{"id":23159,"date":"2015-02-03T07:09:12","date_gmt":"2015-02-03T06:09:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23159"},"modified":"2024-06-12T19:55:18","modified_gmt":"2024-06-12T17:55:18","slug":"leinwand-%e2%89%a0-poster-eugh-entscheidet-zum-urheberrechtlichen-erschoepfungsgrundsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/leinwand-%e2%89%a0-poster-eugh-entscheidet-zum-urheberrechtlichen-erschoepfungsgrundsatz\/","title":{"rendered":"Leinwand \u2260 Poster: EuGH entscheidet zum urheberrechtlichen Ersch\u00f6pfungsgrundsatz"},"content":{"rendered":"

\"canvas\"Der EuGH hat j\u00fcngst entschieden, dass eine Berechtigung zur Reproduktion eines Gem\u00e4ldes als Poster nicht dazu f\u00fchrt, dass das entsprechende Gem\u00e4lde daneben auch als Leinwand reproduziert werden darf (EuGH, Urteil v. 22.1.2015, Az. C-419\/13<\/a>). Dies hat zur Folge, dass derjenige, der ein Gem\u00e4lde als Leinwandreproduktion anbieten m\u00f6chte, hierf\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Lizenz ben\u00f6tigt und den Urheber gesondert entlohnen muss.<\/p>\n

In dem konkreten Verfahren ging es um einen Streit zwischen dem Unternehmen Allposters und einer niederl\u00e4ndischen Verwertungsgesellschaft. Anlass f\u00fcr die Klage, welche in den Niederlanden erhoben wurde, war der Umstand, dass Allposters neben Postern von Gem\u00e4lden auch entsprechende Leinwandreproduktionen im Sortiment hatte, bei denen die Farbe zuvor chemisch vom Poster gel\u00f6st und auf Leinwand \u00fcbertragen worden war. Mit den Leinw\u00e4nden wurden von Allposters zwar erheblich h\u00f6here St\u00fcckpreise erzielt, jedoch profitierten die Urheber in keinster Weise von diesen h\u00f6heren Einnahmen.<\/p>\n

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Unterlassungsklage der Verwertungsgesellschaft abgewiesen und das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte, legte das niederl\u00e4ndische Revisionsgericht (Hoge Raad der Nederlande) dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor, welche den urheberrechtlichen Ersch\u00f6pfungsgrundsatz betrafen. Dieser besagt, dass der Urheber nicht mehr nachtr\u00e4glich bestimmen kann, welchen weiteren Weg sein Werk nimmt, wenn dieser \u201eGegenstand\u201c (Werk oder dessen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke) mit seiner Zustimmung in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurde (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG; in Deutschland \u00a7 17 Abs. 2 UrhG<\/a>). Sein Vervielf\u00e4ltigungsrecht an dem \u201eGegenstand\u201c ist dann seiner Kontrolle entzogen und dementsprechend ersch\u00f6pft.<\/p>\n

Die alles entscheidende Frage war deshalb, ob es sich bei den Leinw\u00e4nden noch um denselben \u201eGegenstand\u201c handelte, f\u00fcr welchen die Rechteinhaber ihre Verwertungsrechte aus der Hand gegeben hatten. Allposters wollte dies bejahen, weil die Tinte des Posters beim \u00dcbertragungsvorgang auf die Leinwand erhalten und das Werk selbst unber\u00fchrt bleibe. Die Verwertungsgesellschaft hielt dagegen und trug vor, dass der Charakter des Werkes ver\u00e4ndert werde, wenn es statt auf einem Poster auf einer Leinwand reproduziert werde.<\/p>\n

Die Richter schlossen sich dem Vortrag der Verwertungsgesellschaft an und f\u00fchrten diesbez\u00fcglich aus:<\/p>\n

\u201eDer Umstand, dass die Tinte beim \u00dcbertragungsvorgang erhalten bleibt, \u00e4ndert n\u00e4mlich nichts an der Feststellung, dass der Tr\u00e4ger der Abbildung ge\u00e4ndert wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der ge\u00e4nderte Gegenstand als solcher insgesamt gesehen materiell der Gegenstand ist, der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde. Das scheint im Ausgangsverfahren nicht der Fall zu sein\u201c.<\/p><\/blockquote>\n

Und weiter:<\/p>\n

\u201eFolglich erstreckt sich die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verk\u00f6rpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen in einer Weise ver\u00e4ndert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werks darstellt. In einem solchen Fall ersch\u00f6pft sich das Recht zur Verbreitung des Gegenstands erst, wenn der Erstverkauf dieses neuen Gegenstands oder die erstmalige \u00dcbertragung des Eigentums an ihm mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist.”<\/p><\/blockquote>\n

Zudem beriefen sich der EuGH ausdr\u00fccklich auf das Hauptziel der Richtlinie 2001\/29, welches darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber zu schaffen und ihnen damit die M\u00f6glichkeit zu geben, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten. (ab)<\/p>\n

(Bild: Natural Textile Background \u00a9 mliberra \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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