{"id":22623,"date":"2014-11-12T05:39:44","date_gmt":"2014-11-12T04:39:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22623"},"modified":"2017-04-07T10:37:02","modified_gmt":"2017-04-07T09:37:02","slug":"aufregung-um-urteil-des-lg-frankfurt-raeumt-der-facebook-share-button-wirklich-nutzungsrechte-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/aufregung-um-urteil-des-lg-frankfurt-raeumt-der-facebook-share-button-wirklich-nutzungsrechte-ein\/","title":{"rendered":"Aufregung um Urteil des LG Frankfurt: R\u00e4umt der Facebook-Share-Button wirklich Nutzungsrechte ein?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22631\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/tee.jpg\" alt=\"tee\" width=\"340\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/tee.jpg 340w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/tee-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 340px) 100vw, 340px\" \/>Am Freitag der letzten Woche wiesen die Kollegen von <a href=\"https:\/\/www.wbs-law.de\/social-media-und-recht\/facebook-share-button-raeumt-nutzungsrechte-zur-bildnutzung-ein-57344\/\">WBS<\/a> ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.7.2014 (LG Frankfurt, Urteil v. 17.7.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20S%202\/14\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 17.07.2014 - 3 S 2\/14: Share-Button r&auml;umt keine Nutzungsrechte ein\">2-03 S 2\/14<\/a>) hin.<\/p>\n<p>In der Entscheidung stellte das Landgericht Frankfurt klar, dass alleine die Verwendung des Facebook-Share-Buttons auf einer bestimmten Internetseite Dritten keine Nutzungsberechtigung dahingehend vermittelt, dass die betreffenden Inhalte vollst\u00e4ndig auf Facebook \u00fcbernommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Redakteur, der einen von ihm verfassten Artikel auf der Facebookseite des Beklagten wieder fand. Dieser verteidigte sich damit, dass er aufgrund der Tatsache, dass bei dem kl\u00e4gerischen Artikel ein Facebook-Share-Button gesetzt worden war, davon ausgehen konnte, \u00fcber die blo\u00dfe Teilen-Funktion bei Facebook hinaus den gesamten Artikel auf seiner Facebook Seite ver\u00f6ffentlichen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Facebook Share-Button r\u00e4umt keine Nutzungsrechte am Text ein<\/strong><\/p>\n<p>Diesen Vorstellungen erteilte das Landgericht Frankfurt v\u00f6llig zurecht mit kurzen Worten eine Absage. Auch wenn die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts nicht ausdr\u00fccklich erfolgen m\u00fcsse, sondern auch konkludent erfolgen k\u00f6nne, so m\u00fcsse dennoch jedenfalls eine Willenserkl\u00e4rung vorliegen, die den Anforderungen an dingliche Verf\u00fcgungen \u00fcber Rechte gen\u00fcge. Unter Verweis auf das BGH-Urteil \u201eVorschaubilder I\u201c (BGH, Urteil v. 29.4.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2069\/08\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">I ZR 69\/08<\/a> &#8211; Vorschaubilder I) f\u00fchrt die Kammer aus, dass eine solche Erkl\u00e4rung unzweideutig zum Ausdruck bringen m\u00fcsse, dass der Erkl\u00e4rende \u00fcber sein Urheberrecht in der Weise verf\u00fcgen wolle, dass er einen Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einr\u00e4ume.<\/p>\n<p>Daran \u00e4nderten auch die Vorgaben von Facebook innerhalb der Teilen-Funktion nichts. Das Landgericht Frankfurt f\u00fchrt insoweit w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eInsoweit gilt die allgemeine Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie m\u00f6glich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Ertr\u00e4gnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20628\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">GRUR 2010, 628<\/a> &#8211; Vorschaubilder I, Tz. 30). Durch die Bereitstellung des \u201eShare-Buttons\u201c hat die Kl\u00e4gerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie \u00fcber das Setzen eines Links nebst Ank\u00fcndigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer \u00fcbertragen hat.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach diesseitiger Lesart entscheidet somit das Landgericht Frankfurt lediglich, dass die streitgegenst\u00e4ndliche \u00dcbernahme des Textes allein durch Verwendung des Facebook-Share-Buttons beim Text nicht gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Nutzungsrechts\u00fcbertragung bez\u00fcglich Links, Ank\u00fcndigungstest oder sogar Vorschaubild?<\/strong><\/p>\n<p>Die Kollegen von <a href=\"https:\/\/www.wbs-law.de\/social-media-und-recht\/facebook-share-button-raeumt-nutzungsrechte-zur-bildnutzung-ein-57344\/\" target=\"_blank\">WBS<\/a> wollen dem letzten Satz der Ausf\u00fchrungen des Landgerichts jedoch dar\u00fcber hinaus entnehmen, dass das Landgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Bereitstellung des \u201eShare-Buttons\u201c zwar nicht die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung in Bezug auf die vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme des Texts, aber sehr wohl in Bezug auf das Setzen eines Links nebst Ank\u00fcndigungstext (und sogar das Vorschaubild) bedeute. Wenn die Verwendung des \u201eShare-Buttons\u201c aber eine Lizenz darstelle, so bedeute dies f\u00fcr die Facebooknutzer, dass sie, wenn sie abgemahnt werden sollten, weil zum Beispiel ohne Zustimmung des Fotografen Vorschaubilder \u00fcber Facebook verbreitet werden, sie den urspr\u00fcnglichen Blog Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen k\u00f6nnten, er habe genau f\u00fcr diese Teilen Funktion eine Lizenz erteilt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Blogbetreiber bedeute die Entscheidung demgegen\u00fcber, dass sie den \u201eShare-Button\u201c nur dann anbringen d\u00fcrften, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden d\u00fcrfen, da sie sonst ihrerseits gegen\u00fcber dem Rechtsinhaber des (Stock-)fotos urheberrechtswidrig handelten. <a href=\"https:\/\/www.wbs-law.de\/social-media-und-recht\/facebook-share-button-raeumt-nutzungsrechte-zur-bildnutzung-ein-57344\/\">WBS<\/a> betiteln ihren Beitrag demnach mit<\/p>\n<blockquote><p>\u201eFacebook Share Button r\u00e4umt Nutzungsrechte zur Bildnutzung ein\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><a href=\"http:\/\/www.golem.de\/news\/landgericht-frankfurt-facebook-button-raeumt-allen-nutzungsrechte-ein-1411-110393.html\">Golem<\/a> macht daraus sogar die holprige \u00dcberschrift<\/p>\n<blockquote><p>\u201eFacebook-Button r\u00e4umt allen Nutzungsrechte ein\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Urteil-Facebooks-Share-Button-erteilt-beschraenkte-Nutzungsrechte-2445295.html\">Heise<\/a> titelt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eFacebooks Share-Button erteilt beschr\u00e4nkte Nutzungsrechte\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch der Kollege <a href=\"http:\/\/rechtsanwalt-schwenke.de\/urheberrechtsverstoesse-social-media-buttons-tipps-risikovermeidung\/\" target=\"_blank\">Schwenke<\/a> scheint dieser Auffassung zu sein, w\u00e4hrend zum Beispiel der Kollege <a href=\"http:\/\/www.ra-plutte.de\/2014\/11\/facebook-share-button-erlaubt-keine-uebernahme-von-texten\/\" target=\"_blank\">Plutte<\/a> unseres Erachtens zurecht nur darauf hinweist, dass das LG Frankfurt eine Nutzungsrechtseinr\u00e4umung mittels &#8220;Share-Button&#8221; lediglich verneint hat.<\/p>\n<p><strong>Facebook Share-Button r\u00e4umt <span style=\"text-decoration: underline\">\u00fcberhaupt keine<\/span> Nutzungsrechte ein<\/strong><\/p>\n<p>Unseres Erachtens geht diese Interpretation ein ganzes St\u00fcck zu weit. Wir sind der Meinung, dass das Landgericht lediglich eine Negativaussage in Bezug auf die Nutzungsrechteinr\u00e4umung des Textes treffen wollte. Eine angebliche Nutzungsrechtseinr\u00e4umung in Bezug auf das Setzen eines Links nebst Ank\u00fcndigungstexts war demgegen\u00fcber gar nicht Gegenstand der Entscheidung.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass das Landgericht zur angeblichen Lizenz zur Bildnutzung kein Wort verliert, sondern lediglich auf das Setzen eines Links nebst Ank\u00fcndigungstext Bezug nimmt, ist zu konstatieren, dass das Setzen eines Links auf ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt und somit auch nicht Gegenstand einer Nutzungsrechtseinr\u00e4umung sein kann (vgl. BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20259\/00\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 259\/00: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy\">I ZR 259\/00<\/a> \u2013 Paperboy, siehe auch EuGH, Urt. v. 13.04.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-466\/12\" title=\"EuGH, 13.02.2014 - C-466\/12: Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrec...\">C-466\/12<\/a> und ganz aktuell EuGH, Beschluss v.\u00a0 21.10.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-348\/13\" title=\"EuGH, 21.10.2014 - C-348\/13: BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangle...\">C-348\/13<\/a>). Bleibt nur der Ank\u00fcndigungstext, also der kleine Ausschnitt des Textes, der bei Facebook verlinkt werden soll, und der innerhalb der Statusmeldung auf Facebook als eine Art \u201eTeaser\u201c dient. Auch diesbez\u00fcglich ist die urheberrechtliche Relevanz aufgrund der sehr kurzen Wortfolge sehr fraglich.<\/p>\n<p>Entscheidend d\u00fcrfte unseres Erachtens jedoch sein, dass die Kollegen \u00fcbersehen, dass das Landgericht mit der Bezugnahme auf das BGH-Urteil &#8220;Vorschaubilder I&#8221; herausstellen wollte, dass dem gesamten Vorgang des Teilens auf Facebook per se keine an eine Nutzungsrechtseinr\u00e4umung heranreichende Willenserkl\u00e4rung zu entnehmen ist, sondern wohl vielmehr, wie auch der BGH in der Entscheidung &#8220;Vorschaubilder I&#8221; von einer schlichten Einwilligung des Button-Nutzers auszugehen ist. Diesbez\u00fcglich f\u00fchrt der BGH aus, dass die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung sich von der dinglichen \u00dcbertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch unterscheidet, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Handlung f\u00fchrt, der Einwilligungsempf\u00e4nger aber weder ein dingliches Recht, noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Auffassung, dass die Verwender des \u201eShare-Buttons\u201c \u00fcber eine blo\u00dfe Einwilligung hinaus sogar eine Lizenz (die ihrerseits gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlichen Urheber gegebenenfalls rechtswidrig w\u00e4re) anb\u00f6ten, unseres Erachtens nicht haltbar ist. Der \u201eShare-Button\u201c bedeutet vereinfacht gesagt somit lediglich &#8220;Ich habe nichts dagegen&#8221;, w\u00e4hrend eine (dingliche) Nutzungseinr\u00e4umung demgegen\u00fcber durch die Formulierung &#8220;Ich erlaube es&#8221; zum Ausdruck gebracht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Jedenfalls hat das Landgericht Frankfurt dies in seiner Entscheidung nicht entschieden und musste dies auch nicht. Denn der Fall war mit Ablehnung der Nutzungsrechtseinr\u00e4umung bez\u00fcglich des \u00fcbernommenen Textes bereits am Ende. (la)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0<span class=\"conten-view-title-block\"><span id=\"content-view-title-contributor\" class=\"trunc-string\" title=\"\u00a9 olly\">\u00a9 Hemeroskopion <\/span><\/span>\u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am Freitag der letzten Woche wiesen die Kollegen von WBS ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.7.2014 (LG Frankfurt, Urteil v. 17.7.2014, Az. 2-03 S 2\/14) hin. 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