{"id":22185,"date":"2014-08-18T08:00:48","date_gmt":"2014-08-18T07:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22185"},"modified":"2017-04-07T10:41:43","modified_gmt":"2017-04-07T09:41:43","slug":"olg-koeln-pixelio-bilder-muessen-keinen-urheberhinweis-im-bild-selbst-fuehren-die-korrektur-einer-fehlentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-pixelio-bilder-muessen-keinen-urheberhinweis-im-bild-selbst-fuehren-die-korrektur-einer-fehlentscheidung\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Pixelio-Bilder m\u00fcssen keinen Urheberhinweis im Bild selbst f\u00fchren \u2013 Die Korrektur einer Fehlentscheidung"},"content":{"rendered":"

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\"abmahnung1\"Im Februar 2014 hatten wir auf eine Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 30.1.2014, Az. 14 O 427\/13<\/a>) hingewiesen, mit der ein Mandant des Kollegen Niklas Plutte verurteilt worden war, es zu unterlassen, ein bestimmtes Lichtbild unter einer bestimmten URL \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben.<\/p>\n

Einzelheiten k\u00f6nnen unserem Bericht “LG K\u00f6ln: Pixelio-Bilder m\u00fcssen Urheberhinweis im Bild selbst f\u00fchren \u2013 Eine Fehlentscheidung”<\/a> entnommen werden. Nicht nur wir hatten das Urteil damals – gelinde gesagt – mit Verwunderung zur Kenntnis genommen und prophezeit, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein w\u00fcrde.<\/p>\n

Der Kollege Plutte hatte f\u00fcr seine Mandantin Berufung zum OLG K\u00f6ln eingelegt. Am 15.8.2014 war m\u00fcndliche Verhandlung, die mit einer R\u00fccknahme des Verf\u00fcgungsantrags durch den Kl\u00e4ger endete.<\/p>\n

Einem Bericht des Kollegen Plutte<\/a> zufolge hatte der Senat des OLG K\u00f6ln den Antrag, den das LG K\u00f6ln mit dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beschieden hatte, regelrecht “zerpfl\u00fcckt” und gleich aus mehreren Gr\u00fcnden f\u00fcr erfolglos gehalten.<\/p>\n

Der Antrag war nicht dringlich…<\/strong><\/p>\n

Das OLG hatte zun\u00e4chst Zweifel an der Dringlichkeit des Antrags. Dieser war durch den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zun\u00e4chst auf die Darstellung des Lichtbilds in der Artikel\u00fcbersicht gest\u00fctzt worden. Erst, nachdem das Landgericht Zweifel an den Erfolgsaussichten ge\u00e4u\u00dfert hatte, hatte der Kl\u00e4ger auf die isolierte Darstellung unter der Direkt-URL umgeschwenkt, von der er erst nach den Hinweisen des Gerichts Kenntnis erlangt habe. Diese Darstellung hielt der OLG-Senat f\u00fcr lebensfremd. Jedenfalls habe sich der Kl\u00e4ger damit offensichtlichen Zusammenh\u00e4ngen verschlossen. Die Verf\u00fcgung w\u00e4re voraussichtlich wohl schon bereits wegen mangelnder Dringlichkeit aufgehoben worden.<\/p>\n

…und unbegr\u00fcndet<\/strong><\/p>\n

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hielt den Antrag dar\u00fcber hinaus aber auch f\u00fcr unbegr\u00fcndet.\u00a0 Dies insbesondere deshalb, da die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL bei realit\u00e4tsnaher Betrachtung keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung sei.<\/p>\n

W\u00e4hrend das Landgericht anhand der folgenden Lizenzbestimmung von Pixelio<\/p>\n

\u201cDer Nutzer hat in f\u00fcr die jeweilige Verwendung \u00fcblichen Weise und soweit technisch m\u00f6glich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: \u201a\u00a9 Fotografenname \/ PIXELIO.\u00a0Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien mu\u00df zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.\u201d<\/p><\/blockquote>\n

noch davon ausgegangen war, dass es sich bei der “nackten” Einblendung des Lichtbilds bei Aufruf der konkreten URL einerseits und bei der Einblendung des Lichtbilds in den zu illustrierten den Artikel andererseits um zwei unterschiedliche Verwendungen handele, wurde diese Auffassung vom OLG-Senat f\u00fcr abwegig befunden. Darauf, dass nur die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung auf dem Server und nicht die Einbindung in die (HTML-)Seite urheberrechtlich relevant sein d\u00fcrfte, hatten wir in dem oben erw\u00e4hnten Artikel bereits hingewiesen.<\/p>\n

Unsere Vorhersage im Artikel aus dem Februar 2014<\/a>, dass die Entscheidung keinen Bestand haben w\u00fcrde, hat sich daher nicht zuletzt aufgrund der mutigen Entscheidung des Kollegen Plutte und nat\u00fcrlich auch seines Mandanten, gegen die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln vorzugehen, bewahrheitet.<\/p>\n

Herzlichen Gl\u00fcckwunsch zu dem sch\u00f6nen Erfolg! (la)<\/p>\n

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