{"id":21989,"date":"2014-07-21T16:45:48","date_gmt":"2014-07-21T15:45:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21989"},"modified":"2017-04-07T10:43:58","modified_gmt":"2017-04-07T09:43:58","slug":"lg-bonn-nutzer-von-geschaeftlichen-e-mails-muessen-spam-ordner-taeglich-kontrollieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-bonn-nutzer-von-geschaeftlichen-e-mails-muessen-spam-ordner-taeglich-kontrollieren\/","title":{"rendered":"LG Bonn: Nutzer von gesch\u00e4ftlichen E-Mails m\u00fcssen Spam-Ordner t\u00e4glich kontrollieren"},"content":{"rendered":"

\"spam\"Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil v. 10.1.2014, Az. 15 O 189\/13<\/a>) hat einen Rechtsanwalt zum Schadensersatz zur Zahlung von 90.000 \u20ac Schadenersatz an seine Mandantin verurteilt. Er hatte eine E-Mail des Gegners, in der es um Vergleichsverhandlungen ging, nicht rechtzeitig weitergeleitet, so dass diese scheiterten.<\/p>\n

Der Rechtsanwalt hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass diese E-Mail in seinem Spam-Ordner gelandet sei und er sie dort erst nach einem Telefonat drei Tage sp\u00e4ter aufgefunden habe. Erst weitere drei Tage sp\u00e4ter leitete der Rechtsanwalt die E-Mail an seine Mandantin weiter. Nachdem der Vergleich nicht zustande kam, musste die Frau rund 285.000 \u20ac an die Gegenseite zahlen.<\/p>\n

Das Landgericht lie\u00df die Verteidigung mit dem Spam-Ordner nicht gelten. Wer seine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf f\u00fchre, stelle sie auch als Kontaktm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung. Dann aber sei derjenige auch daf\u00fcr verantwortlich, dass die zugesandten E-Mails ihn auch erreichen.<\/p>\n

“Bei der Unterhaltung eines gesch\u00e4ftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner t\u00e4glich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zur\u00fcckzuholen.”<\/p><\/blockquote>\n

Insbesondere einige Rechtsanw\u00e4lte kritisieren das Urteil. So zum Beispiel der gesch\u00e4tzte Kollege Tim Hoesmann.<\/a> Man habe man in der Regel wenig bis gar keinen Einfluss, nach welchen Kriterien die E-Mails markiert und aussortiert werden. Er res\u00fcmiert, dass man den Spam-Filter dann auch gleich ausstellen k\u00f6nne.<\/p>\n

Entscheidung folgerichtig<\/strong><\/p>\n

Die Kritik erfolgt unseres Erachtens zu Unrecht. W\u00e4re die Entscheidung des Landgerichts Bonn n\u00e4mlich anders ausgefallen, h\u00e4tte sie eine verbindliche Kommunikation \u00fcber E-Mail von nun an unm\u00f6glich gemacht. Denn der Empf\u00e4nger einer ihm unliebsamen E-Mail m\u00fcsste immer nur behaupten, dass diese in seinem Spam-Ordner “gelandet” sei, den er auch nicht weiter kontrolliere. Dass dies nicht gew\u00fcnscht sein kann, d\u00fcrfte auf der Hand liegen.<\/p>\n

Genauso, wie man bei der Durchsicht seiner herk\u00f6mmlichen Post, die ebenfalls immer unerw\u00fcnschte Briefe bzw. Werbung enthalten kann, vorsichtig sein muss, dabei nicht aus Versehen wichtige Mitteilungen auszusortieren, muss man eben auch beim Empfang digitaler Post – soweit man E-Mail als Kommunikationsweg vorsieht – Vorsicht walten lassen. Dies gilt auch dann, wenn man die Durchsicht der digitalen Post einem Softwareprogramm \u00fcberl\u00e4sst. Auch hier gilt, dass die Kommunikation \u00fcber E-Mail unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde, k\u00f6nnte man sich mit dem Argument entlasten, dass man die E-Mail ja nicht selbst als Spam markiert und in den entsprechenden Ordner geschoben, sondern dass dies eine nicht n\u00e4her kontrollierte Software getan habe.<\/p>\n

Dass sogar SPON<\/a> das Thema aufgreift, zeigt, dass die Entscheidung nicht nur f\u00fcr den konkreten Fall Bedeutung haben d\u00fcrfte. Jeder, der seine E-Mail-Adresse gesch\u00e4ftlich nutzt, muss etwaige Spamfilter vorsichtig verwenden. Kommt eine E-Mail aufgrund zu strenger Einstellungen dieses Filters nicht an, so geht dies zulasten des Empf\u00e4ngers. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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