{"id":22788,"date":"2014-12-02T06:18:46","date_gmt":"2014-12-02T05:18:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22788"},"modified":"2017-04-07T10:35:14","modified_gmt":"2017-04-07T09:35:14","slug":"lg-frankfurt-der-zusatz-selbstverstaendlich-aendert-nichts-an-einer-irrefuehrenden-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-frankfurt-der-zusatz-selbstverstaendlich-aendert-nichts-an-einer-irrefuehrenden-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: Der Zusatz "selbstverst\u00e4ndlich" \u00e4ndert nichts an einer irref\u00fchrenden Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten"},"content":{"rendered":"

\"gentechnik\"Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 26.11.2014, Az. 2-03 O 462\/14<\/a>) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanw\u00e4lte (LHR)\u00a0 im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung einem Onlineh\u00e4ndler eine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten verboten. Die Entscheidung ist im Beschlusswege und ohne schriftliche Gr\u00fcnde ergangen und bisher nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n

Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten – Was ist das?
\n<\/strong><\/p>\n

Bei der so genannten Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten handelt es sich um einen besondere Art der wettbewerbsrechtlichen Irref\u00fchrung. Das Besondere daran ist, dass es sich dabei grunds\u00e4tzlich um eine Werbung mit zutreffenden Tatsachen handelt. Eine solche Werbung ist – selbstverst\u00e4ndlich – grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n

Das ist ausnahmsweise dann anders, wenn das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung tats\u00e4chlich ein Vorzug gegen\u00fcber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung oder den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um eine gesetzlich vorgeschriebene oder zum Wesen der Ware geh\u00f6renden Umstand handelt. Ausnahmsweise ist demnach die Mitteilung zutreffender, wahrer Umst\u00e4nde unzul\u00e4ssig, wenn der Verbraucher den Eindruck gewinnt, ihm werde etwas Besonderes geboten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass f\u00fcr die Annahme einer irref\u00fchrenden Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten nicht eine hervorgehobene Darstellung notwendig ist (BGH, Urteil v. 19. M\u00e4rz 2014, Az. I ZR 185\/12<\/a>). Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Die Werbeaussage war zutreffend, dennoch irref\u00fchrend<\/strong><\/p>\n

In der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung hatten die Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die von ihnen angebotenen Produkte “selbstverst\u00e4ndlich” von nicht gentechnisch ver\u00e4nderten Pflanzen stammen. Diese Behauptung traf zu. Unstreitig war allerdings auch, dass die so beworbenen Produkte auf dem Markt (jedenfalls EU-weit) bisher \u00fcberhaupt nicht als genmanipulierte Version existieren. Dem Verbraucher wurde somit mit der Aussage suggeriert, dass zwar genmanipulierte Produkte auf dem Markt kursieren und daher die M\u00f6glichkeit bzw. das Risiko bestehe, bei der Konkurrenz an solche Ware zu geraten, dies aber gerade bei den Antragsgegnern nicht der Fall sei – in Zeiten von steigenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein der Verbraucher ein schlagendes Verkaufsargument. Allerdings ein irref\u00fchrendes, wie die Frankfurter Richter befanden.<\/p>\n

“Selbstverst\u00e4ndlich” hilft selbstverst\u00e4ndlich nicht<\/strong><\/p>\n

Das Argument des Antragsgegners, dass seine Werbung keine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten darstelle, da er die Verbraucher mit dem Zusatz “selbstverst\u00e4ndlich” dar\u00fcber in Kenntnis setzte, dass die angepriesene Eigenschaft nichts Besonderes, sondern eben “selbstverst\u00e4ndlich” sei, lie\u00df das Gericht nicht gelten. Das Landgericht folgte vielmehr unserer Argumentation. Danach wird durch die konkrete Formulierung des Satzes der Eindruck erweckt , dass ausgerechnet die von den Antragsgegnern angebotenen Produkte frei von Gentechnik seien, da der Leser diese Eigenschaft aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens \u201eunser\u201c nicht der Produktgattung im allgemeinen, sondern speziell den von den Antragsgegnern angebotenen Produkten zuschreibt. (la)<\/p>\n

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