{"id":22406,"date":"2014-10-06T06:08:55","date_gmt":"2014-10-06T05:08:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22406"},"modified":"2017-04-07T10:39:22","modified_gmt":"2017-04-07T09:39:22","slug":"werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten-selbst-beim-fehlen-besonderer-hervorhebung-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten-selbst-beim-fehlen-besonderer-hervorhebung-verboten\/","title":{"rendered":"Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten selbst beim Fehlen besonderer Hervorhebung verboten"},"content":{"rendered":"
Das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Wettbewerbsversto\u00df vorwiegend aus dem Grunde, dass die fraglichen Angaben nicht besonders hervorgehoben und insoweit nicht als Besonderheit dieses konkreten Angebots pr\u00e4sentiert wurden. Diese Beurteilung hielt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung durch das Bundesgerichtshof nicht stand.<\/p>\n Nach Nummer\u00a010 der im Anhang zum \u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> zusammengestellten \u201eSchwarzen Liste\u201c gilt als stets unzul\u00e4ssig jegliche unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen w\u00fcrden.<\/p>\n Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus dieser Vorschrift kein Anhalt f\u00fcr das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung. Insbesondere stelle der Wortlaut der Norm auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es komme hinzu, dass auch das Erwecken des Eindrucks, das seiner Natur nach nicht ausdr\u00fccklich oder in hervorgehobener Weise erfolgen m\u00fcsse, unzul\u00e4ssig sei. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es daher, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einr\u00e4ume.<\/p>\n Bezogen auf die streitbefangenen \u00c4u\u00dferungen traf der Bundesgerichtshof daher folgende Feststellungen:<\/p>\n \u201eDie “14-t\u00e4gige Geld-Zur\u00fcck-Garantie” [\u2026] geht weder \u00fcber das bei Fernabsatzvertr\u00e4gen f\u00fcr Verbraucher nach \u00a7 312c BGB<\/a> grunds\u00e4tzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 355 BGB<\/a> noch \u00fcber das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzur\u00e4umende R\u00fcckgaberecht gem\u00e4\u00df \u00a7 356 BGB<\/a> hinaus.<\/p>\n Die [\u2026] beanstandete Aussage \u00fcber die Risikotragung beim Versand der Ware entspricht der nach \u00a7 475 Abs. 1 BGB<\/a> zwingenden Regelung in \u00a7 474 Abs. 2 Satz 2 BGB<\/a>. Danach ist bei einem Verbrauchsg\u00fcterkauf die Vorschrift des \u00a7 447 BGB<\/a> nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher \u00fcbergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (\u00a7 446 Satz 1 BGB<\/a>) oder in Annahmeverzug geraten ist (\u00a7 446 Satz 3<\/a>, \u00a7\u00a7 293 ff. BGB<\/a>).<\/p>\n In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die “Geld-Zur\u00fcck-Garantie” und die Regelung \u00fcber die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonderheiten ihres Angebots dar. [\u2026] Dieser Eindruck wird noch dadurch verst\u00e4rkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gew\u00e4hrleistung von zwei Jahren ausdr\u00fccklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverst\u00e4ndlich gilt.”<\/p><\/blockquote>\n Diese letztgenannte Werbeaussage “F\u00fcr alle Produkte gilt selbstverst\u00e4ndlich ebenfalls die gesetzliche Gew\u00e4hrleistungsfrist von 2 Jahren” stelle aber f\u00fcr sich genommen keine unzul\u00e4ssige Werbung dar. Denn mit dieser Formulierung werde f\u00fcr den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er vom Anbieter insoweit keine Rechte einger\u00e4umt bekomme, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Diese werden vielmehr als selbstverst\u00e4ndlich bestehend bezeichnet. (pu)<\/p>\n (Bild: \u00a9sergign\/shutterstock<\/em>.com)<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 19.03.2014 \u2013 \u00a0I ZR 185\/12 \u2013 \u00fcber die wettbewerbsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit folgender Werbeangaben in einem Online-Shop zu entscheiden, die von einem Konkurrenten als unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten beanstandet wurden: \u00a0Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-t\u00e4gige Geld-Zur\u00fcck-Garantie. Das Porto der R\u00fccksendung \u00fcbernehmen wir. 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