{"id":22342,"date":"2014-09-15T05:17:32","date_gmt":"2014-09-15T04:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22342"},"modified":"2017-04-07T10:40:07","modified_gmt":"2017-04-07T09:40:07","slug":"etwas-zu-unterlassen-heisst-oft-auch-man-aktiv-taetig-zu-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/etwas-zu-unterlassen-heisst-oft-auch-man-aktiv-taetig-zu-werden\/","title":{"rendered":"Etwas zu unterlassen hei\u00dft oft auch, aktiv t\u00e4tig zu werden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22349\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/haendehoch.jpg\" alt=\"haendehoch\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/haendehoch.jpg 300w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/haendehoch-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/haendehoch-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>In einem aktuellen Urteil vom 11.07.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20O%2013\/14\" title=\"7 O 13\/14 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">7 O 13\/14<\/a> \u2013 best\u00e4tigt das Landgericht Mannheim f\u00fcr den Bereich des Urheberrechts zu einem weiteren Male, dass der Schuldner einer Unterlassungserkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig auch aktiv t\u00e4tig werden muss, um die \u00fcbernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer bestimmten Handlungsweise tats\u00e4chlich einzuhalten.<\/p>\n<p>Wenn man genau dar\u00fcber nachdenkt, ist diese Schlussfolgerung gar nicht so widerspr\u00fcchlich, wie sie auf den ersten Blick zu sein scheint. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung nicht grundlos, sondern zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr eines begangenen Rechtsversto\u00dfes erfolgt. Insofern erscheint es nur konsequent, vom Verletzter nicht nur zu verlangen, dass er keine neuen gleichartigen Rechtsverst\u00f6\u00dfe begeht, sondern auch dar\u00fcber hinaus (aktiv) daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass die von ihm in die Welt gesetzten Verletzungshandlungen nicht l\u00e4nger fortdauern beziehungsweise fortwirken. Diese sogenannten erg\u00e4nzenden Handlungspflichten, die jeder Unterlassungserkl\u00e4rung immanent sind, werden in der Praxis oft vernachl\u00e4ssigt, was in der Regel zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>So auch im Fall vor dem Landgericht Mannheim. Diesem lag eine unberechtigte Nutzung fremden Bildmaterials im Rahmen eines gewerblichen eBay-Accounts zugrunde. In Bezug darauf verpflichtete sich der Account-Inhaber nach einer Abmahnung durch den Urheber strafbewehrt zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen. In Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung sah er fortan davon ab, das Bildmaterial in neuen Angeboten einzubinden, beschr\u00e4nkte jedoch seine \u00fcbrigen Vorkehrungen darauf, die streitgegenst\u00e4ndlichen Verkaufsangebote bei eBay zu beenden. Damit waren die Auktionen zwar nicht mehr aktiv, das Bildmaterial blieb jedoch dort weiterhin \u00fcber Monate hinweg \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Nach Feststellungen des Landgerichts Mannheim liegt darin ein Versto\u00df gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung mit der Folge, dass ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet und zudem die versprochene Vertragsstrafe verwirkt wird:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eZwar waren die beiden Auktionen des Beklagten bei eBay seit dem 17.10.2012 beendet. Ausweislich der von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Screenshots [\u2026] waren die beiden (beendeten) Angebote aber auch am 14.01.2013 im Internet noch abrufbar und waren damit weiterhin \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n[\u2026] der Schuldner eines Unterlassungsvertrags muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung f\u00fchren kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um k\u00fcnftige Verletzungen zu verhindern (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201993,%20415\" title=\"BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36\/92: Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch na...\">GRUR 1993, 415<\/a> \u2013 Stra\u00dfenverengung).<\/p>\n[\u2026] Der Versto\u00df erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten oblag es namentlich, aktiv daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Bilder aus den beiden eBay-Angeboten entfernt werden. Er h\u00e4tte zumindest im Rahmen des ihm Zumutbaren auf eBay einwirken m\u00fcssen (vgl. LG K\u00f6ln, ZUM 2014, 222). Dass er dahingehende Anstrengungen unternommen hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>(pu)<\/p>\n<p>(Bild: <span class=\"st\">\u00a9Ihnatovich Maryia \/shutterstock.com)<\/span><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem aktuellen Urteil vom 11.07.2014 \u2013 7 O 13\/14 \u2013 best\u00e4tigt das Landgericht Mannheim f\u00fcr den Bereich des Urheberrechts zu einem weiteren Male, dass der Schuldner einer Unterlassungserkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig auch aktiv t\u00e4tig werden muss, um die \u00fcbernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer bestimmten Handlungsweise tats\u00e4chlich einzuhalten. 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