{"id":23116,"date":"2015-01-28T06:44:37","date_gmt":"2015-01-28T05:44:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23116"},"modified":"2017-12-19T07:13:50","modified_gmt":"2017-12-19T06:13:50","slug":"mehr-ist-weniger-die-antragsfassung-beim-unterlassungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/mehr-ist-weniger-die-antragsfassung-beim-unterlassungsanspruch\/","title":{"rendered":"Mehr ist weniger &#8211; Die Antragsfassung beim Unterlassungsanspruch"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_23121\" aria-describedby=\"caption-attachment-23121\" style=\"width: 240px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-23121 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/earth.jpg\" alt=\"earth\" width=\"240\" height=\"240\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/earth.jpg 240w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/earth-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/earth-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 240px) 100vw, 240px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-23121\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 denisismagilov \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><!--:de-->In unserer t\u00e4glichen Praxis besch\u00e4ftigen wir uns h\u00e4ufig mit der Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich verursachen viele Rechtsverletzungen auch einen entsprechenden Schaden, der gegebenenfalls ebenfalls zu ersetzen ist. Egal, ob der Sachverhalt das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht das Markenrecht oder das Medienrecht betrifft, ist es dem Mandanten jedoch meist am wichtigsten, dass der &#8220;Gegner&#8221; ein bestimmtes Verhalten m\u00f6glichst umgehend unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wenn der Rechtsverletzer sich weigert, auf eine Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, bleibt dem Gl\u00e4ubiger keine andere M\u00f6glichkeit, als seine Anspr\u00fcche gerichtlich durchzusetzen. Dies geschieht mittels einer Unterlassungsklage, meistens jedoch mit einem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<h2><strong>Die Formulierung des Unterlassungsanspruchs ist oft die gr\u00f6\u00dfte Schwierigkeit<\/strong><\/h2>\n<p>Nicht selten stellt dabei die Formulierung des Unterlassungsbegehrens eine der gr\u00f6\u00dften Herausforderungen dar. Die Unterlassungspflicht betrifft n\u00e4mlich nur die tats\u00e4chlich rechtswidrigen Handlung als konkrete Verletzungsform. Bei der Formulierung des Unterlassungsanspruchs muss man daher darauf achten, diesen einerseits nicht zu eng zu formulieren. Andererseits darf dieser aber nat\u00fcrlich auch nicht zu weit gehen, wenn man nicht Gefahr laufen m\u00f6chte, dass angestrengte Verfahren zumindest teilweise zu verlieren. Die &#8220;freih\u00e4ndige&#8221; Formulierung eines abstrakten Unterlassungsanspruchs ist zwar nicht unzul\u00e4ssig, aber vor diesem Hintergrund nicht ratsam.<\/p>\n<p>In der Praxis hat sich daher die Verfahrensweise eingeb\u00fcrgert, Unterlassungsantrag die vollst\u00e4ndige Werbung bzw. die vollst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung, die zu unterlassen ist, als konkrete Verletzungshandlung in Bezug zu nehmen. Der Antrag lautet dann zum Beispiel, es zu Unterlassen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich zu werben bzw. die aus der Anlage 1 ersichtliche \u00c4u\u00dferung zu verbreiten (o.\u00e4.). Aus der Begr\u00fcndung muss sich aber nat\u00fcrlich ergeben, weshalb bestimmte Teile rechtswidrig sein sollen.<\/p>\n<h2><strong>Der gesamte Text? Dann darf ich ja gar nichts mehr schreiben!<\/strong><\/h2>\n<p>Diese Art der Antragsfassung veranlasst auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unerfahrene Kollegen oder Richter oft zu dem Hinweis, dass ein bestimmter Antrag viel zu weitgehend sei, da damit auch Teile der Werbung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung erfasst seien, deren Verbreitung zul\u00e4ssig ist. L\u00e4sst sich dieser Irrtum nicht aufkl\u00e4ren, kann dies f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger unangenehme Folgen haben. Im g\u00fcnstigsten Fall wird der entsprechende Antrag teilweise zur\u00fcckgewiesen, wobei der Antragsteller dann auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Im schlimmsten Fall &#8211; dieser kommt gar nicht so selten vor &#8211; stellt sich das zur Entscheidung berufene Gericht stur und droht damit, den Antrag sogar als unzul\u00e4ssig ab- bzw. zur\u00fcckzuweisen, wenn dieser nicht wunschgem\u00e4\u00df angepasst wird.<\/p>\n<h2><strong>Sarkasmus im Gerichtssaal<\/strong><\/h2>\n<p>Gerade erst vor einigen Wochen ging es in einer bedeutenden Sache vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen innerhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung einmal wieder um die Antragsfassung. Der gegnerische Prozessbevollm\u00e4chtigte behauptete steif und fest, dass der Antrag, der sich auf eine mehrseitige Liste in einer Zeitschrift bezog, die rechtswidrige \u00c4u\u00dferungen zulasten unserer Mandantin enthielt, unzul\u00e4ssig bzw. jedenfalls viel zu weit gehend sei, da dort auch rechtm\u00e4\u00dfige Berichterstattung enthalten sei. Meine Erl\u00e4uterungsversuche quittierte der ebenfalls angereiste Justitiar der Antragsgegnerin mit der sp\u00f6ttischen Bemerkung, dass man dieser Logik folgend das n\u00e4chste Mal ja vielleicht direkt die gesamte Ausgabe der Zeitschrift verbieten k\u00f6nne. Meine Antwort, dass dies durchaus in Betracht k\u00e4me und es sich dabei dann um einen noch kleineren Unterlassungsantrag handeln w\u00fcrde, als der, \u00fcber den wir gerade verhandelten, wurde mit Gel\u00e4chter beantwortet. Der Kollege sp\u00f6ttelte, ich solle doch einmal eine Abhandlung \u00fcber meine Auffassung schreiben.<\/p>\n<h2><strong>Mehr ist Weniger<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Diese Arbeit hat jetzt das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.1.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%204\/15\" title=\"OLG Frankfurt, 28.01.2015 - 6 W 4\/15: Wettbewerbsverh&auml;ltnis zwischen einem Unternehmen und eine...\">6 W 4\/15<\/a>) \u00fcbernommen. Der Senat hat das Landgericht, das unseren Antrag aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden insoweit noch als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen hatte, in einem aktuellen Beschluss korrigiert und vor allem die Sache mit dem Umfang des Unterlassungsanspruchs unseres Erachtens nachvollziehbar und verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;(&#8230;) Allerdings ist dieser Anspruch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Unterlassungsantrag auf den Artikel insgesamt bezieht. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung zutreffend darauf hin, dass das Verbot umso kleiner ist, die umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verf\u00fcgung wird, weil die Antragsgegner umso mehr M\u00f6glichkeiten haben, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gest\u00fctzt wird. insbesondere ist die vorliegende Fallgestaltung nicht zu vergleichen mit dem Fall, dass ein Vertriebsverbot f\u00fcr ein ganzes Buch begehrt wird und nicht nur die Schw\u00e4rzung einzelner Passagen. Denn das Petitum des Antragstellers geht, wie er selbst auch klargestellt hat, nicht dahin, die Antragsgegner zu zwingen, den Artikel ersatzlos zu l\u00f6schen, sah sondern dahin, ebenso um zu formulieren, dass der von dem Antragsteller gesehene Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht bzw. seinen Gewerbebetrieb unterbleibt. (&#8230;)&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Oder um es kurz zu machen: Mehr ist Weniger.<\/p>\n<h2>Update 23.11.2016:<\/h2>\n<p>Der Kollege kann sich nun tats\u00e4chlich aus offizieller Quelle fortbilden. Die vom Kollegen vorgeschlagene wissenschaftliche Abhandlung und eine ausf\u00fchrliche Erl\u00e4uterung zur Antragsfassung beim Unterlassungsanspruch gibt es n\u00e4mlich mittlerweile tats\u00e4chlich.\u00a0Ich durfte\u00a0zwischenzeitlich am Handbuch <a href=\"http:\/\/www.beck-shop.de\/Hoeren-Sieber-Holznagel-Handbuch-Multimedia-Recht\/productview.aspx?product=1610\">\u201eMultimedia-Recht\u201c von Hoeren\/Sieber\/Holznagel<\/a> als Autor mitwirken. Im 23. Teil &#8220;Prozessuale Besonderheiten des Lauterkeitsrechts&#8221; und dort im Kapitel C. III. findet man sowohl allgemeine Erl\u00e4uterungen als auch konkrete Beispiele.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In unserer t\u00e4glichen Praxis besch\u00e4ftigen wir uns h\u00e4ufig mit der Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen. Nat\u00fcrlich verursachen viele Rechtsverletzungen auch einen entsprechenden Schaden, der gegebenenfalls ebenfalls zu ersetzen ist. 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