{"id":23136,"date":"2015-02-02T06:17:52","date_gmt":"2015-02-02T05:17:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23136"},"modified":"2018-02-22T21:57:32","modified_gmt":"2018-02-22T20:57:32","slug":"world-of-warcraft-und-die-bot-software-aus-markenrechtlicher-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/world-of-warcraft-und-die-bot-software-aus-markenrechtlicher-sicht\/","title":{"rendered":"World of Warcraft und die Bot-Software aus markenrechtlicher Sicht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-23154\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/wow.jpg\" alt=\"wow\" width=\"358\" height=\"180\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/wow.jpg 358w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/wow-90x45.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 358px) 100vw, 358px\" \/>Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte unl\u00e4ngst einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigten Online-Rollenspiel &#8220;World of Warcraft&#8221; zu entscheiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%2086\/13\" title=\"3 U 86\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 86\/13<\/a>).<\/p>\n<p>Der ausl\u00e4ndische Hersteller von &#8220;World of Warcraft&#8221; Blizzard hatte in Prozessstandschaft f\u00fcr seine deutsche Vertriebsgesellschaft gegen den Vertrieb einer sogenannten Bot-Software geklagt. Diese Software erm\u00f6glicht es seinen Nutzern, bestimmte Aktionen im Spiel &#8220;World of Warcraft&#8221; zu automatisieren, um dadurch den Spieler zu entlasten. Zum Beispiel in Bezug auf die Goldbeschaffung.<\/p>\n<h2>G(e)oldbeschaffung ist m\u00fchsam &#8211; nicht nur in der realen Welt<\/h2>\n<p>Begeisterte Online-Spieler wissen, dass die Beschaffung von Gold, der offiziellen W\u00e4hrung in der virtuellen Spielewelt, sehr m\u00fchsam ist und auf die Dauer recht langweilig wird. Viele bedienen sich daher so genannter Bots, die zum Beispiel die Goldbeschaffung weitestgehend automatisieren. Durch Duping und Farm-Bots ist im virtuellen Raum aber teilweise derart viel Gold in Umlauf, dass die virtuelle W\u00e4hrung einer Inflation unterworfen ist und damit deutlich an Wert pro Einheit verliert.\u00a0 Beides &#8211; Wertsch\u00f6pfung und Inflation &#8211; hat interessanterweise ihre Entsprechung in der realen Welt. Spieleherstellern ist die Verbreitung solcher Software ein Dorn im Auge. Nicht nur wegen der Inflationsgefahren, sondern wahrscheinlich auch, da die Zeit, die Spieler in der virtuellen Welt verbringen und damit zahlende Kunden sind, potenziell verk\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>Blizzard versucht seit l\u00e4ngerer Zeit die Anbieter der Hilfssoftware rechtlich zu belangen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/blizzard-lasst-den-vertrieb-von-bot-software-bezuglich-diablo-iii-vom-lg-hamburg-verbieten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcber einen \u00e4hnlichen Fall zum Spiel &#8220;Diablo&#8221; hatten wir hier berichtet<\/a>.<\/p>\n<h2>Schwerpunkt des Falls im Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>Obwohl der Schwerpunkt des WOW-Falles im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a> lag, soll hier die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">markenrechtliche<\/a> Problematik des Falls aufgezeigt werden. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei kurz darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsst\u00f6rung eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 10 UWG<\/a> vorlag, weil aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegen\u00fcber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivit\u00e4t und damit an wirtschaftlichem Erfolg einb\u00fc\u00dfen kann.<\/p>\n<h2>Markenrechtliche Problematik des Falls<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Aus markenrechtlicher Sicht lag die Hauptproblematik des Falles in der Frage, ob die Bezeichnung \u201cWorld of Warcraft Bot\u201dbzw. \u201cWOW Bot\u201d durch den Vertreiber der streitgegenst\u00e4ndlichen Bot-Software eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens &#8220;World of Warcraft&#8221; bzw. &#8220;WOW&#8221; im verwendeten Gesamtzeichen darstellt oder nicht. Eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt nach den Vorgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeintr\u00e4chtigt wird oder beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte. Die Frage, ob eine Bezeichnung vom relevanten Verkehrskreis als Herkunftshinweis verstanden wird, ist anhand der jeweiligen Kennzeichnungsgewohnheiten im ma\u00dfgeblichen Warensektor festzustellen, wobei diese Feststellung dem Tatrichter obliegt .<\/p>\n<h2>\u201cWorld of Warcraft Bot\u201d und \u201cWOW Bot\u201d als markenm\u00e4\u00dfige Benutzung<\/h2>\n<p>Die Beklagten verwenden die Angabe \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d und \u201cWOW Bot\u201d f\u00fcr ihre Bot-Software f\u00fcr Computerspiele lediglich erg\u00e4nzend neben dem eigentlichen Namen der Software. Die Software hei\u00dft\u00a0 offfiziel &#8220;Gatherbuddy&#8221; und &#8220;Honorbuddy&#8221;. Die beiden Bots werden aber erg\u00e4nzend\u00a0 auf der Homepage, \u00fcber welche sie vertreiben werden, u.a. jeweils als \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d bezeichnet. Fraglich war nun, ob diese erg\u00e4nzenden Verwendungen der markenrechtlich gesch\u00fctzten Zeichen \u201cWorld of Warcraft\u201d und \u201cWOW\u201d im Gesamtzeichen \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d bzw. im Gesamtzeichen \u201cWOW Bot\u201d eine markenm\u00e4\u00dfige Verwendung darstellen. Die markenm\u00e4\u00dfige Verwendung ist dabei immer von der rein beschreibenden Verwendung abzugrenzen. Obwohl das Gericht feststellte, dass die Bezeichnungen \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d und \u201cWOW Bot\u201d auch beschreibende Elemente in Bezug auf die Art der Funktionalit\u00e4t der Software aufweisen, kam es zum Ergebnis, dass jeweils eine markenm\u00e4\u00dfige Verwendung und damit &#8211; nach weiterer Festellung der Verwechslungsgefahr &#8211; ein Markenrechtsversto\u00df vorlag. Die erg\u00e4nzenden Bezeichnungen wurden demnach im Rahmen des Absatzes der Software zumindest auch herkunftshinweisend genutzt.<\/p>\n<h2>Abgrenzung zur rein beschreibenden Benutzung<\/h2>\n<p>Entgegen der Argumentation des beklagten Software-Vertreibers wurden die Begriffe \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d und \u201cWOW Bot\u201d damit nicht rein beschreibend oder im Sinne von Adjektiven benutzt. Eine rein beschreibende Verwendung w\u00e4re nach Ansicht des Gerichts nur m\u00f6glich gewesen, wenn der Vertreiber beispielsweise den Zusatz &#8220;f\u00fcr&#8221; genutzt h\u00e4tte (\u201cHonorbuddy f\u00fcr World of Warcraft\u201d oder &#8220;Gatherbuddy f\u00fcr World of Warcraft\u201d). Das Gericht stellte zudem fest, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen \u201cWOW Bot\u201d und \u201cWorld of Warcraft Bot\u201d als Metatag im HTML-Code der Internet-Seiten der Softwarefirma herkunftshinweisend und rechtsverletzend erfolgt\u00a0 ist.<\/p>\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n<p>Die in der Praxis immer wieder relevante Frage einer markenm\u00e4\u00dfigen Benutzung wird durch die Gerichte h\u00e4ufig zugunsten der Markeninhaber bejaht. Soweit zumindest ein Teil des angesprochenen Verkehrskreises in der Verwendung eines bestimmten Zeichens einen Herkunftshinweis sieht oder sehen kann, ist damit von einer markenm\u00e4\u00dfigen Benutzung auszugehen. Bei der Pr\u00fcfung kommt es dann immer auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Manchmal h\u00e4ngt die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung dabei sogar wie im vorliegenden Fall nur von einem einzigen Wort ab.<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte unl\u00e4ngst einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigten Online-Rollenspiel &#8220;World of Warcraft&#8221; zu entscheiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. 3 U 86\/13). Der ausl\u00e4ndische Hersteller von &#8220;World of Warcraft&#8221; Blizzard hatte in Prozessstandschaft f\u00fcr seine deutsche Vertriebsgesellschaft gegen den Vertrieb einer sogenannten Bot-Software geklagt. 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