{"id":2300,"date":"2010-12-04T09:00:01","date_gmt":"2010-12-04T07:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2300"},"modified":"2017-03-13T01:10:49","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:49","slug":"young-wild-sexy","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/young-wild-sexy\/","title":{"rendered":"Young, wild &amp; sexy"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das BPatG <a href=\"http:\/\/juris.bundespatentgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=17574&amp;pos=3&amp;anz=416&amp;Blank=1.pdf\" target=\"_blank\">(BPatG, Beschlu\u00df v. 10.11.10, Az.: 27 W (pat) 84\/10)<\/a> hat j\u00fcngst eine Beschwerde zur\u00fcckgewiesen, mit welcher die die Eintragung der Wortmarke \u201eYoung wild &amp; sexy\u201c begehrt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Marke sollte f\u00fcr die \u00a0Konzeption, Planung, Organisation und\/oder Durchf\u00fchrung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und\/oder Live-Veranstaltungen eingetragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Schon das DPMA hatte den Antrag auf Eintragung der Marke zur\u00fcckgewiesen und ausgef\u00fchrt, die verwendeten englischen Begriffe seien allgemein verst\u00e4ndlich und bedeuteten \u201ejung\u201c, \u201est\u00fcrmisch, verr\u00fcckt, toll\u201c und \u201esexuell attraktiv, zu einer entsprechenden sexuellen Wirkung verhelfend\u201c. \u00a0Zudem sei die Wortfolge aus einfachsten W\u00f6rtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt, die mit den entsprechenden deutschen W\u00f6rtern sprachlich verwandt (young) bzw. identisch (wild, sexy) seien. Damit bringe die Bezeichnung in Form von Adjektiven eine inhaltlich-thematische Ausrichtung der betreffenden Dienstleistungen, der Veranstaltungen, Partys und Darbietungen zum Ausdruck. Der angemeldeten Wortfolge komme demnach in erster Linie der Charakter einer allgemeinen Werbeaussage anpreisender Art zu, der die angesprochenen Kreise keinen herkunftshinweisenden Charakter, etwa auf einen bestimmten Dienstleistungstr\u00e4ger, beimessen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem hat sich das BPatG angeschlossen, und zwar im Allgemeinen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eZwar reicht allein die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreisen ein Zeichen als Werbeslogan wahrnehmen, nicht aus, um die f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen. Selbst wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan wirkt, kann sie unterscheidungskr\u00e4ftig sein, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20228\" title=\"EuGH, 21.01.2010 - C-398\/08: Audi \/ HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) ...\">GRUR 2010, 228<\/a>, [Rz. 45] &#8211; Vorsprung durch Technik).<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass das Publikum in einem Werbeslogan regelm\u00e4\u00dfig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn er eine blo\u00dfe Werbefunktion aus\u00fcbt. Diese kann zum Beispiel darin bestehen, die Qualit\u00e4t der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. EuGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MarkenR%202005,%2022\" title=\"EuGH, 21.10.2004 - C-64\/02: HABM \/ Erpo M&ouml;belwerk\">MarkenR 2005, 22<\/a> \u2013 Das Prinzip der Bequemlichkeit).<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Eine Wortfolge kann demnach die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen wenn sie nicht nur in einer gew\u00f6hnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalit\u00e4t oder Pr\u00e4gnanz aufweist, die ein Mindestma\u00df an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess ausl\u00f6st (vgl. EuGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20228\" title=\"EuGH, 21.01.2010 - C-398\/08: Audi \/ HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) ...\">GRUR 2010, 228<\/a> [Rz. 44] &#8211; Vorsprung durch Technik).\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Und im Besonderen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eYoung, wild &amp; sexy\u201c hat nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt und stellt zudem lediglich eine gew\u00f6hnliche Werbemitteilung dar. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Wortfolge sprach\u00fcblich aus W\u00f6rtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und wird von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Erg\u00e4nzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegr\u00fcndung anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen drei Adjektive \u201eyoung\u201c, \u201ewild\u201c und \u201esexy\u201c zu den einfachen englischen Grundw\u00f6rtern geh\u00f6ren und bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben. Dabei handelt es sich um eine Abfolge von drei Adjektiven, die \u00fcber das Zeichen &#8220;&amp;&#8221; zu einer abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung verbunden werden. Diese Art der Auflistung von thematisch verbundenen Adjektiven ist dem Publikum gel\u00e4ufig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em> Die verwendeten Adjektive mit der Bedeutung &#8220;jung&#8221;, &#8220;wild&#8221; und &#8220;sexy&#8221; (in der Bedeutung erotisch attraktiv) k\u00f6nnen alle thematisch einer jungen, unbefangenen, offenen, unkonventionellen und freiz\u00fcgigen Einstellung und Ausstrahlung zugeordnet werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Es handelt sich insofern um eine reine Aufz\u00e4hlung von Schlagw\u00f6rtern mit dem genannten engen Sachbezug. Aufgrund dieses Sachzusammenhangs und der \u00fcblichen Bildung versteht das angesprochenen Publikum die angemeldete Wortfolge unmittelbar. Der Angesprochene wird daher \u201eyoung, wild &amp; sexy\u201c als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen, dass sich die in Frage stehenden Dienstleistungen an junge, offene, unkonventionelle, freiz\u00fcgige und auch erotisch attraktive Leute richten, bzw. die Dienstleistungen mit diesen Schlagw\u00f6rtern verbunden werden k\u00f6nnen.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die fehlende Unterscheidungskraft ist die gr\u00f6\u00dfte H\u00fcrde bei der Anmeldung einer Marke und vorliegend war es sicherlich ein Versuch wert, zumal \u2013 wie die Antragstellerin auch ausgef\u00fchrt hat \u2013 sich die Dienstleistung ja nicht nur an das Partypublikum wendet, sondern auch an die Veranstalter. Zumindest bzgl. der Frage, ob nicht diese gewerblichen Kunden in der streitgegenst\u00e4ndlichen Bezeichnung einen Herkunftshinweis erblicken k\u00f6nnen, besteht bzw. bestand Diskussionsspielraum.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wie ein Blick in das Markenregister zeigt, hat es ja dann wenigstens mit der Wort-\/Bildmarke geklappt. (be)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BPatG (BPatG, Beschlu\u00df v. 10.11.10, Az.: 27 W (pat) 84\/10) hat j\u00fcngst eine Beschwerde zur\u00fcckgewiesen, mit welcher die die Eintragung der Wortmarke \u201eYoung wild &amp; sexy\u201c begehrt wurde. Die Marke sollte f\u00fcr die \u00a0Konzeption, Planung, Organisation und\/oder Durchf\u00fchrung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und\/oder Live-Veranstaltungen eingetragen werden. 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