{"id":22069,"date":"2014-08-06T06:54:42","date_gmt":"2014-08-06T05:54:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22069"},"modified":"2025-10-04T21:35:15","modified_gmt":"2025-10-04T19:35:15","slug":"lg-ingolstadt-verfuegungsantrag-ist-nicht-dringlich-wenn-glaeubiger-den-gleichen-rechtsverstoss-selbst-begeht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-ingolstadt-verfuegungsantrag-ist-nicht-dringlich-wenn-glaeubiger-den-gleichen-rechtsverstoss-selbst-begeht\/","title":{"rendered":"LG Ingolstadt: Verf\u00fcgungsantrag ist nicht dringlich, wenn Gl\u00e4ubiger den gleichen Rechtsversto\u00df selbst begeht"},"content":{"rendered":"

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\"schildkr\u00f6te\"
\u00a9 Firma V – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht Ingolstadt hat in einem von uns gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (LG Ingolstadt, Urteil v. 11.3.2014, Az. 1 HK O 1981\/13<\/a>, bis zur Ver\u00f6ffentlichung bei deiure.de o.\u00e4. hier als Scan<\/a> abrufbar) interessante \u00dcberlegungen zur Dringlichkeit angestellt.<\/p>\n

Es stritten sich zwei Anbieter von Whirlpools dar\u00fcber, unter welchen Voraussetzungen ein Gesch\u00e4ftsbetrieb bzw. Teile davon als “Outlet” bezeichnet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger war der Ansicht, dass diese Voraussetzungen bei der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorl\u00e4gen, da diese reine H\u00e4ndlerin sei und keinen eigenen Fabrik- bzw. Herstellerverkauf betreibe. Der angesprochene Verkehr verstehe unter dem Begriff “Outlet” jedoch einen Fabrik- oder jedenfalls einen Herstellerverkauf, bei dem Ware aus der Produktion des Herstellers unter Ausschaltung des gro\u00df-und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werde.<\/p>\n

Das Besondere im vorliegenden Fall bestand darin, dass nicht nur die Verf\u00fcgungsbeklagte den Begriff “Outlet” verwendete, sondern auch der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger damit seit Jahren in \u00e4hnlicher Weise warb, ohne Hersteller zu sein bzw. ohne einen Fabrik- oder jedenfalls einen Herstellerverkauf zu betreiben.<\/p>\n

Mit Hinblick darauf wies das Landgericht Ingolstadt den Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es diesem am Verf\u00fcgungsgrund (der Dringlichkeit) fehle.<\/p>\n

Die Dringlichkeit wird widerleglich vermutet<\/h2>\n

Das Landgericht weist darauf hin, dass die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit nicht nur anhand eines Zeitmoments, sondern auch anhand eines Umstandsmoments gepr\u00fcft wird. Diese wird zwar grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UWG<\/a> vermutet. Dabei handelt es sich jedoch um eine widerlegliche Vermutung. Wenn sich aus anderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen des vorprozessualen Verhalten des Antragstellers oder schutzw\u00fcrdiger Interessen des Antragsgegners besondere Umst\u00e4nde erg\u00e4ben, seien die Voraussetzungen der Dringlichkeit im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung konkret zu pr\u00fcfen.<\/p>\n

Eine Interessenabw\u00e4gung kann Dringlichkeit entfallen lassen<\/h2>\n

Das Gericht nahm daraufhin eine Interessenabw\u00e4gung vor, bei dem es sowohl die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte, die darin best\u00fcnden, einen begr\u00fcndeten Unterlassungsanspruch m\u00f6glichst schnell durchsetzen zu k\u00f6nnen. Auf der Seite des Verf\u00fcgungsbeklagten sah das Gericht jedoch das entgegenstehende Interesse, nicht aufgrund eines blo\u00df summarischen Verfahrens m\u00f6glicherweise mit der Folge weitreichender Einschr\u00e4nkungen seiner wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeit in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n

Hier sei insbesondere von Bedeutung, in welchem Ma\u00dfe der Antragsteller in seinen Interessen betroffen wird, wenn die Eilma\u00dfnahme nicht ergeht bzw. umgekehrt, wie schwer der Antragsgegner durch die beantragte eine Entscheidung in seinen Rechten betroffen werden kann. Insbesondere der letztere Aspekt hat das Landgericht Ingolstadt dazu bewogen, die Dringlichkeit im vorliegenden Fall zu verneinen.<\/p>\n

Ausschlaggebend war f\u00fcr das Gericht diesbez\u00fcglich, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger das bei der Verf\u00fcgungsbeklagten sp\u00e4ter beanstandete Verhalten \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum selbst fast identisch an den Tag gelegt hatte. In einem solchen Fall sei es ihm zumutbar, seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch im Rahmen eines normalen Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.<\/p>\n

Fazit:<\/strong><\/p>\n

Die Entscheidung des Landgerichts ist uneingeschr\u00e4nkt zu begr\u00fc\u00dfen. Denn auch einem Laien m\u00fcsste einleuchten, dass es f\u00fcr jemanden, der sich auf identische Weise selbst seit l\u00e4ngerer Zeit rechtswidrig verh\u00e4lt, kein sch\u00fctzenswertes Interesse daran geben kann, einem Wettbewerber eben dieses Verhalten nunmehr im Rahmen eines eiligen Verf\u00fcgungsverfahrens verbieten zu lassen. Ein solches Verlangen ist aus Sicht des vermeintlichen Gl\u00e4ubigers dann schlicht nicht mehr dringlich.<\/p>\n

Es soll betont werden, dass der hier erhobene Einwand der mangelnden Dringlichkeit nicht mit dem “unclean-hands”-Einwand verwechselt werden darf. Dieser ist von der \u00dcberlegung getragen, dass es widerspr\u00fcchlich ist, seinem Mitbewerber genau das Verhalten verbieten zu wollen, welches man selbst an den Tag legt. Dieser Einwand wird in einem \u00fcberwiegenden Teil der Fallkonstellationen f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, insbesondere dann, wenn nicht nur Interessen der beteiligten Wettbewerber, sondern die der Allgemeinheit (Verbraucher, etc.) betroffen sind.<\/p>\n

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