{"id":22987,"date":"2015-01-16T06:05:25","date_gmt":"2015-01-16T05:05:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22987"},"modified":"2017-04-07T10:33:32","modified_gmt":"2017-04-07T09:33:32","slug":"olg-koeln-zur-wiederholungsgefahr-bei-zweiter-inhaltsgleicher-unterlassungserklaerung-zur-geschaeftsfuehrerhaftung-und-zu-den-anforderungen-an-die-erfuellung-eines-auskunftsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-zur-wiederholungsgefahr-bei-zweiter-inhaltsgleicher-unterlassungserklaerung-zur-geschaeftsfuehrerhaftung-und-zu-den-anforderungen-an-die-erfuellung-eines-auskunftsanspruchs\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln zur Wiederholungsgefahr bei zweiter inhaltsgleicher Unterlassungserkl\u00e4rung, zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung und zu den Anforderungen an die Erf\u00fcllung eines Auskunftsanspruchs"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-23001\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/tinte.jpg\" alt=\"tinte\" width=\"338\" height=\"226\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/tinte.jpg 338w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/tinte-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 338px) 100vw, 338px\" \/>In einem von unserer Kanzlei begleiteten Verfahren setzte sich das Oberlandesgericht K\u00f6ln k\u00fcrzlich mit mehreren sehr praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Reichweite und Durchsetzung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche auseinander (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 05.12.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2057\/14\" title=\"6 U 57\/14 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 57\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Zentral ging es dabei vor allem um die Anforderungen an die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr nach einem Versto\u00df gegen eine Unterlassungserkl\u00e4rung, die Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH neben der Gesellschaft und die Erf\u00fcllbarkeit und Erf\u00fcllung eines Auskunftsanspruchs betreffend den Umfang der begangenen Rechtsverletzungen.<\/p>\n<p>Alle diese Aspekte waren bereits Gegenstand einer intensiven erstinstanzlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht K\u00f6ln, \u00fcber die wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/lg-koeln-zu-den-anforderungen-an-eine-neue-unterlassungserklaerung-nach-einem-verstoss-und-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-neben-der-gesellschaft\">hier<\/a> berichtet haben. Dank der von der Gegenseite eingelegten Berufung erhielt nun auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln Gelegenheit, sich mit dem zugrunde liegenden Fall \u2013 <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/olg-koeln-es-bleibt-bei-6-000-e-streitwert-bei-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet\">ein weiteres Mal<\/a> \u2013 zu besch\u00e4ftigen und zu den angef\u00fchrten Problematiken aus der t\u00e4glichen Beratungspraxis eines jeden auf dem besagten Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts Stellung zu nehmen. Das Ergebnis ist eine \u00fcberaus lesenswerte Entscheidung, die \u2013 um den Ausgang des Rechtsstreits kurz vorwegzunehmen \u2013 das stattgebende Urteil des Landgerichts in allen Punkten best\u00e4tigt und mit weitergehenden Argumenten untermauert hat.<\/p>\n<p><strong>Wiederholung einer wortgleichen Unterlassungserkl\u00e4rung reicht nicht aus<\/strong><\/p>\n<p>Die Besonderheit des vorliegenden Falls bestand, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/lg-koeln-zu-den-anforderungen-an-eine-neue-unterlassungserklaerung-nach-einem-verstoss-und-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-neben-der-gesellschaft\" target=\"_blank\">wie wir bereits berichtet haben<\/a>, darin, dass sich die Gegenseite nach einem Versto\u00df gegen ihre seinerzeit bereits abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung zur Erledigung des damit neu begr\u00fcndeten Unterlassungsanspruchs zwar erneut zur Unterlassung verpflichtet, diese Verpflichtung aber nicht mit einer erh\u00f6hten Vertragsstrafe bewehrt hatte. Stattdessen begn\u00fcgte sie sich damit, ihre alte Unterlassungserkl\u00e4rung nach neuem Hamburger Brauch mit gleichem Wortlaut noch einmal zu wiederholen.<\/p>\n<p>Es lag auf der Hand, dass eine Erkl\u00e4rung, welche die Gegenseite schon einmal von neuen Rechtsverst\u00f6\u00dfen nicht abhalten konnte, es\u00a0auch diesmal nicht tun wird und damit nicht geeignet war,\u00a0die den Unterlassungsanspruch begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Trotz entsprechender Hinweise beharrte die Gegenseite jedoch auf ihrer gegenteiligen Auffassung und reichte sogar eine entsprechende negative Feststellungsklage beim Landgericht K\u00f6ln ein, die anschlie\u00dfend mit dem von uns betriebenen Hauptsacheverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht K\u00f6ln die von der Gegenseite vorgetragenen Argumente allesamt zur\u00fcckgewiesen hatte, stellte nunmehr auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln mit deutlichen Worten fest, dass der zweiten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgrund der aufgezeigten Umst\u00e4nde die erforderliche Ernsthaftigkeit abzusprechen ist:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eBegeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Wettbewerbsversto\u00df, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung durch einen erneuten \u2013 auch unverschuldeten \u2013 Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr kann grunds\u00e4tzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer gegen\u00fcber der ersten erheblich h\u00f6heren Strafbewehrung ausger\u00e4umt werden (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%20534\" title=\"BGH, 07.12.1989 - I ZR 237\/87: Irref&uuml;hrung durch fehlende Belehrung &uuml;ber Widerrufsrecht\">GRUR 1990, 534<\/a> \u2013 Abruf-Coupon).<\/p>\n<p>Bei einem Vertragsstrafeversprechen nach \u201eneuem Hamburger Brauch\u201c kann die erforderliche Versch\u00e4rfung durch Versprechen einer Vertragsstrafe \u201enicht unter \u2026\u201c nach Lage des Falles gen\u00fcgen (LG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202014,%20222\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.07.2013 - 14 O 61\/13: Zweite Unterlassungserkl&auml;rung h&ouml;here Vertragsstrafe\">ZUM-RD 2014, 222<\/a> = juris Tz. 30f.; Bornkamm, in K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, \u00a7 12 Rn. 1.157). Ais dem Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%2055\/11\" title=\"OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55\/11: Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtliche...\">4 U 55\/11<\/a> \u2013, das die Beklagten heranziehen, folgt nichts anderes. [\u2026]\n<p>Daher liegt es neben der Sache, wenn die Beklagten meinen, aufgrund der Unterwerfungserkl\u00e4rung vom 17.05.2013 habe der Kl\u00e4ger f\u00fcr einen weiteren Versto\u00df eine h\u00f6here Vertragsstrafe verlangen k\u00f6nnen, so dass es eines \u2013 wie beispielsweise von Bornkamm a.a.O. in Erw\u00e4gung gezogenen \u2013 Vertragsstrafeversprechens mit einer Mindestvertragsstrafe nicht bedurft h\u00e4tte. Die Erkl\u00e4rung vom 17.05.2013 hat die Beklagten \u2013 aus welchem Grund auch immer \u2013 nicht davon abgehalten, einen identischen Versto\u00df binnen eines Monats zu begehen. Sie war daher ersichtlich nicht geeignet, die Gefahr weiterer Verst\u00f6\u00dfe auszur\u00e4umen, so dass die Abgabe einer inhaltsgleichen Erkl\u00e4rung nicht geeignet war, die Vermutung der Widerholungsgefahr zu widerlegen. Objektiv bestand Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der (wiederholten) inhaltsgleichen Unterwerfungserkl\u00e4rung, die dem Kl\u00e4ger keine \u00fcber die urspr\u00fcngliche Erkl\u00e4rung hinausgehenden Rechte einr\u00e4umte und dementsprechend kein \u00fcber die urspr\u00fcngliche Erkl\u00e4rung hinausgehendes Sanktionsrisiko darstellte\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die von der Gegenseite beantragte Revision wurde nicht zugelassen. Bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass die hier interessierenden Fragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung au\u00dfer Streit seien.\u00a0Zudem verkenne die Gegenseite bei ihrer gegenteiligen Argumentation, mit der sie dem Schutzrechtinhaber praktisch das Prozessrisiko betreffend den Bestand seiner Unterlassungsanspr\u00fcche und \u00a0die H\u00f6he der im Einzelfall festzusetzenden Vertragsstrafe aufb\u00fcrden m\u00f6chte, das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis. Denn die Wiederholungsgefahr werde im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens zu Gunsten des Rechteinhabers vermutet und k\u00f6nne au\u00dfergerichtlich nur ausnahmsweise durch eine (hinreichend strafbewehrte) Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet eigenst\u00e4ndig neben der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf den Beklagten zu 2.) \u2013 den separat in Anspruch genommenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.) \u2013 stellte das Oberlandesgericht fest, dass dieser neben seiner Gesellschaft passivlegitimiert sei und in gleichem Umfang auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hafte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201ec) [\u2026] Insoweit ist aber nach wie vor darauf abzustellen, dass sich bei der Verletzung von Urheberrechten der Unterlassungsanspruch auch gegen den handelnden Vertreter einer juristischen Person richtet, es sei denn, dieser hat an den Rechtsverletzungen nicht teilgenommen und von diesen nichts gewusst (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20248\" title=\"BGH, 26.09.1985 - I ZR 86\/83: Sporthosen\">GRUR 1986, 248<\/a>, 251 &#8211; Sporthosen; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20616\" title=\"BGH, 12.11.2009 - I ZR 166\/07: marions-kochbuch.de\">GRUR 2010, 616<\/a> Tz. 34 &#8211; marions-kochbuch.de; v. Wolff, in: Wandtke\/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, \u00a7 97 Rn. 20). Insoweit trifft den Anspruchsgegner zumindest eine sekund\u00e4re Darlegungslast dahingehend, wer f\u00fcr die Rechtsverletzung verantwortlich ist (KG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202013,%20204\" title=\"KG, 25.02.2013 - 24 U 58\/12: Haftung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer GmbH f&uuml;r in seinem Unternehmen ...\">GRUR-RR 2013, 204<\/a>, 205 &#8211; Foto-Nutzung); an entsprechendem Vortrag der Beklagten fehlt es.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Soweit sich die Gegenseite in diesem Zusammenhang auf die viel diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung (wir berichteten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/und-taeglich-gruesst-die-gesellschafterhaftung\">hier<\/a>) berufen hat, wies der Senat darauf hin, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, welcher im Urheberrecht verankert ist, nicht \u00fcbertragbar sei:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0\u201ea) Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k\u00f6nne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20883\" title=\"BGH, 18.06.2014 - I ZR 242\/12: Keine automatische pers&ouml;nliche Haftung des GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers...\">GRUR 2014, 883<\/a> &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung), so \u00fcbersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe betrifft und damit begr\u00fcndet worden ist, die weitergehende Haftung sei fr\u00fcher mit der St\u00f6rerhaftung begr\u00fcndet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (Fritzsche, LMK 2014, 362609). Auf den Bereich des Urheberrechts &#8211; in dem die St\u00f6rerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20304\" title=\"BGH, 09.11.2011 - I ZR 150\/09: Basler Haar-Kosmetik\">GRUR 2012, 304<\/a> Tz. 49 &#8211; Basler Haar- Kosmetik) &#8211; l\u00e4sst sich die Entscheidung daher nicht \u00fcbertragen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Da der in Anspruch genommene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in den vorangegangenen Auseinandersetzungen neben der GmbH zum Teil auch sich selbst verpflichtet hat, folgte\u00a0seine Haftung insoweit unabh\u00e4ngig von den gesetzlichen Haftungstatbest\u00e4nden auch unmittelbar aus Vertrag (f\u00fcr die Mitarbeiter seiner GmbH \u2013 in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/278.html\" title=\"&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte\">\u00a7 278 BGB<\/a>), und zwar sowohl f\u00fcr den Unterlassungsanspruch wie auch f\u00fcr den Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">\u00a7 280 Abs. 1 S. 1 BGB<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;b) Ferner \u00fcbersehen die Beklagten, dass der Beklagte zu 2) nicht nur aus Gesetz, sondern auch vertraglich aus der Unterwerfungserkl\u00e4rung vom 17.05.2013 haftet. In der Berufungsinstanz hat sich der Kl\u00e4ger auch ausdr\u00fccklich auf diesen vertraglichen Anspruch berufen. Dies ist zul\u00e4ssig; insbesondere stellen gesetzliche und vertragliche Unterlassungsanspr\u00fcche in einer Konstellation wie der vorliegenden einen einheitlichen Streitgegenstand dar (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20397\" title=\"GRUR 2013, 397 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">GRUR 2013, 397<\/a> Tz. 13 &#8211; Peek &amp; Cloppenburg III).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Auch die Auskunftserteilung muss ernsthaft und vollst\u00e4ndig erfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Erw\u00e4hnenswert sind schlie\u00dflich die Feststellungen des Oberlandesgerichts K\u00f6ln zu der in der Praxis oft sehr umstrittenen Frage, welche Informationen der Verletzer \u00fcber den Umfang und die Dauer seines rechtswidrigen Verhaltens mitteilen und welche Anstrengungen er bei der Beschaffung dieser Informationen unternehmen muss, um den insoweit bestehenden Auskunftsanspruch des Schutzrechtinhabers zu erf\u00fcllen und diesem die Berechnung seiner Schadensersatzforderung zu erm\u00f6glichen. Dazu f\u00fchrt der Senat wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) besteht ebenfalls und ist insbesondere noch nicht erf\u00fcllt. Ein Auskunftsanspruch ist nicht erf\u00fcllt, wenn die Auskunft nicht ernst gemeint, unvollst\u00e4ndig oder von vorneherein unglaubw\u00fcrdig ist (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20841\" title=\"BGH, 17.05.2001 - I ZR 291\/98: Entfernung der Herstellungsnummer II\">GRUR 2001, 841<\/a>, 844 &#8211; Entfernung der Herstellungsnummer II; Senat, GRUR 2006, 31 &#8211; Mitwirkung eines Dritten; K\u00f6hler, in K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 4.32).<\/p>\n<p>Erstinstanzlich hatten die Beklagten mitgeteilt,<\/p>\n<p>\u201edass eine \u00fcber die vom Kl\u00e4ger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.\u201c<\/p>\n<p>Dass damit die Verpflichtung, \u00fcber Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erf\u00fcllt ist, bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung. [..] In Betracht k\u00e4me allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/275.html\" title=\"&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht\">\u00a7 275 Abs. 1 BGB<\/a>, wenn es den Beklagten unm\u00f6glich w\u00e4re, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon ist aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen; sie m\u00fcssten zumindest darlegen, bei wem nachgeforscht worden ist. Darzulegen w\u00e4re eine Nachfrage bei &#8211; s\u00e4mtlichen &#8211; zust\u00e4ndigen Mitarbeitern sowie Auswertung etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner w\u00e4re auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>(pu)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0Tintenfass und Schrift \u00a9 gold36 \u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem von unserer Kanzlei begleiteten Verfahren setzte sich das Oberlandesgericht K\u00f6ln k\u00fcrzlich mit mehreren sehr praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Reichweite und Durchsetzung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche auseinander (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 05.12.2014 \u2013 6 U 57\/14). 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