{"id":22018,"date":"2014-07-24T16:41:28","date_gmt":"2014-07-24T15:41:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22018"},"modified":"2017-04-07T10:43:34","modified_gmt":"2017-04-07T09:43:34","slug":"alle-xing-profile-sind-rechtswidrig-meint-das-lg-stuttgart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/alle-xing-profile-sind-rechtswidrig-meint-das-lg-stuttgart\/","title":{"rendered":"Alle XING-Profile sind rechtswidrig – meint das LG Stuttgart"},"content":{"rendered":"

\"xingabmahnung\"Erst Anfang Juli 2014 hatten wir von einer Entscheidung des Landgerichts M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.6.2014, Az. 33 O 4149\/14<\/a>) berichtet<\/a>.<\/p>\n

LG M\u00fcnchen I: Impressumsversto\u00df bei XING ist Bagatelle<\/strong><\/p>\n

Damit hatte das Gericht einen der zahlreichen Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge des Rechtsanwalts Michael Winter zur\u00fcckgewiesen, der insbesondere einige im Social Media-Recht t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4lten mit Impressumsabmahnungen \u00f6ffentlich vorf\u00fchren wollte. Der Versuch vor dem Landgericht M\u00fcnchen I hatte keinen Erfolg.<\/p>\n

Dies allerdings nicht, weil die angerufene Kammer den Antrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig oder nicht eilbed\u00fcrftig erachtete. Das Landgericht ging auch grunds\u00e4tzlich davon aus, dass es sich bei einem XING-Profil um einen Telemediendienst im Sinne des \u00a7 5 TMG<\/a> handelt, der ein Impressum ben\u00f6tigt.<\/p>\n

Die Kammer vertrat allerdings\u00a0 – zu Unrecht (wir berichteten<\/a>) – die Auffassung, dass der Versto\u00df gegen die Impressumspflicht nicht \u00fcber das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern zu verfolgen sei, da es sich im konkreten Fall um einen nicht sp\u00fcrbaren Rechtsversto\u00df und somit wettbewerbsrechtlich um eine Bagatelle handele.<\/p>\n

LG Stuttgart: Gestaltung bei XING “abmahnf\u00e4hig”<\/strong><\/p>\n

Die Rechtsanw\u00e4lte Wei\u00df und Partner berichten<\/a> aktuell \u00fcber eine gegenl\u00e4ufige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 27.06.2014, Az. 11 O 51\/14<\/a>), das zwischenzeitlich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nicht nur entschieden hat, dass ein Impressumsversto\u00df auf XING keine Bagatelle darstellt, sondern auch, dass die Darstellungsweise des Impressums bei XING momentan nicht ausreicht, um der Impressumspflicht gerecht zu werden. Das Impressum auf XING ist zurzeit nur durch einen in kleiner Schrift gehaltenen Link erreichbar, der sich am unteren Ende des Browserfensters befindet und erst durch Scrollen erreichbar ist:<\/p>\n

\"xingimpressum\"<\/p>\n

Das Gericht erachtet diese Gestaltung als unzureichend. Das Landgericht Stuttgart f\u00fchrt dazu w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n

Nicht ausreichend ist, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei \u201e\u201e.”, der der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt, enthalten sind, das vom XING-Profil des Kl\u00e4gers aufgerufen werden kann, indem man zun\u00e4chst auf den dort vorhandenen Link \u201eImpressum von . \u201e” klickt, woraufhin sich das Fenster \u201eImpressum von \u201e.” \u00f6ffnet, in dem sich der weitere Link http:\/\/\u201e.de.de\/30\/impressum.html befindet, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei \u201e\u201e. Rechtsanw\u00e4lte” angezeigt wird, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers alle erforderlichen Angaben f\u00fcr den Kl\u00e4ger enth\u00e4lt, also auch diejenigen nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG<\/a>. Denn diese Form der Verf\u00fcgbarkeit der erforderlichen Angaben nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG<\/a> ist nicht \u201eleicht erkennbar” i. S. v. \u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a>.<\/p>\n

Zwar kann die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung \u00fcber zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden k\u00f6nnen, den Anforderungen einer \u201eleichten Erkennbarkeit” im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a> gen\u00fcgen. Voraussetzung ist jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung f\u00fchren, f\u00fcr sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen k\u00f6nnen, dass \u00fcber diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 TMG<\/a> erreicht werden kann. So reicht es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen \u201eKontakt” oder \u201eImpressum” bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen \u201eKontakt” und \u201eImpressum” regelm\u00e4\u00dfig Links bezeichnet werden, \u00fcber die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH, Urt. v. 20.07.2006, 1 ZR 228\/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, juris Rn. 20).<\/p>\n

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des\u00a0Impressums auf der Seite der Kanzlei \u201e\u201e. Rechtsanw\u00e4lte” angeklickt werden muss, ist zwar f\u00fcr sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet (\u201eImpressum von .\u201e”). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101\/14<\/a>, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgr\u00f6\u00dfe gehalten, die deutlich hinter den Schriftgr\u00f6\u00dfen der \u00fcbrigen Text-Passagen des Profils zur\u00fcckbleibt. Er befindet sich au\u00dferdem au\u00dferhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauff\u00e4llig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht \u00fcbersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erf\u00fcllt. ee) Es liegt somit ein Erstversto\u00df gegen \u00a7 4 Nr. 11 DWG i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG<\/a> vor. Sonstige Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 5 TMG<\/a> (i. V. m. \u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>) sind nicht ersichtlich.<\/p>\n

Dieser Versto\u00df ist sp\u00fcrbar i. S. v. \u00a7 3 UWG<\/a>.\u201c<\/p>\n

Praxistipp:<\/strong><\/p>\n

Viele werden sich jetzt vielleicht fragen, wie es m\u00f6glich sein kann, dass ein Landgericht, n\u00e4mlich das Landgericht M\u00fcnchen I bereits die “Abmahnf\u00e4higkeit” eines Impressumsversto\u00dfes auf der XING-Plattfrom verneint w\u00e4hrend kurze Zeit sp\u00e4ter das Landgericht Stuttgart in der nahezu identischen Frage zu einem gegenl\u00e4ufigen Ergebnis kommt; nicht nur, dass XING-Nutzer wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden k\u00f6nnen, sondern sogar, dass die konkrete Gestaltung den Vorgaben nicht gerecht wird.<\/p>\n

Vor dem Hintergrund, dass sich im Internet begangene Rechtsverletzungen typischerweise deutschlandweit auswirken, kann der Gl\u00e4ubiger eines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs ein Gericht an einem beliebigen Standort anrufen. Da jeder Richter in seiner Entscheidung unabh\u00e4ngig ist, entsteht so die Gefahr divergierender Entscheidungen. Die Tatsache, dass die Gl\u00e4ubiger \u00e4hnlicher Unterlassungsanspr\u00fcche nicht irgendein, sondern das Gericht anrufen werden, welches am ehesten ihrer Rechtsauffassung folgt, f\u00fchrt dazu, dass die strengere Entscheidung (vorbehaltlich einer Korrektur durch h\u00f6here Gerichte) nun zum Ma\u00df der Dinge und die weniger strenge Entscheidung praktisch bedeutungslos wird. Bereits aus praktischen Erw\u00e4gungen ist es daher ratsam, zuk\u00fcnftiges Verhalten stets an der strengeren Entscheidung auszurichten.<\/p>\n

Eine \u00dcberpr\u00fcfung am heutigen Tage hat ergeben, dass XING bisher noch nicht reagiert hat und der Impressumslink nach wie vor erst nach Scrollen am unteren Ende des Fensters sichtbar wird. F\u00fcr die XING-Nutzer bedeutet dies, dass sie, um ganz sicher zu gehen, ihr Profil abstellen m\u00fcssten. Da der Fehler einigen leichten Handgriffen zu beheben sein wird, gehen wir davon aus, dass XING nun schnell handelt und die Seitengestaltung anpasst.<\/p>\n

Ich pers\u00f6nlich gehe das Risiko ein, werde mein Profil<\/a> nicht abschalten und hoffe auf eine schnelle \u00c4nderung der Gestaltung. (la)<\/p>\n

UPDATE 25.7.2014:<\/strong><\/p>\n

Wie der Kollegen Dr. Carsten Ulbricht am 25.7.2014 mitteilt<\/a>, geht das Urteil auf eine von ihm angestrengte Feststellungsklage zur\u00fcck. Er kritisiert das Urteil verst\u00e4ndlicherweise scharf und hat vor dem Hintergrund, dass nunmehr feststehen d\u00fcrfte, dass alle (professionellen) XING-Profile rechtswidrig und abmahngef\u00e4rdet sind den gesamten Vorgang #Xinggate<\/strong> getauft. Er ist laut eigenen Angaben gegen das Urteil bereits in die Berufung zum OLG Stuttgart gegangen. Einzelheiten sind seinem Artikel “#XINGGATE: Alle XING Impressen abmahnf\u00e4hig ?! Das vollst\u00e4ndige Urteil des LG Stuttgart (Az. 11 O 51\/14) und Bericht aus der Verhandlung”<\/a> zu entnehmen.<\/p>\n

Wir haben die Entscheidung zum Anlass genommen, eine offizielle Anfrage bei XING zu stellen. Denn dort hat man auf die Entscheidung noch nicht reagiert und die die Gestaltung der Impressumshinweise noch nicht ge\u00e4ndert, obwohl dies eine Sache von Minuten w\u00e4re. Wir halten es offen gestanden f\u00fcr bedenklich, ein \u00fcber einen Monat zur\u00fcckliegendes Urteil einfach zu ignorieren und so tausende Nutzer und damit unter anderem zahlende Kunden im Regen stehen zu lassen. Vielleicht ist man sich dort auch der Tatsache nicht bewusst, dass durchaus Regressanspr\u00fcche in Betracht kommen, sollten weitere Nutzer wegen der unzureichenden Angaben abgemahnt werden. (la)<\/p>\n

UPDATE 26.7.2014:
\n<\/strong><\/p>\n

XING teilt im hauseigenem Blog mit, dass man die Gestaltung der Impressumsangaben nun anhand der Vorgaben aus Stuttgart verbessern wolle. Es geht doch! Wie sagt Kollege Diercks in seinem Blogartikel so sch\u00f6n?: \u201eAnbieterkennzeichnung? No Rocket Science.\u201c.<\/strong><\/a><\/p>\n

UPDATE 6.11.2014:<\/strong><\/strong><\/p>\n

Rechtsanwalt Winter hat die Berufung gegen das Urteil des Landgericht M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.6.2014, Az. 33 O 4149\/14) zur\u00fcckgenomme<\/a>n. Allerdings nicht, weil das OLG eine im Person bei Kriegen ablehnen w\u00fcrde, sondern aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Herrn Winter bei der Verdacht eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehens nahe lag.<\/p>\n

UPDATE 20.11.2014:<\/strong><\/p>\n

Das OLG Stuttgart ist offenbar anderer Auffassung, als das Landgericht Stuttgart. Der Kollege Carsten Ulbricht hatte gegen das genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart im Rahmen der von ihm erhobenen negativen Feststellungsklage Berufung eingelegt.<\/p>\n

Er berichtet heute\u00a0 in seinem Blog<\/a> von der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (Az. 2 U 95\/14<\/a>). Der Senat hat den Angaben des Kollegen zufolge in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es den vom Kollegen Winter geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus mehreren Aspekten f\u00fcr nicht gegeben erachtet. Der in der Konstellation der negativen Feststellungsklage Beklagte Rechtsanwalt Winter erkannte die Klage nach diesen Hinweisen an. Details dazu bei Carsten Ulbricht<\/a>.<\/p>\n

Die Abmahnwelle des Herrn Winter d\u00fcrfte daher nun langsam “abebben”. Die Unsicherheit bleibt allerdings. Denn anders als das OLG Stuttgart zweifelte das OLG M\u00fcnchen nicht daran, dass ein XING-Profil grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a75TMG impressumspflichtig sei.<\/p>\n

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\"xingabmahnung\"<\/p>\n<\/p>\n

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Erst Anfang Juli 2014 hatten wir von einer Entscheidung des Landgerichts M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.6.2014, Az. 33 O 4149\/14) berichtet. LG M\u00fcnchen I: Impressumsversto\u00df bei XING ist Bagatelle Damit hatte das Gericht einen der zahlreichen Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge des Rechtsanwalts Michael Winter zur\u00fcckgewiesen, der insbesondere einige im Social Media-Recht t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4lten mit Impressumsabmahnungen […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":20973,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,1229],"tags":[33,226,518,585,2747],"class_list":["post-22018","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-social-media-recht","tag-abmahnung","tag-impressum","tag-xing","tag-negative-feststellungsklage","tag-lg-stuttgart"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22018","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=22018"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22018\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20973"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=22018"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=22018"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=22018"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}