{"id":23062,"date":"2015-03-23T07:24:10","date_gmt":"2015-03-23T06:24:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23062"},"modified":"2017-04-07T10:29:07","modified_gmt":"2017-04-07T09:29:07","slug":"lg-berlin-erlaesst-erste-entscheidung-wegen-verletzung-des-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-berlin-erlaesst-erste-entscheidung-wegen-verletzung-des-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger\/","title":{"rendered":"LG Berlin erl\u00e4sst erste Entscheidung wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts f\u00fcr Presseverleger (LSR)"},"content":{"rendered":"
Das Leistungsschutzrecht (LSR) f\u00fcr Presseverleger ist seit seiner Erfindung h\u00f6chst umstritten.<\/p>\n
Was ist das LSR?<\/strong><\/p>\n Das Leistungsschutzrecht soll dem Schutz verlegerischer Leistungen vor systematischen Zugriffen durch die Anbieter von Suchmaschinen und soll gleichzeitig unter anderem den Seitenabruf und so bedingt auch den durch Werbung auf der Webseite erzielten Gewinn der jeweiligen Verlage erh\u00f6hen.<\/p>\n Gemeint sind die kurzen Ausschnitte aus den Artikeln der Verlage, die in Suchmaschinen und auf Seiten gezeigt werden, die solche Anrisse zusammenstellen und dann auf die Ursprungsseiten verlinken. Diese\u00a0 Snippets und Textschnipsel, die keinen origin\u00e4ren Werksschutz nach dem Urheberrecht haben, sollten nach dem Willen der Verlage genehmigungspflichtig sein, so dass sie daf\u00fcr Geld verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n Der Gesetzesentwurf wird seit jeher heftig kritisiert<\/strong><\/p>\n Das entsprechende Gesetz – wegen der Marktmacht der amerikanischen Suchmaschine Google auch “lex google” genannt – wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 entgegen zahlreicher Kritik sowohl aus Richtung der betroffenen Suchmaschine(n) (google) als auch der Fachkreise eingef\u00fchrt.<\/p>\n Anwaltsverein und Bundesrechtsanwaltskammer – um nur einige zu nennen – hoben die rechtlichen Probleme der Neuregelung hervor, die unter anderem darin bestehen, dass mit der neuen Regelung bestimmte sprachliche Elemente einen (systemwidrigen) urheberrechtlichen Schutz erlangen, deren Nachahmung vor dem Hintergrund der grunds\u00e4tzlichen Nachahmungsfreiheit bisher gestattet war. In tats\u00e4chlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass durch den Schutz kleinster Textteile die Gefahr besteht, dass Nachrichten nicht mehr frei verbreitet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n Eine \u00dcbersicht der Stimmen kann einer Aufstellung bei leistungsschutzrecht.info<\/a> entnommen werden.<\/p>\n Google entwarf eigens daf\u00fcr die Informationskampagne \u201cVerteidige Dein Netz\u201d, um die Bev\u00f6lkerung f\u00fcr das Thema zu sensibilisieren. Diese beinhaltete unter anderem eine \u201cTaxi-Kampagne\u201d in Berlin. In deren Mittelpunkt stand ein Zitat des Bloggers und Journalisten Mario Sixtus<\/a>, der den Grundgedanken des geplanten Leistungsschutzrechts f\u00fcr Presseverlage wie folgt kommentierte:<\/p>\n \u201eMit der gleichen Logik k\u00f6nnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm G\u00e4ste bringen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Wir berichteten.<\/a><\/p>\n Der Medienjournalist Stefan Niggemeier kritisierte mehrfach die mediale Berichterstattung zum LSR und ver\u00f6ffentlichte hierzu mehrere Episoden mit dem Titel “L\u00fcgen f\u00fcrs Leistungsschutzrecht”<\/a>.<\/p>\n Mittlerweile hat sogar der Axel Springer Verlag\u00a0wie viele andere Medien<\/span> Google eine Gratislizenz f\u00fcr die Anzeige von Vorschaubildern und Textanrissen erteilt<\/a> und macht das Gesetz, f\u00fcr das die Verlage so leidenschaftlich gek\u00e4mpft haben, damit nachtr\u00e4glich insoweit \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n Erste einstweilige Verf\u00fcgung wegen Verletzung des LSR<\/strong><\/p>\n Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.1.2015 in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor (LG Berlin, Urteil v. 6.1.2015, Az. 15 O 412\/14<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig), in dem das Gericht der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt, einen bestimmten Screenshot \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, der 2 Artikelanrisse nebst \u00dcberschriften enthielt. Es handele sich dabei um eine Presseerzeugnis in Gestalt einer periodisch ver\u00f6ffentlichten Sammlung, so das Landgericht. Unseres Wissens handelt es sich dabei um die erste Entscheidung auf Grundlage der \u00a7\u00a7 87 f ff. UrhG<\/a>.<\/p>\n Auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde eine Medienagentur, die ihre Bilder \u00fcber verschiedene Kan\u00e4le zum Verkauf anbietet. Wird eines der Bilder ohne Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr genutzt, w\u00e4hlt die Medienagentur zun\u00e4chst den unb\u00fcrokratischen Weg und schickt keine kostenpflichtige Abmahnung, sondern lediglich eine E-Mail mit der Aufforderung, die entsprechende Lizenzgeb\u00fchr nachtr\u00e4glich zu zahlen. \u00dcber das Online-Tool der Agentur kann der Empf\u00e4nger der E-Mail \u00fcber eine umfangreiche aus unter anderem vielen Zahlen bestehende URL zu einem Screenshot erlangen, mit dem die Rechtsverletzung dokumentiert wurde.<\/p>\n Einer der so unter Vermeidung von Anwaltskosten angeschriebenen Rechtsverletzer reagierte darauf mit einer Abmahnung des Rechteinhabers. Argument: Der von der Medienagentur zur Dokumentation der Rechtsverletzung angefertigte Screenshot stelle seinerseits eine Urheberrechtsverletzung dar, da nicht ausschlie\u00dflich das genutzte Bild, sondern auch Teile der Website des Rechtsverletzers gezeigt wurden. Verlangt wurden neben Unterlassung die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 404,37 Euro und der Anwaltskosten in H\u00f6he von 480,00 \u20ac.<\/p>\n Nachdem die Agentur eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgeben wollte, erwirkte der Rechtsverletzer die oben erw\u00e4hnte einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Berlin, die nach Widerspruch best\u00e4tigt wurde. Den Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass es aufgrund der langen URL praktisch ausgeschlossen sei, dass ein anderer als der E-Mail-Empf\u00e4nger von dem Screenshot Kenntnis nehmen konnte, lie\u00df das Gericht nicht gelten. Die\u00a0 – wenn auch unwahrscheinliche – M\u00f6glichkeit der Abrufbarkeit reiche aus. Auch der Umfang und die Urheberschaft der Textschnipsel spielten keine Rolle. Ob die Medienagenutur die Entscheidung akzeptiert hat, oder Berufung eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.<\/p>\n Die erste Entscheidung zum LSR passt zu ihm<\/strong><\/p>\n Obgleich oder gerade, weil die Entscheidung formal richtig sein mag, wirft sie kein gutes Licht auf das Leistungsschutzrecht. Nachdem zahlreiche Stimmen bereits vor Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes vor der Zweckwidrigkeit und dem Missbrauchspotential der Bestimmung gewarnt haben, stimmt nun auch der erste praktische Anwendungsfall in diesem Sinne nachdenklich.<\/p>\n Offensichtlich ging es n\u00e4mlich auf der einen Seite nicht um die vom Gesetzgeber ins Visier genommenen “systematischen Zugriffe” durch Anbieter von Suchmaschinen. Auf der anderen Seite war auch nicht der “durch Werbung auf der Webseite erzielte Gewinn von Verlagen” in Gefahr. Der Sachverhalt legt es nahe, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weniger um den Schutz ihrer kreativen Leistung vor Ausbeutung Dritter ging, wie es sich das Leistungsschutzrecht auf die Fahnen geschrieben hat, als vielmehr darum, es der Inhaberin des Urheberrechts bez\u00fcglich des \u00fcbernommenen Lichtbilds im Wege einer Retourkutsche heimzuzahlen bzw. der Schadenersatzforderung wegen der Bild\u00fcbernahme irgendetwas zur Aufrechnung entgegensetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n Damit passt die Entscheidung bzw. der zugrunde liegende Sachverhalt wiederum ganz gut zum LSR, das seine Kritiker beschreiben als unn\u00f6tig, lebensfremd und missbrauchsgef\u00e4hrlich. (la)<\/p>\n