{"id":23171,"date":"2015-02-05T06:27:46","date_gmt":"2015-02-05T05:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23171"},"modified":"2017-04-07T10:31:38","modified_gmt":"2017-04-07T09:31:38","slug":"landesarbeitsgericht-hamm-fristlose-kuendigung-eines-ausbildungsverhaeltnisses-wegen-facebook-eintrag-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/landesarbeitsgericht-hamm-fristlose-kuendigung-eines-ausbildungsverhaeltnisses-wegen-facebook-eintrag-wirksam\/","title":{"rendered":"Landesarbeitsgericht Hamm: Fristlose K\u00fcndigung eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses wegen Facebook-Eintrag wirksam"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-23183\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/wut.jpg\" alt=\"wut\" width=\"292\" height=\"411\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/wut.jpg 292w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/wut-64x90.jpg 64w\" sizes=\"(max-width: 292px) 100vw, 292px\" \/>Schon mehrfach berichteten wir \u00fcber rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk Facebook.<\/p>\n<p>So <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/ungewollt-im-internet-geteilt-bewertet-und-kommentiert-sich-zur-wehr-zu-setzen-lohnt-sich\" target=\"_blank\">berichteten wir<\/a> etwa bereits \u00fcber die Gefahren der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild bei der privaten Facebook-Nutzung.<\/p>\n<p>In weiteren F\u00e4llen ging es um <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/erste-gerichtsentscheidung-die-unterstellung-gekaufte-facebook-fans-zu-haben-ist-rechtsverletzend\" target=\"_blank\">die unwahre Behauptung, unsere Mandantin habe sich die Fans ihrer Facebook-Seite \u201cgekauft\u201d<\/a> sowie auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/facebook-gruppen-nichts-weiter-als-ein-kaffeeklatsch-oder-ein-kneipentreffen-im-internet\" target=\"_blank\">um die rechtliche Einordnung einer Facebook-Gruppe und der daraus resultierenden Konsequenzen<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Facebook und das Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiteres rechtlich hochspannendes Feld im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken stellt das Arbeitsrecht dar. Die h\u00e4ufig im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken in Bezug auf die Preisgabe eigener Daten an den Tag gelegte Sorglosigkeit mancher Menschen erstreckt sich vielfach auch auf die Kundgabe des eigenen \u00c4rgers \u00fcber seinen Arbeitgeber. Doch man sollte aufpassen. Wer n\u00e4mlich etwa auf Facebook seinen Arbeitgeber beleidigt, riskiert schnell eine fristlose K\u00fcndigung, denn dadurch verletzt man als Arbeitnehmer erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei gen\u00fcgt es sogar, wenn die eigene Pinnwand, auf welcher man die Beleidigung \u00f6ffentlich macht, nur f\u00fcr die eigenen Freunde im sozialen Netzwerk sichtbar ist.<\/p>\n<p><strong>Richter in Hamm entscheiden \u00fcber Beleidung des Arbeitgebers zu seinen Gunsten<\/strong><\/p>\n<p>Genauso war es auch in einem Fall, welchen das Landesarbeitsgericht in Hamm zu entscheiden hatte (LAG Hanmm, Urt. v. 10.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20Sa%20644\/12\" title=\"LAG Hamm, 10.10.2012 - 3 Sa 644\/12: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung eines Ausbildungsverh&auml;ltnisses w...\">3 Sa 644\/12<\/a>). Auf dem privaten Facebook-Profil eines Auszubildenden befand sich unter der Rubrik \u201cArbeitgeber\u201d die folgende Eintragung: \u201cArbeitgeber: menschenschinder &amp; ausbeuten Leibeigener ?? Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn &#8211; 20 % erledigen\u201c. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von diesem Eintrag erlangt hatte, k\u00fcndigte er dem Auszubildenden fristlos. Der Auszubildende klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtbeendigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses durch diese K\u00fcndigung. Die Vorinstanz hatte noch mit Urteil vom 29.03.2012 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung nicht aufgel\u00f6st worden sei. Anders sahen es allerdings die Richter des LAG Hamm in der Berufungsinstanz, das Ausbildungsverh\u00e4ltnis sei durch die ausgesprochene K\u00fcndigung wirksam beendet worden.<\/p>\n<p><strong>Der \u201ewichtige Grund\u201c berechtigt zur fristlosen K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter an, entsprechend der Definition des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/626.html\" title=\"&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund\">\u00a7 626 Abs. 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) liege ein \u201ewichtiger Grund\u201c vor, welcher zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigt habe. Ein solcher \u201ewichtiger Grund\u201c ist immer dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Vorrangig ist dabei stets zu pr\u00fcfen, ob ein bestimmter Grund an sich geeignet ist, eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zu rechtfertigen. Sofern dies bejaht wird, bedarf es nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/626.html\" title=\"&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund\">\u00a7 626 Abs. 1 BGB<\/a> der Pr\u00fcfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles und der Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.<\/p>\n<p>Ein Umstand ist in der Regel nur dann geeignet, eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zu rechtfertigen, wenn er sich konkret auf das Vertragsverh\u00e4ltnis auswirkt. Die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisse muss durch objektive Umst\u00e4nde, etwa die Einstellung oder das Verhalten des Gek\u00fcndigten im Leistungsbereich beeintr\u00e4chtigt sein. Dies gilt auch f\u00fcr einen Auszubildenden. Eine K\u00fcndigung aus Gr\u00fcnden im Verhalten ist dabei in der Regel dann berechtigt, wenn eine Vertragspflicht &#8211; in der Regel schuldhaft &#8211; in erheblicher Weise verletzt wird, das Vertragsverh\u00e4ltnis hierdurch konkret beeintr\u00e4chtigt wird, eine zumutbare M\u00f6glichkeit einer anderweitigen Besch\u00e4ftigung nicht gegeben ist und die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen angemessen erscheint. F\u00fcr eine K\u00fcndigung kommt dabei nicht nur die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, sondern auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Grobe Beleidung des Arbeitgebers als Nebenpflichtverletzung<\/strong><\/p>\n<p>Auf eine solche Verletzung einer Nebenpflicht st\u00fctzten die Richter in Hamm die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen K\u00fcndigung des Auszubildenden. Zu den Pflichten eines Auszubildenden geh\u00f6re es, auf die gesch\u00e4ftlichen Interessen des Arbeitgebers R\u00fccksicht zu nehmen und diese in zumutbarem Umfang zu wahren. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung f\u00fcr den Betroffenen bedeuten, seien ein erheblicher Versto\u00df eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und seien daher an sich geeignet, eine au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Eintragungen des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich seines Arbeitgebers auf seiner Facebook-Seite seien massiv ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen, die zum Ausspruch einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses geeignet seien und auch nicht mehr von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit abgedeckt seien, so die Richter weiter. Die Beschreibung des Arbeitgebers als \u201cMenschenschinder\u201d und \u201cAusbeuter\u201d stellen sich als eine besonders ehrverletzende \u00c4u\u00dferung dar, da hiermit dem Arbeitgeber eine Einstellung anderen, insbesondere Abh\u00e4ngigen, gegen\u00fcber attestiert werde, die sich auf einer sehr niedrigen Stufe bewege. Gleiches gelte f\u00fcr die Darstellung der Leibeigenschaft, da auch hiermit eine eminent feindliche Gesinnung beschrieben werde. Wenn zus\u00e4tzlich die zu verrichtende T\u00e4tigkeit als \u201cd\u00e4mliche Schei\u00dfe\u201d bezeichnet werde und diese in Zusammenhang mit einer besonders niedrigen Verg\u00fctung gebracht werde, liege eine H\u00e4ufung massiv ehrkr\u00e4nkender \u00c4u\u00dferungen vor, die den Arbeitgeber in einem extrem schlechten Licht erscheinen lie\u00dfen. Dabei sei es f\u00fcr die Eignung zum Ausspruch einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung auch ohne Bedeutung, dass der Auszubildende die ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen nicht in verbaler Form get\u00e4tigt habe. Die Lesbarkeit im Netz sowohl f\u00fcr den Arbeitgeber selbst, aber auch f\u00fcr Dritte habe die gleiche Wertigkeit wie eine entsprechende verbale \u00c4u\u00dferung. Es g\u00e4be keinen irgendwie gearteten Freiraum, im Netz ehrkr\u00e4nkende \u00c4u\u00dferungen \u00fcber andere abgeben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Namensnennung des Arbeitgebers schadet nicht<\/strong><\/p>\n<p>Der M\u00f6glichkeit der K\u00fcndigung stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nicht namentlich benannt sei. Soweit es um die Lesbarkeit der Seite durch den Arbeitgeber selbst gehe, sei eine Zuordnung zu ihm als dem derzeitigen Arbeitgeber ohne Weiteres gegeben. Auch Dritten sei die M\u00f6glichkeit einer Erkennbarkeit des Arbeitgebers gegeben. Freunde und Bekannte des Auszubildenden w\u00fcssten regelm\u00e4\u00dfig, bei wem die derzeitige Besch\u00e4ftigung stattfinde. Auch f\u00fcr Gesch\u00e4ftspartner des Arbeitgebers sei die M\u00f6glichkeit einer Erkennbarkeit gegeben, da diese regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ihren gesch\u00e4ftlichen Kontakt nach aller Lebenserfahrung im Laufe der Zeit den Auszubildenden zuordnen k\u00f6nnten, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Zuordnung durch Angaben auf der Gesch\u00e4ftsseite des Arbeitgebers erm\u00f6glicht werde.<\/p>\n<p><strong>Beleidigung eines Kollegen kann ebenfalls fatale Folgen haben<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Beleidigung eines Kollegen \u00fcber soziale Netzwerke kann ein entsprechend k\u00fcndigungsrelevantes Posting darstellen. So etwa als ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen als \u201eSpeckrollen\u201c und \u201eKlugschei\u00dfer\u201c bezeichnete (Arbeitsgericht Duisburg, Urt. v. 26.09.2012, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20Ca%20949\/12\" title=\"ArbG Duisburg, 26.09.2012 - 5 Ca 949\/12: Grobe Beleidigung bei &quot;facebook&quot; kann fristlose K&uuml;ndig...\">5 Ca 949\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Vorsicht ist also geboten, wenn man sich einmal \u00e4rgern sollte. (he)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0col\u00e8re 04 \u00a9 Bank-Bank \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n<p>&nbsp;<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon mehrfach berichteten wir \u00fcber rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk Facebook. So berichteten wir etwa bereits \u00fcber die Gefahren der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild bei der privaten Facebook-Nutzung. 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