{"id":22874,"date":"2014-12-18T10:40:07","date_gmt":"2014-12-18T09:40:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22874"},"modified":"2017-04-07T10:34:28","modified_gmt":"2017-04-07T09:34:28","slug":"lg-berlin-google-deutschland-soll-nicht-fuer-suchergebnisse-verantwortlich-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-berlin-google-deutschland-soll-nicht-fuer-suchergebnisse-verantwortlich-sein\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Google Deutschland soll nicht f\u00fcr Suchergebnisse verantwortlich sein"},"content":{"rendered":"[:de]\"google1\"Sp\u00e4testens seit dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 Az. C\u2011131\/12<\/a> (\u00fcber das Urteil haben wir bereits hier<\/a> und hier<\/a> berichtet) ist den Nutzern des f\u00fchrenden Suchmaschinendienstes Google bekannt, dass nicht jede Archivierung personenbezogener Daten hingenommen werden muss.<\/p>\n

Allerdings gestaltet sich die rechtliche Durchsetzung der L\u00f6schungsanspr\u00fcche nach wie vor teilweise schwierig. Zwar besteht nach der Bereitstellung des Online-Formulars (hierzu haben wir hier<\/a> bereits berichtet) durch Google grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, die L\u00f6schung einzelner Suchergebnisse schnell und einfach zu beantragen. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Google seiner rechtlichen Pflicht nicht \u201efreiwillig\u201c nachkommt.<\/p>\n

Eine der Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Anspr\u00fcche wurde nun in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil v.\u00a021.08.2014, Az.\u00a027 O 293\/14<\/a>)\u00a0aufgezeigt.<\/p>\n

Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n

Gegen einen ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde im Jahre 1996 wegen seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit ein Strafverfahren eingeleitet, welches mit einem Strafbefehl beendet wurde. Am 17. Mai 1997 berichtete ein Magazin unter dem Titel \u201eDatenklau\u2026\u201c \u00fcber die Umst\u00e4nde und das damalige Verfahren berichtet wurde, insbesondere dar\u00fcber, dass der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit seinen Praktiken Datenschutzverst\u00f6\u00dfe begangen und Amtsanma\u00dfungen betrieben habe.<\/p>\n

Der Artikel ist fortw\u00e4hrend auf der Webseite des Magazins abrufbar. Bei Eingabe der entsprechenden Begriffe in die Suchmaschine www.google.de rangiert in der Anzeige der Suchergebnisse seit mindestens sieben Jahren im oberen Bereich eine Verlinkung auf den Artikel.<\/p>\n

Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof am 13. Mai 2014 seine viel beachtete Entscheidung \u00fcber das so genannte Recht auf Vergessenwerden im Internet verk\u00fcndet hatte, mahnte der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Google mit anwaltlichem Schreiben erfolglos ab.<\/p>\n

Daraufin hat er den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Google Deutschland GmbH beantragt und geltend gemacht, diese betreibe die Internetsuchmaschine www.google.de und sei St\u00f6rerin seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts.<\/p>\n

Landgericht korrigiert eigene Entscheidung
\n<\/strong>
\nDas Landgericht Berlin hat zun\u00e4chst auf den Antrag des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Google Deutschland erlassen<\/p>\n

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verf\u00fcgung aufgegeben, den Ergebnislink \u201aDATENKLAU: (…) – F(…)\u2019 (http:\/\/www.f(…).de\/(…).html) aus den Suchergebnissen der Suchmaschine google.de zu dem Suchbegriff (…) zu l\u00f6schen.<\/p><\/blockquote>\n

Gegen den Beschluss legte Google Deutschland jedoch erfolgreich Widerspruch ein.<\/p>\n

Das Gericht folgte der Argumentation von Google Deutschland, wonach Google Deutschland nicht passivlegitimiert sei. Nicht sie betreibe die Suchmaschine www.google.de, sondern vielmehr die Google Inc. mit Sitz in Kalifornien.<\/p>\n

Google Deutschland sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, auf Art und Umfang der Dienste der Suchmaschine Einfluss zu nehmen. Ferner sei sie gegen\u00fcber der Google Inc. dazu auch nicht befugt. Sie verarbeite keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Anzeige von Suchergebnissen der Suchmaschine und sei deshalb insoweit auch nicht verantwortliche Stelle im Sinne des \u00a7 3 Abs. 7 BDSG<\/a>.<\/p>\n

Das Gericht kam entgegen der fr\u00fcheren Einsch\u00e4tzung der Kammer im Beschluss vom 19. Juni 2014 nach erneuter summarischer Pr\u00fcfung und erneuter, gr\u00fcndlicher Durchsicht der europarechtlich-datenschutzrechtlichen Grundlagen zu dem Ergebnis, dass Google Deutschland nicht passivlegitimiert sei.<\/p>\n

Hierzu f\u00fchrt das Landgericht in dem Urteil aus:<\/p>\n

Es ist zur \u00dcberzeugung des Gerichts nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Suchmaschine www.google.de betreibt und deshalb als St\u00f6rerin bzw. als Verantwortliche im Sinne des \u00a7 3 Abs. 7 BDSG<\/a> anzusehen ist. Sie hat ein Impressum und einen DENIC-Auszug vorgelegt, woraus sich ergibt, dass vielmehr die Google Inc. die auf der Webseite www.google.de vorgehaltenen Dienste anbietet und Inhaberin der Domain ist.<\/p>\n

Zudem wurde nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage ASt 9) der Eintrag zum Unternehmensgegenstand Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie “Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste\u201d vom 6. April 2001 bereits am 1. Juni 2005 dahin ge\u00e4ndert, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen anbietet. Der Antragsteller hat keinerlei Umst\u00e4nde vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es dem entgegen in Wahrheit die Antragsgegnerin ist, welche die Suchmaschine betreibt, oder dass sie \u00fcber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der spezifischen Suchmaschinendaten in irgendeiner Form mitentscheiden w\u00fcrde.<\/p><\/blockquote>\n

Vollstreckung in den USA<\/strong><\/p>\n

Zwar k\u00f6nnen weiterhin die Anspr\u00fcche auf L\u00f6schung personenbezogener Daten auf Datenschutzrecht gest\u00fctzt werden und in Deutschland gerichtlich durchgesetzt werden. Wenn der Titel jedoch gegen die Google Inc. erwirkt wird, so muss dieser nach der neuen Auffassung des Landgerichts Berlin auch am Sitz der Google Inc. zugestellt werden.<\/p>\n

In der Regel muss ein solches Urteil zun\u00e4chst auf Englisch \u00fcbersetzt werden, bevor es dann in den USA zugestellt werden kann. Zudem muss ein Gerichtsvollzieher vor Ort mit der Vollstreckung des Titels beauftragt werden.<\/p>\n

Da auf der Google Kontaktseite auch die Google Deutschland GmbH ohne n\u00e4here Bestimmungen genannt wird, sprechen aus unserer Sicht\u00a0 gute Argumente f\u00fcr die erste Auffassung\u00a0 des Landgerichts und somit f\u00fcr eine zumindest Mitverantwortlichkeit der Google Deutschland GmbH. Es wird einem Nutzer wohl kaum zumutbar sein, sich durch die internen Datenschutzbestimmtungen und Richtlinien von Google Inc. durchzuk\u00e4mpfen.<\/p>\n

Es liegt auf der Hand, dass die jetzige Entscheidung die Durchsetzung der Rechte neuerlich erschwert, da die Zustellung in den USA mit einem weit h\u00f6heren Aufwand und zus\u00e4tzlichen Kosten verbunden ist, was der Anspruchsteller – jedenfalls zun\u00e4chst – aufzubringen hat. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der Fall zum Kammergericht getragen wird.(th)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

[:de]Sp\u00e4testens seit dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 Az. C\u2011131\/12 (\u00fcber das Urteil haben wir bereits hier und hier berichtet) ist den Nutzern des f\u00fchrenden Suchmaschinendienstes Google bekannt, dass nicht jede Archivierung personenbezogener Daten hingenommen werden muss. Allerdings gestaltet sich die rechtliche Durchsetzung der L\u00f6schungsanspr\u00fcche nach wie vor teilweise schwierig. Zwar besteht […]<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":18462,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13,8],"tags":[89,128,405,2096,2743],"class_list":["post-22874","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-datenschutzrecht","tag-google","tag-loschung","tag-landgericht-berlin","tag-suchergebnisse","tag-eugh-urteil"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22874","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=22874"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22874\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/18462"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=22874"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=22874"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=22874"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}