{"id":22821,"date":"2014-12-11T16:55:50","date_gmt":"2014-12-11T15:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22821"},"modified":"2017-09-05T19:46:28","modified_gmt":"2017-09-05T18:46:28","slug":"berichtigung-von-verdachtsberichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/berichtigung-von-verdachtsberichterstattung\/","title":{"rendered":"BGH zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung durch einen weiteren Artikel"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32463\" aria-describedby=\"caption-attachment-32463\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32463 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Berichtigung-von-Verdachtsberichterstattung.jpg\" alt=\"Berichtigung von Verdachtsberichterstattung \" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Berichtigung-von-Verdachtsberichterstattung.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Berichtigung-von-Verdachtsberichterstattung-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32463\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 styleuneed \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Der BGH hat erneut zu den Folgen der Verdachtsberichterstattung in den F\u00e4llen entschieden, in denen diese im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Berichts zul\u00e4ssig ist und der in diesem Bericht dargestellte Tatverdacht sp\u00e4ter ausger\u00e4umt wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2076\/14\" title=\"BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76\/14: Nachtrag zu einer urspr&uuml;nglich zul&auml;ssigen Verdachtsberichterstat...\">VI ZR 76\/14<\/a>).<\/p>\n<h3><strong>Zum Begriff der Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/h3>\n<p>Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung handelt es grunds\u00e4tzlich sich um Berichte in Bezug auf Tatverd\u00e4chtige in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren. Generell ist es bei Berichterstattungen in Bezug auf Personen erforderlich, dass \u00fcber diese keine unwahren Tatsachen behauptet werden. Die \u00c4u\u00dferung einer unwahren Tatsache in Bezug auf eine Person verletzt diese in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und kann unter Umst\u00e4nden sogar strafbar sein. Es ist offensichtlich, dass bei der Berichterstattung \u00fcber potentielle Straft\u00e4ter die Schwierigkeit darin besteht, dass der jeweilige Journalist ebensowenig wie die ermittelnden Beh\u00f6rden der Polizei und Staatsanwaltschaft und das im anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahren befasste Strafgericht zun\u00e4chst die Wahrheit eines Sachverhalts nicht kennen.<\/p>\n<p>Die im Ermittlungs- und Strafverfahren \u00fcber den jeweiligen Tatverd\u00e4chtigen schwebende Unschuldsvermutung ist auch im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zu ber\u00fccksichtigen. Dem Journalist wird hierbei ein hohes Ma\u00df an Sorgfalt abverlangt. F\u00fcr den Betroffenen besteht die besondere Gefahr darin, dass die durch die Verdachtsberichterstattung verursachte Prangerwirkung vom erheblichen Ausma\u00df sein kann.<\/p>\n<p>Als besonders gravierend werden die einschneidenden Folgen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung\u00a0 dann empfunden, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfahrens die Unschuld des Betroffenen herausstellt.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<p>Rechtliche Grundlagen zur Verdachtsberichterstattung und wertvolle Hinweise erhalten Sie hier:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/a><\/p>\n<\/div><\/div>\n<p>Wehrt sich ein Betroffener noch vor Abschluss des Strafverfahrens mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die \u00fcber ihn vorliegenden Berichte in den Medien, kann es sogar zu einem Wettlauf der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Hierbei kann der Strafprozess den Zivilprozess insofern beeinflussen, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Beklagte als unschuldig freigesprochen wird, sich dieses Ergebnis auch auf die Anspr\u00fcche des Betroffenen einer Verdachtsberichterstattung auswirken kann. Denn obwohl eine Berichterstattung zul\u00e4ssig sein kann, erw\u00e4chst in dieser besonderen Fallkonstellation oftmals ein Anspruch des Betroffenen auf Berichtigung.<\/p>\n<h3>Die Berichtigung von Verdachtsberichterstattung ist nicht geschuldet<\/h3>\n<p>In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall klagte ein ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangte die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung, welche von dem Beklagten innerhalb eines Nachrichtenmagazins vorgenommen wurde. Der Beitrag befasste sich mit einem Ermittlungsverfahren, das gegen den fr\u00fcheren Sicherheitsberater der Bank wegen des dahingehenden Verdachts, das B\u00fcro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben, gef\u00fchrt wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beitrag Aussagen des fr\u00fcheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kl\u00e4ger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Ma\u00dfnahmen mitgewirkt haben sollen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger wurde sp\u00e4ter eingestellt.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen eine zun\u00e4chst zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung erfolgt ist, sich die in der Berichterstattung ge\u00e4u\u00dferten Behauptungen jedoch als unwahr herausstellen, kann dem Betroffenen unter Umst\u00e4nden ein Berichtigungsanspruch zu stehen. Dies setzt voraus, dass der Tatverdacht ausger\u00e4umt wurde und gleichzeitig die Rufbeeintr\u00e4chtigung des Betroffenen fortdauert. Als weitere Voraussetzung m\u00fcssen jedoch auch noch die Interessen des Betroffenen gegen die des Berichterstatters abgewogen werden. Vorliegend ergab die gebotene Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a>) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 EMRK<\/a>), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden konnte, sich nach einer rechtm\u00e4\u00dfigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb k\u00f6nne der Betroffene bei sp\u00e4terer Ausr\u00e4umung des Verdachts und Fortwirkung der Beeintr\u00e4chtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der urspr\u00fcnglichen Berichterstattung, sondern nur die nachtr\u00e4gliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Kl\u00e4rung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Die Entscheidung ist aus Sicht desjenigen, dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt sind, nicht zufriedenstellend. Es ist nat\u00fcrlich begr\u00fc\u00dfenswert, dass der Berichtigungsanspruch bejaht wurde. Nachteilhaft ist jedoch, dass dieser Rechtsprechung folgend, der Verantwortliche der Verdachtsberichterstattung nicht gezwungen ist, seine urspr\u00fcnglichen Berichte nachtr\u00e4glich zu korrigieren, sondern nur dazu verpflichtet ist, in einer gesonderten nachtr\u00e4glichen Mitteilung klarzustellen, dass der urspr\u00fcngliche Verdacht nicht weiterbesteht. F\u00fcr den Rechtsschutzsuchenden birgt dies die Gefahr in sich, dass gerade im Zeitalter des Internets, der urspr\u00fcngliche Artikel unver\u00e4ndert weiterhin aufgerufen werden kann, ohne dass ein etwaiger Internetnutzer die nachtr\u00e4gliche Mitteilung mit der Richtigstellung jemals bemerkt.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass dieses Ergebnis sich vorliegend aufgrund der im dortigen Fall vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung ergab. Sicherlich sind andere Ergebnisse in der Situation denkbar, in der die Interessen des Verletzten die des Berichterstatters bei weitem \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p><strong>LHR hat sich auf den Schutz von Unternehmen und Pers\u00f6nlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von unzul\u00e4ssigen Presseberichten geh\u00f6ren, rufen Sie uns zum Thema <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement\">Reputationsmanagement<\/a> gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat erneut zu den Folgen der Verdachtsberichterstattung in den F\u00e4llen entschieden, in denen diese im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Berichts zul\u00e4ssig ist und der in diesem Bericht dargestellte Tatverdacht sp\u00e4ter ausger\u00e4umt wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76\/14). 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