung f\u00fcr eine Pressever\u00f6ffentlichung tr\u00e4gt alleine das ver\u00f6ffentlichende Presseorgan, das auch die Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung der Fotos nach den \u00a7\u00a7\u00a022<\/a>, 23<\/a> Kunsturhebergesetz zu pr\u00fcfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen f\u00fchlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht allenfalls geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigt.” Der Verletzte kann folglich nicht in presseinterne Vorg\u00e4nge eingreifen – hier die presseinterne Weitergabe von Fotos durch eine Bildagentur an einen Verlag, die nach sehr optimistischer Einsch\u00e4tzung des BGH nur eine “geringf\u00fcgige Beeintr\u00e4chtigung” darstellt -, jedoch nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die letztendliche Ver\u00f6ffentlichung in der Presse angreifen.<\/p>\n Die Entscheidung st\u00e4rkt einerseits die Pressefreiheit, zeigt jedoch andererseits deutlich, dass sich eine m\u00f6gliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch widerrechtliche Ver\u00f6ffentlichungen nur durch einstweilige Verf\u00fcgungen wirksam stoppen lassen, bei denen es auf Stunden ankommen kann. Dar\u00fcber berichteten wir bereits z. B. im Hinblick auf\u00a0 “Tatort Internet”\u00a0 hier.<\/a> (ca)<\/p>\n \n \n \n \n \n \n \n \n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Wie allgemeinhin bekannt ist, wird der Playboy vornehmlich, wenn nicht gar ausschlie\u00dflich, wegen der darin zu findenden Interviews (z. B. dieses mit Ben Becker) und spannenden Berichterstattung (z. B. \u00fcber Haijagden) gelesen. 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