{"id":22287,"date":"2014-09-09T07:00:25","date_gmt":"2014-09-09T06:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22287"},"modified":"2017-04-07T10:40:28","modified_gmt":"2017-04-07T09:40:28","slug":"deutsche-stars-wehren-sich-gegen-eine-vereinnahmung-durch-die-npd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/deutsche-stars-wehren-sich-gegen-eine-vereinnahmung-durch-die-npd\/","title":{"rendered":"Deutsche Stars wehren sich gegen eine Vereinnahmung durch die NPD"},"content":{"rendered":"

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\"gegennpd\"Nach “Helene Fischer<\/a>” und “Wir sind Helden<\/a>” wehren sich jetzt auch die “H\u00f6hner<\/a>” gegen die\u00a0 Verwendung ihrer Lieder durch die NPD. Nachdem “Wir sind Helden” und “Helene Fischer” bereits einstweilige Verf\u00fcgungen erwirkt haben, haben nunmehr auch die “H\u00f6hner” gerichtliche Schritte eingeleitet, um eine zuk\u00fcnftige Nutzung ihrer Lieder auf NPD-Wahlkampfveranstaltungen zu verbieten. Die juristische Auseinandersetzung zwischen den Stars und der NPD ist damit aber noch lange nicht entschieden.<\/p>\n

Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts oder des Urheberrechts?<\/strong><\/p>\n

Wie der MDR berichtet<\/a>, wurde die zun\u00e4chst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes f\u00fcr “Helene Fischer” gegen die NPD erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung nach eingelegtem Widerspruch und m\u00fcndlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Der offensichtlich auf eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts von Helene Fischer gest\u00fctzte Antrag wurde somit erstinstanzlich zur\u00fcckgewiesen, weil das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der K\u00fcnstlerin letztlich nicht ausreichend stark beeintr\u00e4chtigt werde. Die Anw\u00e4lte von Frau Fischer haben bereits angek\u00fcndigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Gleichzeitig k\u00fcndigten die Anw\u00e4lte der NPD an, dass sie nunmehr auch Widerspruch gegen die von der Band “Wir sind Helden” erwirkte Verf\u00fcgung einlegen w\u00fcrden. Der aktuelle Antrag der “H\u00f6hner” st\u00fctzt sich offensichtlich nicht auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht, sondern auf das ebenfalls tangierte Urheberrecht. So weisen die H\u00f6hner auf ihrer Homepage<\/a> ausdr\u00fccklich auf das betroffene Urheberrecht (H\u00d6HNER und die Urheber) hin und distanzieren sich vom Gedankengut der NPD.<\/p>\n

Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong><\/p>\n

Hintergrund dieser Verteidigung ist offensichtlich der Grundgedanke des Schutzes ideeller Interessen durch das Urheberrecht. Den in der Praxis dominierenden Verwertungsrechten hat der Gesetzgeber in \u00a7\u00a7 12-14 UrhG<\/a> das sogenannte Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht voran gestellt. In \u00a7 11 S. 1 UrhG<\/a> sch\u00fctzt das Urheberrecht “den Urheber in seinen geistigen und pers\u00f6nlichen Beziehungen zum Werk”. Das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht sch\u00fctzt damit das geistige Band, das den Urheber mit seinem Werk als einem manifestierten Teil seiner eigenen Pers\u00f6nlichkeit verbindet. Problematisch ist aber, dass die “H\u00f6hner” die fraglichen Songs bereits ver\u00f6ffentlicht haben. Nach \u00a7 6 Abs. 1 UrhG<\/a> ist ein Lied ver\u00f6ffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Das dem Urheber in \u00a7 12 Abs. 1 UrhG<\/a> als Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht gew\u00e4hrte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, \u00fcber das “Ob” und das “Wie” einer Ver\u00f6ffentlichung zu bestimmen, besteht immer nur in Bezug auf die erste Ver\u00f6ffentlichung. Sobald eine Band also einer ersten Ver\u00f6ffentlichung zugestimmt hat, ist das Ver\u00f6ffentlichungsrecht aus \u00a7 12 UhG verbraucht und die Band kann sich zumindest nicht mehr auf Grundlage von \u00a7 12 UrhG<\/a> gegen unautorisierte Ver\u00f6ffentlichungen wehren.<\/p>\n

Verletzung von Verwertungsrechten<\/strong><\/p>\n

In Betracht kommt neben einer Geltendmachung von Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechten ein Vorgehen wegen einer Verletzung von Verwertungsrechten nach \u00a7\u00a7 97<\/a>, 15<\/a>ff. UrhG. Eine solche Verletzung erscheint aber aufgrund der g\u00e4ngigen Zwischenschaltung von Verwertungsgesellschaften ebenfalls problematisch. In der Regel darf beispielsweise die GEMA als Verwertungsegsellschaft Dritten ein Nutzungsrecht f\u00fcr \u00f6ffentliche Veranstaltungen einr\u00e4umen. Zu pr\u00fcfen ist dann immer der konkrete Umfang und Zusammenhang der Nutzung der Lieder. \u00c4hnlich wie beim Pers\u00f6nlichkeitsrecht kommt es damit auf den konkreten Einzelfall an.\u00a0 Wenn ein Lied ausdr\u00fccklich als konkrete Werbung f\u00fcr eine bestimmte Partei genutzt wird, ist es m\u00f6glich, dass eine solche Nutzung nicht mehr von der generellen Rechteinr\u00e4umung \u00fcber eine Verwertungsgesellschaft gedeckt ist.<\/p>\n

Es bleibt also aus juristischer Sicht spannend. Nach Informationen von Radio K\u00f6ln<\/a> wurde die von der Band “H\u00f6hner” beantragte einstweilige Verf\u00fcgung bereits erlassen. Ob\u00a0 sie Bestand haben wird und ob sich auch weitere K\u00fcnstler gegen die Nutzung ihrer Lieder durch die NPD wehren werden<\/a>, ist abzuwarten. Dass man sich durchaus mit Erfolg gegen eine Vereinnahmung durch die NPD wehren kann, hat in der Vergangenheit in zwei F\u00e4llen Thilo Sarrazin gezeigt. Wir berichteten hier<\/a> und hier<\/a>. (ha)<\/p>\n

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