{"id":22515,"date":"2014-10-30T18:13:23","date_gmt":"2014-10-30T17:13:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22515"},"modified":"2021-01-26T00:38:50","modified_gmt":"2021-01-25T22:38:50","slug":"und-taeglich-gruesst-die-gesellschafterhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/und-taeglich-gruesst-die-gesellschafterhaftung\/","title":{"rendered":"Und t\u00e4glich gr\u00fc\u00dft die Gesellschafterhaftung\u2026"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_22523\" aria-describedby=\"caption-attachment-22523\" style=\"width: 388px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-22523 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/gbr.jpg\" alt=\"gbr\" width=\"388\" height=\"197\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/gbr.jpg 388w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/gbr-90x46.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 388px) 100vw, 388px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-22523\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 jro-grafik\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><!--:de-->Immer wieder stellt sich die Frage, ob die handelnden bzw. verantwortlichen nat\u00fcrlichen Personen einer Gesellschaft (z.B. GmbH, AG, GbR) f\u00fcr begangene Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe auch neben der juristischen Person in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Anspruchsteller ist dieses Modell aus verschiedenen Gr\u00fcnden sehr erstrebenswert, etwa weil bei Zahlungs- und Kostenerstattungsanspr\u00fcchen das Insolvenzrisiko abgefedert werden kann oder weil damit verhindert werden kann, dass die verantwortliche Person den Versto\u00df einfach auf eine andere Gesellschaft verlagert.<\/p>\n<h2>Verschiedene Haftungsmodelle<\/h2>\n<p>In der Literatur und der Rechtsprechung herrschte schon lange grunds\u00e4tzlich Einigkeit, dass es m\u00f6glich sein muss, neben der Gesellschaft auch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Die Wege, die zu einer solchen \u201eDoppelhaftung\u201c f\u00fchren waren dabei unterschiedlich und h\u00f6chst umstritten.<\/p>\n<p>Unproblematisch war die Haftung lediglich dort, wo die haftbar gemachte Person selbst den Wettbewerbsversto\u00df begangen hat, beispielsweise wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst die zu beanstandende Werbema\u00dfnahme ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Problematisch wurde es jedoch immer dort, wo das Organ oder der Gesellschafter f\u00fcr Handlungen Dritter haften sollte. In diesen F\u00e4llen wurde versucht eine Haftung unter anderem \u00fcber eine dem Strafrecht angelehnte Garantenstellung, eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten \u00e4hnlich dem Deliktsrecht oder ein abstraktes Organisationsverschulden. Jedes Modell hatte seine Vorz\u00fcge aber auch seine Schw\u00e4chen.<\/p>\n<h2>Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n<p>Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcche hat der Bundesgerichtshof diesen Meinungsstreit durch ein wegweisendes Urteil (BGH, Urteil v. 18.6.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20242\/12\" title=\"I ZR 242\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 242\/12<\/a> &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung)\u00a0weitestgehend beendet.\u00a0So erteilte der 1. Zivilsenat dem Haftungsmodell dahingehend eine Absage, dass sich allein aus der Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb keine Verpflichtung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gegen\u00fcber au\u00dfenstehenden Dritten ergibt, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft zu verhindern. Die schlichte Kenntnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegr\u00fcndender Umstand aus. Erforderlich sei vielmehr grunds\u00e4tzlich, dass der Wettbewerbsversto\u00df auf einem Verhalten beruhe, das nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzulasten sei. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hafte f\u00fcr unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann pers\u00f6nlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Differenzierung von Unterlassungs- und Annexanspr\u00fcchen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit <a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/1cpu\/page\/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE223132014&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1418&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint\">Teilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107\/13<\/a> diese Rechtsprechung zwar grunds\u00e4tzlich fortgef\u00fchrt und angewendet, jedoch eine interessante Differenzierung vorgenommen. Dem Streit lag ein Rundschreiben einer GbR mit wettbewerbswidrigem Inhalt zugrunde. Einer der beiden Gesellschafter hatte das Schreiben unterzeichnet. Der zweite Gesellschafter hatte geltend gemacht, von dem Schreiben nichts gewusst zu haben. Neben der Gesellschaft wurden auch beide Gesellschafter auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH hatte auch das OLG Frankfurt eine Haftung auf Unterlassung abgelehnt. Allerdings hat das Gericht eine Haftung auf Auskunft und Schadensersatz bejaht. Das Gericht f\u00fchrte insoweit aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0<em>F\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss &#8211; nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten &#8211; das Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verf\u00fcgung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer B\u00fcrgschaftssumme an, die Haftung der \u00fcbrigen Gesellschafter nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> f\u00fcr das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf T\u00e4tigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss h\u00e4tten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20ZR%20385\/99\" title=\"BGH, 24.02.2003 - II ZR 385\/99: Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft f&uuml;r Verhalten ihrer Gese...\">II ZR 385\/99<\/a>, Rn. 20, 21). Ankn\u00fcpfungspunkt der Haftung ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/128.html\" title=\"&sect; 128 HGB\">\u00a7 128 HGB<\/a> analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer \u00dcberwachung h\u00e4tte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Ver\u00e4nderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen k\u00f6nnen.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung nicht differenziert sondern lediglich lapidar am Ende des Urteils geschrieben:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0<em>Da die Unterlassungsanspr\u00fcche unbegr\u00fcndet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeanspr\u00fcche (Auskunfts- und Schadensersatzanspruch Anm. d. Red.) zu Recht abgewiesen.<\/em><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob die handelnden bzw. verantwortlichen nat\u00fcrlichen Personen einer Gesellschaft (z.B. GmbH, AG, GbR) f\u00fcr begangene Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe auch neben der juristischen Person in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. 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