{"id":23026,"date":"2015-01-22T16:56:07","date_gmt":"2015-01-22T15:56:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=23026"},"modified":"2017-06-15T18:00:30","modified_gmt":"2017-06-15T17:00:30","slug":"olg-karlsruhe-bezeichnung-eines-gegners-im-politischen-meinungskampf-als-betrueger-rechtsbrecher-luegner-halunke-oder-gauner-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-karlsruhe-bezeichnung-eines-gegners-im-politischen-meinungskampf-als-betrueger-rechtsbrecher-luegner-halunke-oder-gauner-zulaessig\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe: Bezeichnung eines Gegners im politischen Meinungskampf als Betr\u00fcger, Rechtsbrecher, L\u00fcgner, Halunke oder Gauner zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 olly \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliges Mitglied der Partei Alternative f\u00fcr Deutschland (AfD) den baden-w\u00fcrttembergischen AfD-Landesvorsitzenden in einer an andere Parteimitglieder adressierten E-Mail als Betr\u00fcger, Rechtsbrecher, L\u00fcgner, Halunke und Gauner betitelt. Dagegen wandte sich der so Betitelte mit einem auf Unterlassung gerichteten Eilantrag an das Landgericht Baden-Baden.<\/p>\n

Landgericht untersagte die Bezeichnungen \u2013 Oberlandesgericht sieht dies anders<\/strong><\/h3>\n

Das Landgericht Baden-Baden untersagte dem ehemaligen AfD-Mitglied die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen und gab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung statt (Urt. v. 29.09.2014, Az.: 4 O 128\/14<\/a>).<\/p>\n

Die dagegen eingelegte Berufung des E-Mail-Verfassers hatte dann jedoch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg. Am 15.01.2015 (Az.: 6 U 156\/14<\/a>) urteilte das Gericht, der baden-w\u00fcrttembergische AfD-Landesvorsitzende m\u00fcsse in diesem Fall die Betitelung als Betr\u00fcger, Rechtsbrecher, L\u00fcgner, Halunke und Gauner in der streitgegenst\u00e4ndlichen E-Mail hinnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.<\/p>\n

Oberlandesgericht sieht in den Bezeichnungen keine Schm\u00e4hkritik<\/strong><\/h3>\n

Anders als das Landgericht sahen die Richter in Karlsruhe keine Schm\u00e4hkritik. Damit seien die \u00c4u\u00dferungen gerade nicht ohne Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der beiden Parteien unzul\u00e4ssig.<\/p>\n

Den Begriff der \u201eSchm\u00e4hkritik\u201c hat der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich erstmals in der sogenannten H\u00f6llenfeuer-Entscheidung verwendet (BGH NJW 1066, 1617, 1619), ohne selbigen dort zu erl\u00e4utern. Anerkannt ist es nach den Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Schm\u00e4hkritik nicht schon in einer \u00fcberzogenen, ungerechtfertigten oder gar ausf\u00e4lligen Kritik liegt. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll. Damit setzt die Rechtsprechung die Grenzen der Schm\u00e4hkritik sehr hoch an. Gerade aufgrund der die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Wirkung der Schm\u00e4hkritik ist diese eng auszulegen. Denn wird eine \u00c4u\u00dferung als Schm\u00e4hkritik klassifiziert, ist ohne jegliche Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit, die jeweilige \u00c4u\u00dferung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n

Gerade deshalb wird bei \u00c4u\u00dferungen in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage die Schm\u00e4hkritik nur ausnahmsweise vorliegen und im \u00dcbrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschr\u00e4nkt sein. So hat es das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in der Vergangenheit entscheiden (BVerfG NJW 1993, 1845<\/a>, 1846; BVerfG 1995, 3303; BVerfG NJW 1999, 204<\/a>). Genauso sahen es im vorliegenden Fall auch die Karlsruher Richter und betonten dies in ihrem Urteil. Auch von dem wesentlichen Merkmal einer Schm\u00e4hung, eine das sachliche Anliegen v\u00f6llig in den Hintergrund dr\u00e4ngende pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung, k\u00f6nne keine Rede sein, so die Richter weiter.<\/p>\n

Vermutung spreche mit Blick auf die Meinungsfreiheit f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferungen<\/strong><\/h3>\n

Im Rahmen der nach Verneinung des Vorliegens einer Schm\u00e4hkritik gebotenen Abw\u00e4gung d\u00fcrften die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen nicht isoliert betrachtet werden, entschieden die Karlsruher Richter. Vielmehr m\u00fcssten auch die in der streitgegenst\u00e4ndlichen E-Mail gesetzten Links ber\u00fccksichtigt werden. Dort beanstandete der Versender der E-Mail den Ablauf der Wahl des baden-w\u00fcrttembergischen AfD-Landesvorsitzenden auf den dritten Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchf\u00fchrung des Gr\u00fcndungsparteitages. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorg\u00e4nge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Im Ergebnis spreche demnach eine Vermutung mit Blick auf die Meinungsfreiheit f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliges Mitglied der Partei Alternative f\u00fcr Deutschland (AfD) den baden-w\u00fcrttembergischen AfD-Landesvorsitzenden in einer an andere Parteimitglieder adressierten E-Mail als Betr\u00fcger, Rechtsbrecher, L\u00fcgner, Halunke und Gauner betitelt. Dagegen wandte sich der so Betitelte mit einem auf Unterlassung gerichteten Eilantrag an das Landgericht Baden-Baden. Landgericht untersagte die Bezeichnungen \u2013 Oberlandesgericht […]<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":23031,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[12,619,1332,1698,2908],"class_list":["post-23026","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-betruger","tag-meinung","tag-olg-karlsruhe","tag-politiker"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23026","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23026"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23026\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23031"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}