{"id":22446,"date":"2014-10-13T11:09:58","date_gmt":"2014-10-13T10:09:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22446"},"modified":"2017-04-07T10:38:44","modified_gmt":"2017-04-07T09:38:44","slug":"aerzte-in-bewertungsportalen-muessen-viel-erdulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/aerzte-in-bewertungsportalen-muessen-viel-erdulden\/","title":{"rendered":"\u00c4rzte in Bewertungsportalen m\u00fcssen laut BGH viel erdulden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/recoomend1.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22451\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/recoomend1.jpg\" alt=\"recoomend1\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/recoomend1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/recoomend1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/recoomend1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20358\/13\" title=\"BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358\/13: Kein Anspruch eines Arztes auf L&ouml;schung seiner Daten aus einem ...\">VI ZR 358\/13<\/a>), dass Daten in einem \u00c4rztebewertungsportal nicht von dem jeweiligen Arzt, den diese betreffen, gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Auch das L\u00f6schen von Bewertungen, welche Nutzer des Portals abgegeben haben, ist nur in begrenzten F\u00e4llen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um einen Arzt der Gyn\u00e4kologie. Die Beklagte betreibt das \u00c4rztebewertungsportal \u201ejameda\u201c. Das Portal sammelt zum einen selbstst\u00e4ndig Daten zu \u00c4rzten, wie zum Beispiel akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten. Zudem haben Nutzer die M\u00f6glichkeit anonym \u00c4rzte zu bewerten. Der Kl\u00e4ger verlangte die L\u00f6schung seiner Daten und der \u00fcber ihn abgegebenen Bewertungen. Er f\u00fchlte sich durch die Plattform der Beklagten in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte bereits mit seiner Klage die ersten beiden Instanzen (AG M\u00fcnchen, 12.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=158%20C%2013912\/12\" title=\"AG M&uuml;nchen, 12.10.2012 - 158 C 13912\/12: Kein L&ouml;schungsanspruch bei anonymen Eintr&auml;gen auf Bewe...\">158 C 13912\/12<\/a>; LG M\u00fcnchen I, 19.07.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=30%20S%2024145\/12\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 19.07.2013 - 30 S 24145\/12\">30 S 24145\/12<\/a>) verloren.<\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arztes nicht verletzt<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH sah das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers nicht verletzt. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht wird in verschiedene Sph\u00e4ren eingeteilt. Die unterschiedlichen Sph\u00e4ren sind unterschiedlich stark gesch\u00fctzt. Lediglich die Intimsph\u00e4re genie\u00dft den absoluten Schutz. Der BGH entschied, dass die Sozialsph\u00e4re des Arztes betroffen sei. Auch hierbei handelt es sich um eine Sph\u00e4re des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. In die Sozialsph\u00e4re darf weitaus st\u00e4rker eingegriffen als zum Beispiel in die Privatsph\u00e4re. Denn hierbei handelt es sich um einen Bereich, der jenseits des Privaten liegt und nach au\u00dfen so in Erscheinung tritt, dass er grunds\u00e4tzlich von Dritten wahrgenommen werden kann. H\u00e4ufig handelt es sich hierbei wie auch im vorliegenden Fall um die berufliche Bet\u00e4tigung. Von den Sph\u00e4ren h\u00e4ngt die Interessenabw\u00e4gung ab, die bei einem Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch das entscheidende Gericht vorzunehmen ist. Denn Eingriffe k\u00f6nnen dann zul\u00e4ssig sein, wenn das Interesse eines Dritten an der Information das Recht desjenigen \u00fcberwiegt, in dessen Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingegriffen wird.<\/p>\n<p>Derr BGH wog hier das Recht der Kommunikationsfreiheit gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes ab. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass das Recht des Arztes dem der \u00d6ffentlichkeit an der Information weicht. Der BGH ber\u00fccksichtigte dabei, dass der Kl\u00e4ger nicht lediglich unerheblich durch die Aufnahme im Portal belastet werde. Insbesondere k\u00f6nnten die in dem Portal abgegebenen Bewertungen die Arztwahl potentieller Patienten beeinflussen. Hieraus k\u00f6nnten wirtschaftliche Nachteile resultieren. Zudem k\u00f6nne das Portal von Dritten missbraucht werden. Dem gegen\u00fcber stehe ein erhebliches Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Informationen \u00fcber \u00e4rztliche Leistungen zu gelangen. Da der Kl\u00e4ger zudem nur in der Sozialsph\u00e4re betroffen sei, m\u00fcsse er sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere \u00d6ffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Der Kl\u00e4ger sei einem Missbrauch bei der Abgabe von Bewertungen deswegen ausreichend gesch\u00fctzt, weil es ihm jedenfalls m\u00f6glich sei, unwahre Tatsachenbehauptungen l\u00f6schen zu lassen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich sei das Portal auch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 BDSG<\/a> dazu berechtigt, die Daten des Kl\u00e4gers, wie akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><strong>Arzt hat keinen Anspruch auf Auskunft<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat hat dieses Jahr bereits zum zweiten Mal hinsichtlich der Verletzung der Rechte von \u00c4rzten auf Bewertungsportalen und die M\u00f6glichkeiten ihrer Rechtsdurchsetzung entschieden. In dem anderen vom BGH zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 1.7.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20345\/13\" title=\"VI ZR 345\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 345\/13<\/a>) begehrte der dortige Kl\u00e4ger unter anderem Auskunft gegen\u00fcber einem \u00c4rztebewertungsportal dahingehend, welche Nutzer die \u00fcber ihn ver\u00f6ffentlichten Bewertungen abgegeben hatten. Der BGH entschied hier, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage grunds\u00e4tzlich nicht befugt sei, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erf\u00fcllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu \u00fcbermitteln. Dies hat zur Folge, dass es dem jeweiligen Arzt zwar im Fall einer unwahren Tatsachenbehauptung m\u00f6glich ist, die L\u00f6schung der Bewertung vom Betreiber zu verlangen. Den Unterlassungsanspruch wird er jedoch nicht direkt gegen den einzelnen Portalnutzer durchsetzen k\u00f6nnen, der die Behauptung im Portal anonym verbreitet hat.<\/p>\n<p><strong>Gro\u00dfe Nachteile f\u00fcr den rechtssuchenden Arzt<\/strong><\/p>\n<p>In der Konsequenz hei\u00dft das, dass \u00c4rzte sich gegen das Erscheinen ihrer Daten in Bewertungsportalen in den meisten F\u00e4llen nicht wehren k\u00f6nnen und somit zum unfreiwilligen Teilnehmer auf solchen Plattformen werden. Zudem m\u00fcssen sie ein gewisses Ma\u00df an Kritik hinnehmen.<\/p>\n<p>Die Grenze der zul\u00e4ssigen Bewertung wird jedenfalls dann \u00fcberschritten, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden. Dann stehen \u00c4rzte jedoch vor der Misere, dass eine Rechtsdurchsetzung gegen diejenigen Foren-Nutzer nicht m\u00f6glich ist, die Bewertungen anonym abgeben. Zwar kann der jeweilige Arzt die L\u00f6schung unwahrer Tatsachenbehauptungen vom Forenbetreiber verlangen. Dieser wird jedoch, da er lediglich die Aussage eines Dritten wiedergibt, dessen Inhalt er in der Regel nicht kennt, bzw. auch die Unwahrheit der Aussage nicht kennen wird, nicht als T\u00e4ter in Anspruch zu nehmen sein sondern als St\u00f6rer. Dies hat f\u00fcr den Arzt in zweierlei Hinsicht nachteilige Auswirkungen. Zum einen kann er die Kosten eines anwaltlichen Schreibens gerichtet an das Bewertungsportal anders als das gegen\u00fcber einem T\u00e4ter nicht von vornherein ersetzt verlangen. Zudem kann er zun\u00e4chst nicht die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserkl\u00e4rung vom Plattformbetreiber als St\u00f6rer verlangen.<\/p>\n<p>Die Abgabe dieser Erkl\u00e4rung w\u00fcrde auf denjenigen, der die Aussage get\u00e4tigt hat und mithin T\u00e4ter ist, die Wirkung haben, dass er solche Aussagen zuk\u00fcnftig unterl\u00e4sst, da er ansonsten gegen die Erkl\u00e4rung versto\u00dfen w\u00fcrde und eine Vertragsstrafe zu zahlen h\u00e4tte. Dieses empfindliche \u00dcbel droht dem anonymen T\u00e4ter nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht. Sein Nutzerkonto wird zwar allenfalls gesperrt, das wird ihn aber nicht zwingend daran hindern, zuk\u00fcnftig unter anderen anonymisierten Nutzerkonten auf \u00c4rzteplattformen unwahre Tatsachen zu verbreiten. Unserer Auffassung nach wird diese Rechtsprechung insbesondere in F\u00e4llen des Missbrauchs von \u00c4rzteberwertungsportalen nicht den Interessen des rechtsuchenden Arztes gerecht. (jr)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358\/13), dass Daten in einem \u00c4rztebewertungsportal nicht von dem jeweiligen Arzt, den diese betreffen, gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Auch das L\u00f6schen von Bewertungen, welche Nutzer des Portals abgegeben haben, ist nur in begrenzten F\u00e4llen m\u00f6glich. 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