{"id":22118,"date":"2014-08-05T06:17:09","date_gmt":"2014-08-05T05:17:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22118"},"modified":"2017-04-07T10:42:44","modified_gmt":"2017-04-07T09:42:44","slug":"die-stoererhaftung-stoerfaktor-fuer-den-freien-internetzugang-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-stoererhaftung-stoerfaktor-fuer-den-freien-internetzugang-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Die St\u00f6rerhaftung – St\u00f6rfaktor f\u00fcr den freien Internetzugang in Deutschland?"},"content":{"rendered":"
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Zur\u00fcck aus China. Wieder in Deutschland. Wie gewohnt suche ich nach freiem Wlan-Netzen an \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen, meist vergeblich, bis auf wenige Ausnahmen wie am M\u00fcnchener Marienplatz. Wer wagt da noch, in Deutschland an kostenloses Wlan in S-Bahnen oder gar Bussen zu denken?<\/p>\n
Ganz anders sieht es in China aus. In der s\u00fcdchinesischen Millionenmetropole Shenzhen endete vergangene Woche die erste Testphase f\u00fcr das \u00f6ffentliche Wlan-Netz auf den st\u00e4dtischen U-Bahnstrecken. An 86 Stationen und in 170 Z\u00fcgen k\u00f6nnen zuk\u00fcnftig jeweils bis zu 360 Fahrg\u00e4ste schnell und kostenlos ins Internet gelangen. Shenzhen ist die erste chinesische Stadt, die fl\u00e4chendeckend den drahtlosen Internetzugang im \u00f6ffentlichen Transportnetz anbietet. Das Wlan-Netz ersetzt das unterirdisch unzuverl\u00e4ssige mobile Internet 3G\/4G, entlastet das Mobilfunknetz und erspart den Nutzern Zeit und Geld. Damit reiht sich Shenzhen ein in die Liste von Metropolen weltweit, die begriffen haben, welche Bedeutung das kostenlose, einfach zug\u00e4ngliche Internet hat: In den Innenst\u00e4dten von New York, Moskau, Singapur, Tokio, London ist kostenloses Surfen l\u00e4ngst zur Selbstverst\u00e4ndlichkeit geworden. Auch die St\u00e4dte Beijing und Shanghai wollen es der Millionenstadt Shenzhen gleichtun. Die Vorbereitungen f\u00fcr den Aufbau von Wlan-Netzen im \u00f6ffentlichen Nahverkehr laufen dort auf Hochtouren. Dass in der Innenstadt aller drei aufgez\u00e4hlten chinesischen St\u00e4dte die \u00f6ffentlichen Wlan- Hotspots bereits Normalit\u00e4t sind, brauche ich da fast nicht zu erw\u00e4hnen. An fast jeder Stra\u00dfenecke, in jedem Einkaufszentrum, Restaurant oder Hotel hat man die M\u00f6glichkeit, kostenlos und schnell ins Internet zu gelangen. Ein Segen f\u00fcr viele Menschen im Zeitalter der Smartphones, Tablets und Notebooks. Auch ich selbst nutzte w\u00e4hrend meines mehrj\u00e4hrigen Shanghai-Aufenthaltes h\u00e4ufig das draht- und kostenlose Internet in der Stadt.<\/p>\n
Zur\u00fcck in Deutschland f\u00fchlte ich mich fast wie ein chinesischer Tourist. Der fragt n\u00e4mlich bekanntlich als erstes: Wie komme ich am schnellsten ins Internet? In Deutschland ist das in der Tat eine gute Frage.<\/p>\n
Wie steht es um das \u00f6ffentliche Wlan-Netz in Deutschland?<\/strong><\/p>\n Wie sieht es zum Beispiel in meiner Umgebung aus? Am Marienplatz in M\u00fcnchen gibt es seit neuestem tats\u00e4chlich den ersten Hotspot der Stadt. Um dort ins Internet zu gelangen, akzeptiert man die Nutzungsbedingungen und kann bis zu einer Stunde am St\u00fcck kostenlos surfen. Sp\u00e4testens zum M\u00fcnchner Oktoberfest sollen in der Innenstadt weitere Hotspots entstehen. Ideal also f\u00fcr den (chinesischen) Touristen. Doch nach einer Langzeitl\u00f6sung f\u00fcr Einheimische klingt das nicht. Was haben da andere deutsche St\u00e4dte zu bieten? Viele deutsche St\u00e4dte haben in den vergangenen Jahren Konzepte f\u00fcr \u00f6ffentliches Wlan entwickelt. Das Netzwerk \u201ePublic Wifi\u201c in Berlin und Potsdam ist Vorbild f\u00fcr das Projekt in M\u00fcnchen. In der Bundeshauptstadt k\u00f6nnen Besucher mit Smartphones, Tablets und Laptops 30 Minuten pro Tag kostenlos surfen, danach wird das Ger\u00e4t gesperrt. Bislang steht das \u00f6ffentliche Netz an mehr als 60 Stellen zur Verf\u00fcgung, 40 weitere sollen in den kommenden Monaten dazu kommen. Dies sind zwar deutlich weniger als im U-Bahnnetz der Stadt Shenzhen, doch Deutschland scheint darum bem\u00fcht, im \u00f6ffentlichen Internetzugang aufzuholen. Das wird auch dringend Zeit, denn selbst im Vergleich mit seinen europ\u00e4ischen Nachbarn hinkt Deutschland hinterher. Wer zum Beispiel mit der Bahn in den Niederlanden oder Frankreich unterwegs ist, kann sich sofort und kostenlos mit seinen Ger\u00e4ten in das Internet einloggen. Dagegen bietet die Deutsche Bahn lediglich 30 Minuten kostenloses Surfen an einigen Hotspots an. Danach muss man zahlen. Und nur an einem der 22 deutschen Flugh\u00e4fen kann man derzeit uneingeschr\u00e4nkt kostenlos ins Internet gelangen.<\/p>\n Ausgerechnet am High-Tech-Standort Deutschland ist die Situation von offenen Wlan-Netzen ern\u00fcchternd: Bisher dominieren kommerziell betriebene Wlan-Netze, die eine Anmeldung erfordern, nur eingeschr\u00e4nkt funktionieren. Warum ist das so? Warum entwickelt sich gerade in Deutschland der freie Zugang zum Internet so zaghaft? Auf der Suche nach einer Antwort sto\u00dfe ich auf den juristischen Begriff der \u201eSt\u00f6rerhaftung\u201c.<\/p>\n Was ist die St\u00f6rerhaftung?<\/strong><\/p>\n Der Begriff der St\u00f6rerhaftung wird im Zivil-, Verwaltungs- und Internetrecht angewandt. F\u00fcr meine Frage ist die St\u00f6rerhaftung im Internetrecht von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof BGH definierte in einer wegweisenden Entscheidung 2004 die St\u00f6rerhaftung so:<\/p>\n \u201eSt\u00f6rer ist derjenige, der ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Rechtsgutes beitr\u00e4gt und kann daher als St\u00f6rer f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.”<\/p>\n<\/blockquote>\n Einfacher: Eine Person haftet f\u00fcr eine Rechtsverletzung auch dann, wenn sie die Verletzung nicht pers\u00f6nlich begangen hat. Es gen\u00fcgt, wenn die Person die Verletzung in irgendeiner Weise erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert hat, auch ohne ihr Wissen. Diese Person ist dann ein \u201eSt\u00f6rer\u201c. Als Laie \u00fcberrascht mich diese Erkenntnis sehr. Warum sollte man f\u00fcr Taten haften, die man nicht selbst begangen hat? So einfach wie absurd kann es nicht sein, denke ich und lese weiter:<\/p>\n \u201eWeil die St\u00f6rerhaftung aber nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist.”<\/p>\n<\/blockquote>\n Ein echter \u201eSt\u00f6rer\u201c ist also jemand, der die Rechtsverletzung nicht verhindert hat, obwohl er die M\u00f6glichkeit dazu hatte. Er hat dann seine \u201ePr\u00fcfungspflichten\u201c verletzt.<\/p>\n Doch welche Pr\u00fcfungspflichten muss der m\u00f6gliche St\u00f6rer einhalten? Das scheint die gro\u00dfe Frage zu sein: Bisher haben sich die Gerichte in ihrer Rechtsprechung noch nicht darin geeinigt. Jedes Gericht urteilt scheinbar anders zu den Pr\u00fcfungspflichten der St\u00f6rerhaftung. Eine wegweisende Entscheidung f\u00fcr die Pr\u00fcfungspflichten von Privatpersonen, die offene Wlan-Netze anbieten, traf der Bundesgerichtshof 2010.<\/p>\n Die BGH-Entscheidung \u201eSommer unseres Lebens\u201c<\/strong><\/p>\n Der Song \u201eSommer unseres Lebens\u201c war vom Wlan-Anschluss des Beklagten aus auf einer Tauschb\u00f6rse illegal zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte, also der Wlan-Inhaber, war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Ist er ein St\u00f6rer? Ja, entschied der BGH:<\/p>\n \u201ePrivatpersonen k\u00f6nnen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n Der Beklagte, der die Rechtsverletzung gar nicht selbst begangen hatte, wurde zum \u201eSt\u00f6rer\u201c. Weil er seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert hatte, erm\u00f6glichte er einer fremden Person ohne Absicht und Wissen einen Rechtsversto\u00df. Deswegen musste der beklagte Wlan-Inhaber die Abmahnkosten tragen und sich dazu verpflichten, sein \u201est\u00f6rendes Verhalten\u201c in Zukunft zu unterlassen.<\/p>\n Wer einen Internetzugang anbietet, haftet also f\u00fcr das, was andere damit anstellen, sofern er seine Pr\u00fcfungspflichten nicht erf\u00fcllt. Bei Wlan-Anschl\u00fcssen kann eine Pr\u00fcfungspflicht das ausreichende Absichern durch Passw\u00f6rter sein, lerne ich. Das \u201eSommer unseres Lebens\u201c-Urteil stellte die Grunds\u00e4tze auf f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung von Privatpersonen bei offenen Wlan-Netzen. Seitdem gilt: Wer nicht haften will f\u00fcr die Rechtsverletzungen, die andere durch seinen Wlan-Anschluss begehen, muss sein Wlan ausreichend absichern.<\/p>\n Das erkl\u00e4rt schlie\u00dflich, warum in Deutschland fast alle privaten Wlan-Anschl\u00fcsse mit Passw\u00f6rtern gesichert sind – auch dar\u00fcber wundern sich chinesische Touristen gerne.<\/p>\n Aber wie sieht es in Restaurants, Hotels und \u00f6ffentlichen Einrichtungen aus?<\/strong><\/p>\n Dazu finde ich eine Stellungnahme f\u00fcr den nordrheinwestf\u00e4lischen Landtag von Herrn Dr. Reto Mantz, Richter am Landgericht Frankfurt am Main:<\/p>\n \u201eZur St\u00f6rerhaftung eines Betreibers eines \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen WLANs hat der BGH bisher nicht explizit Stellung genommen.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n Weiter hei\u00dft es: \u201eNach dem Wortlaut von \u00a7 8 TMG<\/a> und den entsprechenden Regelungen des TKG (und auch der allgemeinen Auffassung in der juristischen Literatur) ist \u00a7 8 TMG<\/a> auf WLAN-Betreiber anzuwenden. Es w\u00e4re daher anzunehmen, dass die bisherige Rechtsprechung zu Access Providern 1:1 auf WLAN-Betreiber angewandt wird.\u201c<\/p>\n Doch was steht im \u201eTMG\u201c? Und wo liegt der Unterschied zwischen \u201eWLAN-Betreibern\u201c und \u201eAccess Providern\u201c?<\/p>\n Das Telemediengesetz TMG \u00a7 7<\/a> und \u00a7 8<\/a><\/strong><\/p>\n \u00a7 7 Allgemeine Grunds\u00e4tze \u00a7 8 Durchleitung von Informationen Nach \u00a78<\/a> des Telemediengesetzes haften \u201eDiensteanbieter\u201c nicht f\u00fcr Rechtsverletzungen von anderen, die ihre Dienste nutzen, sind also keine \u201eSt\u00f6rer\u201c. Das ist der sogenannte Haftungsauschluss im TMG. Im Klartext bedeutet das: Der Deutschen Telekom kann egal sein, wenn ihre Kunden \u00fcber ihre Telekom-betriebenen Wlans illegale Downloads anbieten. Denn die Deutsche Telekom ist nur ein Diensteanbieter. Offenbar ist nicht jeder Betreiber von offenen Wlans ist gleich ein St\u00f6rer. Er muss dazu seine Pr\u00fcfungspflichten verletzt haben oder darf nicht unter den Haftungsausschluss im TMG fallen.<\/p>\n Doch nach meinem Verst\u00e4ndnis definiert \u00a78<\/a> des Telemediengesetzes nicht nur kommerzielle Anbieter wie die Deutsche Telekom als Diensteanbieter. Auch Caf\u00e9s, Restaurants und Hotels sollten Diensteanbieter sein, alle genannten Eigenschaften treffen auf sie zu. F\u00fcr Rechtsverletzungen ihrer G\u00e4ste d\u00fcrften sie deshalb nicht verantwortlich sein. Au\u00dferdem scheinen Caf\u00e9s nicht vergleichbar mit einem Privathaushalt wie aus dem \u201eSommer unseres Lebens\u201c-Urteil. Die Pr\u00fcfungspflicht, n\u00e4mlich das Sichern mit Passw\u00f6rtern, d\u00fcrfte damit auch nicht f\u00fcr sie gelten, meine ich.<\/p>\n Aber warum findet man in Deutschland trotzdem so selten offene Wlan-Netze? Zu meiner gro\u00dfen \u00dcberraschung finde ich dazu die Antwort von Herrn Dr. Mantz:<\/p>\n \u201eTatsa\u0308chlich fallen auch diese WLAN-Betreiber (wie Cafe\u0301s, Hotels, gemeinnu\u0308tzige Vereine) unter den Wortlaut des \u00a7 8 TMG<\/a>. Die Rechtsprechung wendet \u00a7 8 TMG<\/a> allerdings auf diese Betreiber bisher nicht an.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n Da ist er, der Knackpunkt. Per Definition sind Cafe\u0301s, Hotels und gemeinnu\u0308tzige Vereine tats\u00e4chlich ebenso Diensteanbieter wie die Deutsche Telekom. Aber die bisherige Rechtssprechung sieht das nicht so. Wie sieht sie es dann?<\/p>\n\n
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(1) Diensteanbieter sind f\u00fcr eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der \u00a7\u00a7 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den \u00a7\u00a7 8 bis 10 unber\u00fchrt. Das Fernmeldegeheimnis nach \u00a7 88<\/a> des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.<\/p>\n
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