{"id":22607,"date":"2014-11-10T06:46:08","date_gmt":"2014-11-10T05:46:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22607"},"modified":"2024-06-12T19:55:56","modified_gmt":"2024-06-12T17:55:56","slug":"das-ende-der-kostenlosen-zweitbrille-bgh-spricht-werbeverbot-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/das-ende-der-kostenlosen-zweitbrille-bgh-spricht-werbeverbot-aus\/","title":{"rendered":"Das Ende der kostenlosen Zweitbrille: BGH spricht Werbeverbot aus"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22610\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/zweitbrille.jpg\" alt=\"zweitbrille\" width=\"320\" height=\"240\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/zweitbrille.jpg 320w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/zweitbrille-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 320px) 100vw, 320px\" \/>Jeder Brillentr\u00e4ger wei\u00df, dass der Kauf einer Brille eher selten mit Spa\u00df verbunden ist: Denn wenn man beim Optiker vorm Spiegel steht, sieht man aufgrund seines Sehfehlers nie selbst, ob die in Betracht gezogenen Modelle einem \u00fcberhaupt stehen.<\/p>\n<p>Trifft man endlich eine Kaufentscheidung aus dem Halbblinden heraus, l\u00e4uft man oft jahrelang tagein tagaus mit demselben Brillengestell durch die Gegend. Egal, ob das \u00fcbrige Outfit gerade schick oder leger, festlich oder sportlich ist: Das Nasenfahrrad bleibt immer dasselbe und verschmilzt schlimmstenfalls sogar mit der Pers\u00f6nlichkeit seines Tr\u00e4gers.<\/p>\n<p>Dieser Langeweile k\u00f6nnte entrinnen, wer den Mut aufbr\u00e4chte, sich eine zweite Brille zuzulegen: Doch davor schrecken die meisten zur\u00fcck, weil sie bef\u00fcrchten, viel Geld auszugeben oder sich beim Kauf der zweiten Brille einen (weiteren\/noch viel schlimmeren) Fehlgriff zu leisten. Wer keinen ausgepr\u00e4gten Brillenfetisch hat, legt sich eine neue Brille deshalb im Zweifel nur dann zu, wenn radikale Ver\u00e4nderungen im Leben anstehen oder sich die Sehsch\u00e4rfe radikal verschlechtert.<\/p>\n<p>Wie also lockt man als Optiker den \u201eBodensatz\u201c, der eigentlich keine neue Brille braucht, trotzdem ins Gesch\u00e4ft? Richtig: Man schenkt ihm eine zweite Brille kostenlos obendrauf.<\/p>\n<p><strong>Kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 \u20ac<\/strong><\/p>\n<p>Zu dieser Werbestrategie entschloss sich auch eine Optikerkette aus Schwaben, die im Herbst 2010 einen Werbeflyer verteilte, in dem sie Brillen mit Premium-Einst\u00e4rkengl\u00e4sern zum Preis von 239 \u20ac und Brillen mit Premium-Gleitsichtgl\u00e4sern zum Preis von 499 \u20ac anbot. Zudem k\u00fcndigte sie mit einem hervorgehobenen Hinweis in dieser Werbung an, dass die K\u00e4ufer zus\u00e4tzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 \u20ac erhalten w\u00fcrden. Die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Werbung f\u00fcr rechtswidrig und nahm die Optikerkette auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>Eine kostenlose Zweitbrille verst\u00f6\u00dft gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart hat nun auch der Bundesgerichtshof der Unterlassungsklage stattgegeben (Urteil vom 06.11.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2026\/14\" title=\"I ZR 26\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 26\/14<\/a>): Die Richter des u.a. f\u00fcrs Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndigen I. Zivilsenats sind der Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung gegen das Verbot von <em>Zuwendungen<\/em> in \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verst\u00f6\u00dft. Der Verbraucher w\u00fcrde n\u00e4mlich die Werbung dergestalt auffassen, dass es sich um das Angebot einer Brille zum angegebenen Preis und ein Geschenk in Form einer Zweitbrille handelt. Dies ergebe sich daraus, dass der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, in der Werbung <em>blickfangm\u00e4\u00dfig<\/em> hervorgehoben dargestellt wird. Aufgrund dessen \u2013 so die Richter \u2013 bestehe bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Brille allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschlie\u00dfen und ihre Kaufentscheidung <em>nicht ausschlie\u00dflich an ihren gesundheitlichen Belangen<\/em> ausrichten.<\/p>\n<p>Da Brillen als Medizinprodukte im Sinne von \u00a7 3 MPG (Medizinproduktegesetz) gelten, f\u00fcr die Zuwendungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG nur bei geringem Wert zul\u00e4ssig sind, ist die Entscheidung an sich nicht sonderlich \u00fcberraschend. Dies macht sie indessen nicht weniger lebensfremd. Die Quintessenz der Karlsruher Richter: Nur wer wirklich eine neue Brille braucht, soll sich bittesch\u00f6n eine solche kaufen. Alle anderen d\u00fcrfen nicht in Versuchung gef\u00fchrt werden. Damit steht die Brille letztlich auf gleicher Stufe mit einem Blutdruckmesser oder einem Beatmungsger\u00e4t. Dass sie aber (auch) ein modisches Accessoire ist, dessen \u00c4sthetik wesentlich zum pers\u00f6nlichen Wohlbefinden beitr\u00e4gt und dass man gegebenenfalls ein praktisches Interesse daran haben kann, in unterschiedlichen Lebenssituationen unterschiedliche Brillen zu tragen, wird von diesem Werbeverbot einfach ausgeblendet. (ab)<\/p>\n<p>(Bild: <span class=\"conten-view-title-block\"><span id=\"content-view-title-contributor\" class=\"trunc-string\" title=\"\u00a9 albert schleich\">\u00a9 albert schleich &#8211;\u00a0 Fotolia.com)<\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder Brillentr\u00e4ger wei\u00df, dass der Kauf einer Brille eher selten mit Spa\u00df verbunden ist: Denn wenn man beim Optiker vorm Spiegel steht, sieht man aufgrund seines Sehfehlers nie selbst, ob die in Betracht gezogenen Modelle einem \u00fcberhaupt stehen. 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