{"id":22266,"date":"2014-09-02T06:10:03","date_gmt":"2014-09-02T05:10:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22266"},"modified":"2017-04-07T10:40:45","modified_gmt":"2017-04-07T09:40:45","slug":"olg-koeln-es-bleibt-bei-6-000-e-streitwert-bei-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-es-bleibt-bei-6-000-e-streitwert-bei-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Es bleibt bei 6.000 \u20ac Streitwert bei einer unberechtigten Bildnutzung im Internet"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-22165\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/camera1.jpg\" alt=\"camera1\" width=\"250\" height=\"250\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/camera1.jpg 250w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/camera1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/camera1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 250px) 100vw, 250px\" \/>Erst vor einigen Wochen haben wir von einer von unserer Kanzlei begleiteten rechtlichen Auseinandersetzung <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/lg-koeln-zu-den-anforderungen-an-eine-neue-unterlassungserklaerung-nach-einem-verstoss-und-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-neben-der-gesellschaft\">berichtet<\/a>, in dem ein Online-Shop in mehreren F\u00e4llen auf den Bilderbestand unseres Mandanten zur\u00fcckgegriffen und seine Lichtbilder ohne die erforderliche Erlaubnis zur Bewerbung eigener Produktangebote genutzt hatte. Das erstinstanzliche Verfahren konnten wir bis auf einen Bruchteil der Zinsforderung vollumf\u00e4nglich zugunsten unseres Mandanten entscheiden.<\/p>\n<p>Die Gegenseite gab sich jedoch nicht geschlagen und ging in die Berufung. Neben der Einlegung des Rechtsmittels entschloss sie sich k\u00fcrzlich auch dazu, das noch im Sommer 2013 zwischen den Parteien gef\u00fchrte einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren in Erinnerung zu rufen und die dortige Streitwertfestsetzung zu hinterfragen. Das Landgericht K\u00f6ln hatte damals den Wert des Unterlassungsanspruchs unseres Mandanten in Bezug auf ein gewerblich genutztes Lichtbild mit 6.000,00 Euro bemessen. Dies erschien der Gegenseite nach einer knapp einj\u00e4hrigen \u00dcberlegung deutlich \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr einen derart sp\u00e4ten Sinneswandel d\u00fcrfte nach unserem Eindruck kaum in einer sorgf\u00e4ltigen Suche nach guten Argumenten liegen, sondern vielmehr in dem verlorenen Hauptsacheverfahren und der daraus resultierenden Kostenlast. Die Erkenntnis, dass die (durch das eigene prozessuale Verhalten der Gegenseite erheblich und ohne Not in die H\u00f6he getriebenen) Verfahrenskosten nicht zu Lasten unseres Mandanten gehen, sondern von ihr selbst zu tragen sein werden, lie\u00df die Gegenseite dabei vor allem die Tatsache vergessen, dass sie den Wert einer von ihr eingereichten negativen Feststellungsklage mit dem spiegelbildlichen Antrag zu erkennen, dass unserem Mandanten der fragliche Unterlassungsanspruch nicht zusteht, seinerzeit <em>von sich aus<\/em>, also noch vor dem Bekanntwerden der Streitwertfestsetzung des Landgericht mit dem gleichen Betrag von 6.000,00 Euro bemessen hatte.<\/p>\n<p>Interessant ist aber aus rechtlicher Sicht nat\u00fcrlich nicht die Motivation, sondern vielmehr die insoweit herangezogene Argumentation der Gegenseite und deren Stichhaltigkeit. Die Schlussfolgerung, dass der von ihr selbst noch bis vor kurzem f\u00fcr angemessen erachtete Streitwert von 6.000,00 Euro (pl\u00f6tzlich) \u201edeutlich \u00fcberh\u00f6ht\u201c sei, begr\u00fcndete die Gegenseite in knappen Worten damit, dass das streitbefangene Produktfoto einen einfachen \u201eSchnappschuss\u201c darstelle und unser Mandant \u201ekein K\u00fcnstler\u201c sei, weshalb auch die Annahme seiner besonderen Beziehung zum Lichtbild fernliege. Dem Unterlassungsanspruch unseres Mandanten sei daher bereits mit einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro hinreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Diese Ansicht teilten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht K\u00f6ln. Das Landgericht f\u00fchrte in seinem Nichtabhilfebeschluss auszugsweise wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eDer Ansatz eines Gegenstandswertes f\u00fcr den Unterlassungsanspruch in H\u00f6he von 6.000,00 Euro f\u00fcr ein gewerblich und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs genutztes einfaches Lichtbild im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a> bildet den Rechtsversto\u00df der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht \u2013 nach Auffassung der Kammer zutreffend ab.<\/p>\n<p>Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten aufgezeigten Gegebenheiten, n\u00e4mlich, dass es sich nur um ein Produktbild ohne besondere Sch\u00f6pfungsh\u00f6he handele, das nicht von einem professionellen Fotografen erstellt worden sei, finden in der Bemessung dieses Wertes bereits hinreichend Abbildung.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Wertung des Landgerichts best\u00e4tigte nunmehr das Oberlandesgericht K\u00f6ln. Im Beschluss vom 25.08.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20123\/14\" title=\"OLG K&ouml;ln, 25.08.2014 - 6 W 123\/14: Streitwert einer Klage auf dem Gebiet des Urheberrechts\">6 W 123\/14<\/a> \u2013 nahm es dabei vollumf\u00e4nglich Bezug auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts und wies erg\u00e4nzend darauf hin, dass die erfolgte Festsetzung insbesondere der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art entspricht, die im betreffenden Gerichtsbezirk seit dem Beschluss des Senats vom 22.11.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20256\/11\" title=\"6 W 256\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 256\/11<\/a> \u2013 praktiziert wird. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: <span class=\"st\">\u00a9alexwhite\/<em>shutterstock)<\/em><\/span><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst vor einigen Wochen haben wir von einer von unserer Kanzlei begleiteten rechtlichen Auseinandersetzung berichtet, in dem ein Online-Shop in mehreren F\u00e4llen auf den Bilderbestand unseres Mandanten zur\u00fcckgegriffen und seine Lichtbilder ohne die erforderliche Erlaubnis zur Bewerbung eigener Produktangebote genutzt hatte. 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