{"id":22977,"date":"2015-01-14T06:31:07","date_gmt":"2015-01-14T05:31:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22977"},"modified":"2017-04-07T10:33:46","modified_gmt":"2017-04-07T09:33:46","slug":"facebook-gruppen-nichts-weiter-als-ein-kaffeeklatsch-oder-ein-kneipentreffen-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/facebook-gruppen-nichts-weiter-als-ein-kaffeeklatsch-oder-ein-kneipentreffen-im-internet\/","title":{"rendered":"Facebook-Gruppen nichts weiter als ein \u201eKaffeeklatsch oder ein Kneipentreffen im Internet\u201c"},"content":{"rendered":"

\"like\"Auf der mittlerweile omnipr\u00e4senten Internetplattform Facebook nehmen Millionen Deutsche jeden Tag Kontakt zu alten oder neuen Bekannten auf, teilen ihr Essen, ihre Ausflugsziele, ihre W\u00fcnsche oder Sorgen mit der Internetgemeinde. Doch trotz aller mehr oder weniger belanglosen Belustigung und Freunde die mit Facebook einhergeht, gibt es immer wieder auch Konfliktpotential.<\/p>\n

So berichteten wir zum Beispiel bereits<\/a> \u00fcber die Gefahren der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild bei der privaten Facebook-Nutzung. In diesem Fall<\/a> ging es um die unwahre Behauptung, unsere Mandantin habe sich die Fans ihrer facebookseite “gekauft”.<\/p>\n

Auch wenn Facebook zu gesch\u00e4ftlichen Zwecken benutzt wird, ergeben sich viele m\u00f6gliche Gefahren. Viele Unternehmen haben die Internetplattform l\u00e4ngst als \u00e4u\u00dfert werbewirksame M\u00f6glichkeit entdeckt, sich und ihre Waren oder Dienstleistungen kosteng\u00fcnstig anzupreisen oder bekannter zu machen. Doch tappen diese nicht nur mal schnell in die Falle, dass sie den gesetzlichen Anforderungen einer zu gesch\u00e4ftlichen Zwecken genutzten Facebook-Pr\u00e4senz nicht Rechnung tragen. So gilt f\u00fcr nicht-private Facebook-Seiten stets die Impressumspflicht nach \u00a7 5 TMG<\/a>. Wer die erforderlichen Angaben nicht macht, begehen einen Wettbewerbsversto\u00df.<\/p>\n

Vielmehr existieren auch zahlreiche andere potentielle und rechtlich noch unerforschte Gefahrenquellen im Zusammenhang mit Facebook. So hatte etwa das Amtsgericht Menden in einem spannenden Fall zu entscheiden, ob eine Facebook-Gruppe als eine Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts nach \u00a7\u00a7 705ff. BGB<\/a> zu qualifizieren ist (Amtsgericht Menden, Urt. v. 09.01.2013, Az. 4 C 409\/12<\/a>).<\/p>\n

Facebook-Gruppe ist weder Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts noch Verein<\/strong><\/p>\n

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher beleidigender \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Dagegen wendete sich das Mitglied und stellte bei dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, mit welcher er die Wiederzulassung als Administrator begehrte.<\/p>\n

Das Gericht entschied jedoch, dass dem Antragsteller kein Anspruch darauf zustehe, wieder als Administrator zu der Facebook-Gruppe zugelassen zu werden. Eine diesbez\u00fcgliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.<\/p>\n

Eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts i. S. d. \u00a7\u00a7 705 ff. BGB<\/a> sei nicht gegeben. Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder verm\u00f6genswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche seien in dem Fall nicht ersichtlich. Auch w\u00fcrden keine Mitgliedsbeitr\u00e4ge erhoben und sonstige verm\u00f6genswerte Leistungen seien nicht ansatzweise erkennbar. Es liege \u00fcberdies kein Verein i. S. d. \u00a7\u00a7 21 ff. BGB<\/a> vor, denn es fehle an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit k\u00f6rperschaftlicher Verfassung.<\/p>\n

Administrator kann jederzeit ausgeschlossen werden<\/strong><\/p>\n

Auch andere Rechtsformen seien nicht anzunehmen, denn ersichtlich h\u00e4tten sich die Parteien ohne einen irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Jedermann k\u00f6nne sich in dieser Weise durch einfache Anmeldung bei Facebook zusammentun. Ein solcher Zusammenschluss stelle lediglich eine Auspr\u00e4gung der pers\u00f6nlichen Freiheitsrechte sowie des Rechtes der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Art. 2<\/a> und Art. 5<\/a> des Grundgesetzes dar, ohne dass damit unter den Beteiligten schon ein Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung angenommen werden k\u00f6nne. Jeder k\u00f6nne vielmehr jederzeit und beliebig aus einer solchen Gruppe ein- und austreten und selbst \u00e4hnliche Gruppen anmelden, so das Gericht weiter.<\/p>\n

Im Ergebnis klassifiziert das Gericht Facebook-Gruppen damit als eine durch die M\u00f6glichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation, Diskussion und \u00f6ffentlichen Meinungs\u00e4u\u00dferung. So formuliert das Gericht: \u201eUm es \u00fcberspitzt zu sagen: das ist grunds\u00e4tzlich nicht mehr als ein \u201eKaffeeklatsch\u201c oder ein \u201eKneipentreffen\u201c im Internet.\u201c<\/p>\n

Wenn nicht besondere Umst\u00e4nde hinzukommen ist eine Facebook-Gruppe damit kein \u201eRechtsgebilde\u201c, aus welchem die Beteiligten Rechte oder Pflichten herleiten k\u00f6nnen. Jedenfalls diesbez\u00fcglich sind also nach Ansicht des Gerichts die potentiellen rechtlichen Konflikte eher gering. (he)<\/p>\n

(Bild: Social media \u00a9 boygostockphoto \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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