{"id":22639,"date":"2014-11-14T06:54:30","date_gmt":"2014-11-14T05:54:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22639"},"modified":"2017-04-07T10:36:52","modified_gmt":"2017-04-07T09:36:52","slug":"ungewollt-im-internet-geteilt-bewertet-und-kommentiert-sich-zur-wehr-zu-setzen-lohnt-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ungewollt-im-internet-geteilt-bewertet-und-kommentiert-sich-zur-wehr-zu-setzen-lohnt-sich\/","title":{"rendered":"Ungewollt im Internet zur Schau gestellt, bewertet und kommentiert \u2013 sich zur Wehr zu setzen lohnt sich"},"content":{"rendered":"
Im Internet existieren zahllose so genannte \u201eFunny Websites\u201c \u2013 bezeichnenderweise auch so manches Mal als \u201eTime-Wasting-Websites\u201c (dt.: Zeit-Verschwender-Websiten) bezeichnet. Auf jenen Websites werden t\u00e4glich hunderttausende mehr oder weniger sinnentleerte Beitr\u00e4ge von Nutzern hochgeladen \u2013 und die Weltbev\u00f6lkerung teilt, bewertet und kommentiert die Beitr\u00e4ge was das Zeug h\u00e4lt.<\/p>\n
Auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter werden genutzt, um t\u00e4glich millionenfach Inhalte zu teilen, zu liken und zu kommentieren. An sich ist das nun ja nichts Schlimmes und diese Form der \u201eKommunikation\u201c geh\u00f6rt heute zur digitalen Generation.<\/p>\n
Doch was passiert, wenn man unfreiwillig zum geposteten, bewerteten und kommentierten \u201eObjekt\u201c der Internetgemeinde wird?<\/strong><\/p>\n Nicht selten kommt es vor, dass ein Foto von jemandem im Internet kursiert, ohne dass derjenige dies m\u00f6chte. Nicht nur Prominente haben damit zu k\u00e4mpfen, auch ganz normale B\u00fcrger sind vielfach davon betroffen. Oft wissen die Betroffenen gar nicht, dass das Bildnis von ihnen \u00fcberhaupt angefertigt wurde und sind umso erschrockener, wenn sie dieses auf einmal im Internet, f\u00fcr alle Welt sichtbar entdecken.<\/p>\n Wenn dies passiert hoffen viele Betroffenen drauf, dass das jeweilige Bildnis schnell wieder in den Weiten des World Wide Web untergeht und bald schon keiner mehr dar\u00fcber spricht. Aber mit dieser Annahme liegt man nicht selten daneben: Jedes Mal, wenn ein Bildnis etwa auf Facebook geteilt, bewertet oder kommentiert wird, rutscht es in der Chronik der Freunde des Teilenden, Bewertenden oder Kommentierenden wieder nach oben und damit wieder und wieder in den ungewollten Fokus.<\/p>\n Wichtig ist: Man kann sich wehren, und zwar nicht nur dann, wenn man namentlich auf dem Foto benannt wird.<\/strong><\/p>\n Bereits das heimliche Anfertigen eines Bildnisses stellt meist schon eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts dar und l\u00f6st einen Unterlassungs- und L\u00f6schungsanspruch nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB aus. Erst recht das Verbreiten und \u00f6ffentliche zur Schau stellen seines Bildnisses muss niemand dulden, der seine Einwilligung nicht gegeben hat. Dies bestimmt \u00a7 22 S. 1<\/a> des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG): \u201eBildnisse d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden.\u201c<\/p>\n Da das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild umfasst, l\u00f6st auch das ungewollte Verbreiten und das ungewollte \u00f6ffentliche zur Schau stellen eines Bildnisses zun\u00e4chst einmal einen Unterlassungs- und einen L\u00f6schungsanspruch nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB aus.<\/p>\n Etwas anderes gilt dann, wenn eine der Ausnahmen des \u00a7 23 KunstUrhG<\/a> greift. Jedenfalls f\u00fcr Prominente ist dabei \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> die in der Praxis wohl bedeutendste Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlich bestehenden Einwilligungserfordernis. Demnach d\u00fcrfen alle Bildnisse von Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse ohne Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden. Keinerlei Bedeutung hat diese Ausnahmeregelung jedoch bei jemandem, der in keiner Weise in der \u00d6ffentlichkeit steht, an der Verbreitung oder der \u00f6ffentlichen Zurschaustellung besteht schlechthin kein zeitgeschichtliches Interesse. Auch an dem Sachzusammenhang, in welchem ein Bildnis von einer \u201eganz normalen\u201c Person aufgenommen wurde, kommt das Bestehen eines \u00f6ffentlichen Interesses nicht in Betracht.<\/p>\n Wichtig ist es allerdings stets, dass man auf dem Bildnis, welches verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt wurde erkennbar ist. Dabei gen\u00fcgt es, wenn man f\u00fcr den Familien- und den engen Freundes- und Bekanntenkreis erkennbar ist. Die Erkennbarkeit f\u00fcr einen so genannten \u201efl\u00fcchtigen Betrachter\u201c wird gerade nicht vorausgesetzt. Auch begleitende Umst\u00e4nde, die neben oder au\u00dferhalb der Personenabbildung liegen, k\u00f6nnen die Erkennbarkeit zur Folge haben.<\/p>\n Passiert es also, dass ein Bildnis, auf welchem man erkennbar ist, im Internet kursiert, so ist es sinnvoll, sich an einen f\u00fcr solche F\u00e4lle spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser schreibt unverz\u00fcglich den jeweiligen Seitenbetreiber \u2013 also etwa Facebook \u2013 an und wendet sich gleichzeitig an den Verletzer. Der Seitenbetreiber und der Verletzer als derjenige, der das Bildnis im Internet \u00f6ffentlich zur Schau gestellt hat, wird sodann unter Fristsetzung von wenigen Tagen oder gar Stunden zur L\u00f6schung, Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung, Auskunft \u00fcber weitere Verletzungshandlungen und selbstverst\u00e4ndlich auch zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.<\/p>\n