{"id":22162,"date":"2014-08-13T06:39:44","date_gmt":"2014-08-13T05:39:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22162"},"modified":"2017-04-07T10:42:09","modified_gmt":"2017-04-07T09:42:09","slug":"vg-ansbach-systematische-ueberwachung-des-strassenverkehrs-mit-dashcams-nicht-mit-datenschutzrecht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vg-ansbach-systematische-ueberwachung-des-strassenverkehrs-mit-dashcams-nicht-mit-datenschutzrecht-vereinbar\/","title":{"rendered":"VG Ansbach: Systematische \u00dcberwachung des Stra\u00dfenverkehrs mit Dashcams nicht mit Datenschutzrecht vereinbar"},"content":{"rendered":"
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Ein mittelfr\u00e4nkischer Verkehrsteilnehmer wandte sich nunmehr auf dem Klagewege gegen ein Verbot des Bayrischen Landesamts f\u00fcr Datenschutzaufsicht, ebensolche Dashcams zur Aufzeichnung von Verkehrsverst\u00f6\u00dfen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Der klagende Verkehrsteilnehmer \u2013\u00fcbrigens selbst Anwalt \u2013 hatte insgesamt 22 Autofahrer wegen von ihnen angeblich begangener Verkehrsdelikte bei der Polizei angezeigt. Bez\u00fcglich f\u00fcnf der angeschw\u00e4rzten Verkehrss\u00fcnder habe der Anwalt der Polizei seine Dashcam-Aufzeichnungen als Beweise zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n Vorrang des Datenschutzes \u2013 jedenfalls in diesem Fall<\/strong><\/p>\n Das fr\u00e4nkische Verwaltungsgericht in Ansbach urteilte am heutigen Dienstag: Der Datenschutz hat Vorrang. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Autofahrer die Videos mit einer Dashcam speziell zu dem Zwecke drehe, sie sp\u00e4ter im Internet zu ver\u00f6ffentlichen oder sie Dritten \u2013 etwa der Polizei \u2013 zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dann sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung das Datenschutzinteresse der heimlich aufgenommenen Personen h\u00f6her zu bewerten, als das Interesse des Autofahrers, einen Videobeweis f\u00fcr einen \u2013 potenziellen \u2013 Unfall zu haben.<\/p>\n Anders seien Aufnahmen etwa dann zu bewerten, wenn sie f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke erfolgen. Aber der klagende Mittelfrake habe mit seinen Aufnahmen den pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Bereich verlassen, somit sei das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar und die Aufnahmen unzul\u00e4ssig. Wir k\u00f6nnen dem Urteil nur zustimmen<\/strong><\/p>\n \u00a0Schutzgegenstand des Bundesdatenschutzgesetzes ist der einzelne Betroffene, der vor den Gefahren, die die Datenverarbeitung f\u00fcr ihn mit sich bringt, gesch\u00fctzt werden soll. Der Betroffene soll vor der Beeintr\u00e4chtigung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/em> gesch\u00fctzt werden, dies durch Regeln f\u00fcr den \u201eUmgang\u201c<\/em> durch andere mit seinen personenbezogenen Daten. Auch Die EU-Datenschutzrichtlinie <\/em>beschreibt in Art. 1 Abs. 2 selbiges Schutzziel und bezieht den Schutz der \u201eGrundrechte und Grundfreiheiten\u201c generell und hierbei insbesondere den \u201eSchutz der Privatsph\u00e4re\u201c ein.<\/p>\n Diesen Schutzgegenstand vor Augen, soll der mittelfr\u00e4nkische klagende Anwalt unserer Ansicht nach nicht alle ihn st\u00f6renden Verkehrsteilnehmer \u2013 und auch alle zuf\u00e4llig mit im Bild landenden Personen \u2013 aufnehmen d\u00fcrfen, allein mit dem Ziel, die Aufnahmen im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen oder der Polizei zukommen zu lassen. Dies gilt gerade, da ein m\u00f6glicher Verkehrsunfall, welchen der klagende Anwalt als Rechtfertigung f\u00fcr die Notwendigkeit der Videoaufnahmen heranzieht, eben nur ein m\u00f6glicher <\/em>Unfall ist. Eine Aufnahme der Verkehrsteilnehmer und aller anderen mit Aufgenommenen \u201eauf Verdacht\u201c kann nicht gerechtfertigt sein.<\/p>\n
Als \u201eDashcam\u201c wird eine kleine Videokamera bezeichnet, welche auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht wird und w\u00e4hrend der Fahrt fortw\u00e4hrend aufzeichnet. Wie so oft bei solchen Bezeichnungen handelt es sich um ein \u2013 dem ein oder anderen sicherlich noch aus der Schule bekanntes \u2013 Kofferwort<\/em>, zusammen gesetzt aus dem Begriff dash board<\/em> (englisch f\u00fcr Armaturenbrett) und camera<\/em> (ebenfalls englisch – f\u00fcr Kamera).<\/p>\n
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