{"id":22257,"date":"2014-08-29T06:01:19","date_gmt":"2014-08-29T05:01:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22257"},"modified":"2018-10-20T22:06:36","modified_gmt":"2018-10-20T21:06:36","slug":"corinna-schumacher-eine-schlacht-im-grossen-kampf-geht-verloren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/corinna-schumacher-eine-schlacht-im-grossen-kampf-geht-verloren\/","title":{"rendered":"Corinna Schumacher: Eine Schlacht im gro\u00dfen Kampf geht verloren"},"content":{"rendered":"

\"\"Erst vor kurzem berichteten<\/a> wir \u00fcber Corinna Schumachers Kampf gegen die Presse: Corinna Schumacher hatte einen Rechtsstreit vor dem Landgericht M\u00fcnchen f\u00fcr sich entschieden (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 16.07.2014, Az. 9 O 5966\/14<\/a>), denn die Richter hatten den Schutz ihrer Privatsph\u00e4re als h\u00f6herrangig im Vergleich zu dem Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Berichterstattung \u00fcber ihren Besuch im Krankenhaus in Grenoble nur f\u00fcnf Tage nach dem schweren Skiunfall ihres Mannes Michael Schumacher bewertet.<\/p>\n

In die Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen, welche Corinna Schumacher auf dem Weg ins Krankenhaus zu ihrem Mann zeigten, habe Corinna Schumacher weder durch Passieren der Journalisten vor dem Krankenhaus eingewilligt, noch seien die Bildnisver\u00f6ffentlichungen im Rahmen einer eher \u201eunterhaltende\u201c Berichterstattung als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen und damit der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Corinna Schumacher gerechtfertigt.<\/p>\n

Nunmehr hat Corinna Schumacher vor dem Landgericht K\u00f6ln jedoch zwei Niederlage einstecken m\u00fcssen. Die Richter in K\u00f6ln entschieden zugunsten der \u201etaz\u201c und des ZDF und erkl\u00e4rten die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder, welche Corinna Schumacher auf dem Weg zu ihrem Mann ins Krankenhaus in Grenoble inmitten eines Geschwaders an Fotografen und Blitzlichtern zeigten, f\u00fcr zul\u00e4ssig (LG K\u00f6ln, Urteile v. 27.08.2014, Az. 28 O 167\/14<\/a> und 28 O 168\/14<\/a>).<\/p>\n

Einmal verboten \u2013 und einmal erlaubt?<\/strong><\/h2>\n

Es erscheint paradox: Warum d\u00fcrfen die Medien auf einmal etwas, was ihnen zuvor versagt worden war? Nach Auffassung der Richter sei (nach wie vor) der Besuch von Corinna Schumacher in der Klinik in Grenoble an sich kein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein \u00fcberragendes Berichterstattungsinteresse besteht. Der nicht nachlassende Medienrummel in Bezug auf diese Besuche \u2013 auch nach Corinna Schumachers Appell, sie in Ruhe zu lassen \u2013 sei jedoch ein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung und auch eine entsprechende Bildberichterstattung in diesem Zusammenhang daher zul\u00e4ssig.<\/p>\n

Die angegriffene Berichterstattung der \u201etaz\u201c und des ZDF diene \u2013 im Gegensatz zur vorangegangen Berichterstattung \u2013 nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und Unterhaltung der Leser, sie leiste nach Ansicht der Richter vielmehr einen erheblichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung, in dem sie den Leser in die Lage versetze, sich selbst ein Urteil dar\u00fcber zu bilden, ob er eine Berichterstattung in diesem Ausma\u00df w\u00fcnscht. Die \u201etaz\u201c und das ZDF h\u00e4tten in ihren Berichten das Verhalten der Medien in Frage gestellt und sich kritisch damit auseinander gesetzt. Die dazu ver\u00f6ffentlichten Fotos illustrierten die Lage von Corinna Schumacher inmitten des Medienrummels vor dem Krankenhaus und ihnen komme dabei in diesem Fall ein eigener Informationswert zu.<\/p>\n

Differenzierende Betrachtung der Richter nach den gesetzlichen Regeln zun\u00e4chst zul\u00e4ssig<\/strong><\/h2>\n

\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1<\/a> des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) – die in der Praxis wohl bedeutendste Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlich bestehenden Einwilligungserfordernis bei der Ver\u00f6ffentlichung eines Bildnisses \u2013 erlaubt eine Ver\u00f6ffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte<\/em>. Selbige d\u00fcrfen verbreitet werden und \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden, wenn dadurch Informationsinteressen wahrgenommen werden. Die Verbreitung und \u00f6ffentliche Zurschaustellung der Bildnisse muss dabei einen zeitgeschichtlichen Nachrichtenwert haben und einem Informationszweck dienen. Die Vorschrift nimmt damit auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit R\u00fccksicht.<\/p>\n

Unter den Begriff der Zeitgeschichte fallen nicht nur s\u00e4mtliche Ereignisse, die aus irgendeinem Grund in das Blickfeld der \u00d6ffentlichkeit getreten sind, sondern alle Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse generell.<\/p>\n

Insofern k\u00f6nnen die Richter durchaus argumentieren, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Bildnisse von Corinna Schumacher in vorliegendem Fall gerade nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und Unterhaltung der Leser dient, sondern vielmehr dadurch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Medien um Corinna Schumacher erfolgt und auch die Bildnisse damit in diesem Kontext \u2013 im Gegensatz zu den vorangegangenen Aufnahmen \u2013 ein zeitgeschichtliches Ereignis mit einem gewissen Nachrichtenwert darstellen,\u00a0 an denen ein \u00f6ffentliches Informationsinteresse besteht. Damit fallen die Bildnisse unter die Ausnahme des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a>.<\/p>\n

Die Einschr\u00e4nkung der Ausnahme: keine entgegenstehenden berechtigten Interessen<\/strong><\/h2>\n

Die Ausnahme des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> gilt jedoch nach dessen Absatz 2 vorbehaltlich dessen, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten<\/em> entgegen stehen.<\/p>\n

Selbst wenn man also den Richtern folgt und zun\u00e4chst einen Unterschied zwischen der urspr\u00fcnglich verbotenen rein \u201eunterhaltenden\u201c Berichterstattung und der vor dem Landgericht K\u00f6ln streitgegenst\u00e4ndlichen kritischen Berichterstattung zur Illustration des Medienrummels um Corinna Schumachers Besuche bei Ihrem Mann macht und dabei letzteres als zeitgeschichtliches Ereignis nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> einordnet, bleibt die Regelung des \u00a7 23 Abs. 2 KunstUrhG<\/a>. In Anbetracht dieser Regelung bleibt es unserer Ansicht nach fraglich, ob nicht ebensolches berechtigte Interesse von Corinna Schumacher auch der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Bildnisver\u00f6ffentlichung entgegen stehen sollte. Ob nicht ihr Interesse, in Ruhe ihrem kranken Mann besuchen zu k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Medien nun rein \u201eunterhaltend\u201c \u00fcber sie berichten oder sich kritisch mit ihrer durch die Medien hervorgerufenen Situation auseinandersetzen, das Recht der Medien auf die einwilligungsfreie Bildnisver\u00f6ffentlichung ausschlie\u00dfen sollte. Auch eine solche kritische Berichterstattung wird f\u00fcr Corinna Schumacher neues \u00d6l im Feuer des Medienrummels sein.<\/p>\n

So sieht es nach Berichten von Spiegel Online und N24 auch Corinna Schumachers Anwalt: Es sei fragw\u00fcrdig, eine bestimmte Art von Berichterstattung zu kritisieren und dabei das Beanstandete selbst zu reproduzieren. Kritik an dem Verhalten der Journalisten sei nat\u00fcrlich v\u00f6llig in Ordnung, aber man h\u00e4tte daf\u00fcr nicht erneut das Foto ver\u00f6ffentlichen m\u00fcssen, so der Anwalt weiter. In diesem Zusammenhang bezeichnete er die Medienkritik von ZDF und der \u201etaz\u201c als \u201eFeigenblatt\u201c.<\/p>\n

Ein Ablenkungsman\u00f6ver also, in der Absicht, wahre voyeuristische Motive der Berichterstattung zu verbergen, um dessen moralisch angreifbare Eigenschaft nicht gewahr werden zu lassen? Es bleibt jedenfalls ein fader Beigeschmack. Und f\u00fcr Corinna Schumacher wird es letztlich wohl keinen Unterschied machen, in welchem Zusammenhang ihr Bild mal wieder durch die Meiden gejagt wird, ob es nun im Rahmen kritischer Berichte ver\u00f6ffentlicht wird oder im Rahmen von \u201eunterhaltenden\u201c Berichten. Ihr Appell an die \u00d6ffentlichkeit nach ein bisschen Ruhe wurde jedenfalls nicht geh\u00f6rt.<\/p>\n

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