{"id":23206,"date":"2015-02-10T07:06:37","date_gmt":"2015-02-10T06:06:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23206"},"modified":"2017-04-07T10:31:21","modified_gmt":"2017-04-07T09:31:21","slug":"olg-duesseldorf-keine-markenrechtsverletzung-auch-wenn-das-produkt-nicht-vorraetig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-duesseldorf-keine-markenrechtsverletzung-auch-wenn-das-produkt-nicht-vorraetig-ist\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung, auch wenn das Produkt nicht vorr\u00e4tig ist"},"content":{"rendered":"

\"Lagerhalle\"Die Kollegen von Internetrecht Rostock<\/a> weisen auf eine interessante markenrechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 27.1.2015, Az. I-20 U 105\/14<\/a>) hin.<\/p>\n

Die Antragstellerin leitete gegen die Antragsgegnerin ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ein, weil sie sich in ihren Markenrechten verletzt sah. Die Antragsgegnerin benutzte eine Marke der Antragsgegnerin zur Bewerbung eines bestimmten Produkts, das zwar von der Antragstellerin stammte. Es handelte sich somit nicht um eine klassische Markenrechtsverletzung, wie sie zum Beispiel in Piraterief\u00e4llen vorkommt. Die Antragstellerin st\u00f6rte sich dennoch an der Werbung, da die Antragsgegnerin die gegenst\u00e4ndliche Ware zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorr\u00e4tig hatte.<\/p>\n

Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n

Wird eine Marke zu Bewerbung des vom Markeninhabers damit bezeichneten Produkts verwendet, so stellt dies zwar grunds\u00e4tzlich eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung des jeweiligen Zeichens dar. Der Markenrechtsinhaber kann sich jedoch vor dem Hintergrund des so genannten Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes gem. \u00a7 24 MarkenG<\/a> in Bezug auf das konkrete Produkt nicht mehr auf sein Markenrecht berufen. Die Markenrechte sind dann insoweit “ersch\u00f6pft”, wie die Ware mit Wissen und Wollen des Markenrechtsinhabers in der Europ\u00e4ischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Diese Regelung dient dem Schutz des freien Warenverkehrs. Ein Rechteinhaber soll nur einmal von seiner exklusiven Rechtsposition profitieren und nicht auch jede weitere Vertriebshandlung kontrollieren k\u00f6nnen.<\/p>\n

Ware war nicht vorr\u00e4tig<\/strong><\/p>\n

Die Antragstellerin war der Meinung, dass eine markenrechtliche Ersch\u00f6pfung gar nicht eintreten k\u00f6nne, da die Antragsgegnerin die Produkte, auf die sich die Ersch\u00f6pfung h\u00e4tte beziehen k\u00f6nnen, nicht auf Lager hatte und daher auch nicht unmittelbar liefern konnte.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf war anderer Meinung. Es sei unerheblich, dass die Antragsgegnerin die beworbene Ware nicht selbst auf Lager hatte. Denn das schlie\u00dfe es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin die Ware \u00fcber einen von ihr eingeschalteten Dritten beim Antragssteller besorgt h\u00e4tte. Da die Antragstellerin keinen Testkauf get\u00e4tigt h\u00e4tte, k\u00f6nne somit nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin einer Bestellung der Ware nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen w\u00e4re.<\/p>\n

Praxistipp:<\/strong><\/p>\n

F\u00fcr H\u00e4ndler von Markenware ist die Entscheidung zu begr\u00fc\u00dfen. Sie k\u00f6nnen eine Marke in der Werbung zur Bewerbung der angebotenen Ware rechtm\u00e4\u00dfig verwenden, ohne fortlaufend sicherstellen zu m\u00fcssen, dass diese auch jederzeit auf Lager ist. Es gen\u00fcgt, wenn diese Ware gegebenenfalls \u00fcber Dritte im Rahmen eines Deckungskaufs im Falle des Falles besorgt werden kann.<\/p>\n

F\u00fcr Rechteinhaber bedeutet diese Entscheidung, dass bei Fallgestaltungen, in denen sich die Rechtsverletzung nicht unmittelbar aus der jeweiligen Werbung ergibt, ein Testkauf unerl\u00e4sslich ist. Unterbleibt dieser, ist es sogar f\u00fcr b\u00f6sgl\u00e4ubige Antragsgegner, die F\u00e4lschungen vertreiben (dabei scheint es sich im vorliegenden Fall nicht gehandelt zu haben) ein Leichtes, sich alleine durch die Behauptung, auf eine Bestellung hin selbstverst\u00e4ndlich das (ersch\u00f6pfte) Originalprodukt zu liefern, einer Inanspruchnahme zu entziehen. Die Entscheidung unterstreicht somit, das sorgf\u00e4ltig dokumentierte Testk\u00e4ufe nicht nur sinnvoll, sondern im besonderen Konstellationen zwingend notwendig sind. (la)<\/p>\n

(Bild: manager in warehouse \u00a9 Kadmy – Fotolia)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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