{"id":22106,"date":"2014-08-04T07:02:14","date_gmt":"2014-08-04T06:02:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22106"},"modified":"2017-04-07T10:42:57","modified_gmt":"2017-04-07T09:42:57","slug":"olg-koeln-arzt-haftet-nicht-fuer-wettbewerbswidrige-inhalte-auf-verlinkter-website","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-arzt-haftet-nicht-fuer-wettbewerbswidrige-inhalte-auf-verlinkter-website\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Arzt haftet nicht f\u00fcr wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Website"},"content":{"rendered":"
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Ein Facharzt f\u00fcr Orthop\u00e4die, der in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden anbietet, wurde von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verband st\u00f6rte sich an vermeidlich wettbewerbswidrigen Inhalten, auf welche der Arzt einen Link von seiner Internetpr\u00e4senz gesetzt hatte.<\/p>\n
Der Arzt hatte auf der Internetseite seiner Praxis eine Behandlungsform angepriesen, bei welcher Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuscheln kleine Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich eine Ank\u00fcndigung f\u00fcr besonders interessierte Leser: \u201eWeitere Informationen auch \u00fcber die Studienlage finden Sie unter \u2026\u201c Es folgte ein Link, welcher auf die Startseite der Internetpr\u00e4senz eines Forschungsverbandes f\u00fcr Implantatakupunktur f\u00fchrte.<\/p>\n
An den Inhalten der Unterseiten dieses Internetauftritts des Forschungsverbandes st\u00f6rte sich nun der abmahnende Wettbewerbsverband: Die Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Therapie seien irref\u00fchrend. Entsprechend habe der abgemahnte Arzt die Verlinkung auf selbige Inhalte zu unterlassen.<\/p>\n
Als der Arzt die Abmahnung erhielt, l\u00f6schte er umgehend den gesetzten Link, ohne jedoch die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Es folgte die Klage, die es aufgrund der Berufung seitens beklagten Arztes, der in erster Instanz unterlag (Urt. v. 26.02.2012 – Az.: 33 O 181\/12<\/a>), bis zum Oberlandesgericht in der Domstadt schaffte.<\/p>\n Oberlandesgericht gab dem Arzt vollumf\u00e4nglich Recht<\/strong><\/p>\n Doch die Richter am Oberlandesgericht sahen weder einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die als irref\u00fchren beanstandeten Aussagen, noch einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten f\u00fcr die Abmahnung. Das Setzen eines Links zur Startseite eines fremden Internetauftritts gen\u00fcge auch bei empfehlender Ank\u00fcndigung regelm\u00e4\u00dfig nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich bestimmte gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts versto\u00dfende Inhalte auf Unterseiten des fremden Internetauftritts zu eigen gemacht, folglich hafte der Arzt nicht.<\/p>\n Zwar seien die von dem Arzt gemachten Angaben zur Implantat-Akupunktur eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> und auch als Werbung zu qualifizieren. Schlie\u00dflich handele es sich bei den \u00c4u\u00dferungen nicht um ausschlie\u00dflich redaktionelle \u00c4u\u00dferungen, die in keinem Zusammenhang mit der F\u00f6rderung des eigenen Absatzes des Arztes st\u00fcnden. Auch der von dem Arzt gesetzte Link nehme insoweit am werblichen Charakter des Internetauftritts teil. Daraus allein lasse sich jedoch nach Ansicht des Senats nicht folgern, dass der beklagte Arzt f\u00fcr s\u00e4mtliche Angaben auf den Unterseiten des verlinkten Internetauftritts einzustehen habe \u2013 er habe sich diese Inhalte gerade nicht \u201ezu eigen gemacht\u201c.<\/p>\n Auch hafte der Arzt nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, da der Arzt den Link unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung entfernt habe.<\/p>\n Haftung f\u00fcr verlinkte Inhalte: Immer eine Einzelfallentscheidung<\/strong><\/p>\n Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, welche Inhalte sich der Linksetzende \u201ezu eigen macht\u201c, sei die objektive Sicht des verst\u00e4ndigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst\u00e4nde, so die Richter.<\/p>\n Die entscheidenden Umst\u00e4nde, weshalb der Arzt sich die fremden Inhalte des Forschungsverbandes nicht zu eigen gemacht habe seien zum einen, dass der von ihm gesetzte Link auf die Startseite des fremden Internetauftritts f\u00fchrte und gerade nicht auf die Unterseiten, welche die beanstandeten Aussagen enthielten. Aus der objektiven Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers liege deshalb die Annahme fern, der beklagte Arzt habe mit dem Link die volle Verantwortung f\u00fcr den gesamten Inhalt des fremden Internetauftritts \u00fcbernehmen wollen. \u00dcberdies sei entscheidend, dass der eigene Internetauftritts des Arztes ohne Nachverfolgung des gesetzten Links nicht unvollst\u00e4ndig oder unverst\u00e4ndlich erschienen. Der abschlie\u00dfende Hinweis auf die weiterf\u00fchrenden Informationen sei so zu werten, wie ein Hinweis auf weiterf\u00fchrende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser des Artikels keine ungeteilte Zustimmung zu allen dort vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt, sondern eben lediglich darauf verweist.<\/p>\n So ist es schon seit eh und je\u2026.<\/strong><\/p>\n Ein Blick auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass die Gerichte schon immer im Wege einer solchen Einzelfallbetrachtung die Streitigkeiten bez\u00fcglich der Haftung f\u00fcr fremde Inhalte entschieden haben.<\/p>\n Beispielhaft ist diesbez\u00fcglich etwa die bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend \u201eMarions-Kochbuch\u201c (Urt. v. 12. 11. 2009 \u2013 Az.: I ZR 166\/07<\/a>) heranzuziehen. In diesem Urteil entschieden die Richter, dass die Betreiberin eines Internetauftritts f\u00fcr das unbefugte Zug\u00e4nglichmachen urheberrechtlich gesch\u00fctzter Lichtbilder innerhalb einer Online-Rezeptsammlung hafte. Die Betreiberin habe nach Ansicht des Gerichts den Eindruck vermittelt, sie mache sich den Inhalt der hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen, indem sie die ver\u00f6ffentlichten Rezepte und Abbildungen nach eigener redaktioneller Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Internetseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht habe.<\/p>\n