{"id":22532,"date":"2014-11-05T08:38:26","date_gmt":"2014-11-05T07:38:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22532"},"modified":"2017-04-07T10:37:32","modified_gmt":"2017-04-07T09:37:32","slug":"armlehne-links-oder-rechts-ausschluss-des-widerrufs-bei-kundenspezifikationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/armlehne-links-oder-rechts-ausschluss-des-widerrufs-bei-kundenspezifikationen\/","title":{"rendered":"Armlehne links oder rechts \u2013 Ausschluss des Widerrufs bei Kundenspezifikationen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22594\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/sofa.jpg\" alt=\"sofa\" width=\"314\" height=\"244\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/sofa.jpg 314w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/sofa-90x70.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 314px) 100vw, 314px\" \/>Das neue Widerrufsrecht hat nicht bei allen Beteiligten Anlass zur Freude gegeben. Trotz oder gerade wegen zahlreicher \u00c4nderungen sind mehr denn je Fragen offen, was zu einer Rechtsunsicherheit auf H\u00e4ndler- und Verbraucherseite gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert blieb, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, bei<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0\u201eVertr\u00e4gen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und f\u00fcr deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher ma\u00dfgeblich ist oder die eindeutig auf die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt grunds\u00e4tzlich vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese f\u00fcr den Unternehmer im Falle ihrer R\u00fccknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erh\u00f6hten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann.<\/p>\n<p>Als unbestimmter Rechtsbegriff ist eine pauschale Bewertung, wann eine Kundenspezifikation im Sinne des \u00a7 312 g Abs. 2 Nr. 1 (\u00a7 312 d Abs. 4 Nr. 1 a.F.), nicht m\u00f6glich. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr den Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegen, ist im Einzelfall nach den jeweiligen Umst\u00e4nden zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>In dem Fall, \u00fcber den das Amtsgericht Siegburg mit Urteil vom 25.09.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=115%20C%2010\/14\" title=\"AG Siegburg, 25.09.2014 - 115 C 10\/14: Widerrufsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation\">115 C 10\/14<\/a> entschieden hat, hatte die Kundin bei Bestellung der die Auswahl unter 50 verschiedenen Stoffbez\u00fcgen. Au\u00dferdem war ihr die Entscheidung \u00fcberlassen, ob die Lehne links oder rechtsseitig angebracht werde. Damit standen ihr 100 verschiedenen Kompositionsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, nach denen sie die Ware ausw\u00e4hlen und von der Beklagten herstellen lassen konnte.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Vielzahl an Gestaltungsm\u00f6glichkeiten war die Ware nach Auffassung des Gerichts so individualisiert und \u00e4u\u00dferlich gestaltet, dass die Voraussetzung einer Anfertigung der Ware nach \u201eKundenspezifikation&#8221; erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Zwar sei der Ausschlusstatbestand einschr\u00e4nkend dahingehend auszulegen, dass eine R\u00fccknahme der Ware f\u00fcr den Unternehmer unzumutbar sein m\u00fcsse. Jedoch sei auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte insoweit aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0\u201eUnzumutbarkeit im vorgenannten Sinne setzt zum einen voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20295\/01\" title=\"BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295\/01: Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen\">VIII ZR 295\/01<\/a>). [\u2026] Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der R\u00fccknahme voraus, dass die Ware in diesem Fall f\u00fcr den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachl\u00e4ssen absetzen kann (BGH, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20295\/01\" title=\"BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295\/01: Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen\">VIII ZR 295\/01<\/a>). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. [\u2026] Der Ausschlusstatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312d.html\" title=\"&sect; 312d BGB: Informationspflichten\">\u00a7 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB<\/a> ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der pers\u00f6nliche Zuschnitt f\u00fcr den K\u00e4ufer nicht erkennbar gewesen w\u00e4re. Denn die Beklagte weist die Kunden bereits auf ihrer Internetseite darauf hin, dass die Artikel speziell gefertigt w\u00fcrden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Unternehmer kann selbstverst\u00e4ndlich nicht allein subjektiv durch etwaige Hinweise bestimmen, wann eine Kundenspezifikation im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312g.html\" title=\"&sect; 312g BGB: Widerrufsrecht\">\u00a7 312 g Abs. 2 S. 1 BGB<\/a> vorliegt. Denn er darf die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts nicht unn\u00f6tig verhindern. Das ist etwa der Fall, wenn dem Verbraucher ganz unbedeutende Wahlm\u00f6glichkeiten oder leere Hinweise auf bestellergerechte Anfertigung (\u201enach Ihren W\u00fcnschen handgefertigt\u201c) gegeben werden, und ebenso wenig bei einer unn\u00f6tigen Kennzeichnung von Waren mit dem Namen des Bestellers (\u201eIhr ganz pers\u00f6nliches Exemplar\u201c), die vom Vertragszweck nicht geboten wird.<\/p>\n<p>Hat der Kunde jedoch echte Wahlm\u00f6glichkeiten, so sollte einerseits im Rahmen der Artikelbeschreibung auf die individuelle Anfertigung und andererseits im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf den Ausschlussgrund ausdr\u00fccklich hingewiesen werden. (th)<\/p>\n<p>(Bild: Living room \u00a9 3darcastudio &#8211; Fotolia)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Widerrufsrecht hat nicht bei allen Beteiligten Anlass zur Freude gegeben. 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