{"id":21963,"date":"2014-07-17T06:53:00","date_gmt":"2014-07-17T05:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21963"},"modified":"2017-04-07T10:44:09","modified_gmt":"2017-04-07T09:44:09","slug":"eugh-die-ladeneinrichtung-von-apple-kann-als-marke-geschuetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eugh-die-ladeneinrichtung-von-apple-kann-als-marke-geschuetzt-werden\/","title":{"rendered":"EuGH: Die Ladeneinrichtung von Apple kann als Marke gesch\u00fctzt werden"},"content":{"rendered":"
Der Konzern Apple hat bekanntlich seine Produkte weltweit als Marke sch\u00fctzen lassen. Nun wollte das Unternehmen auch das Design der Ladeneinrichtung seiner “Flagship Stores” entsprechend sch\u00fctzen.<\/p>\n
Bereits im Jahr 2010 lie\u00df Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer \u201eFlagship Stores\u201c in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde f\u00fcr \u201eEinzelhandels-dienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripherieger\u00e4te, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubeh\u00f6r und darauf bezogene Produkt-demonstrationen\u201c eingetragen.<\/p>\n
Eine internationale Registrierung dieser Marke scheiterte bisher jedoch am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) f\u00fcr eine Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet, da das DPMA die Eintragung einer solchen Marke abgelehnt hat mit der Begr\u00fcndung, dass die Abbildung der Verkaufsst\u00e4tten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen k\u00f6nne.<\/p>\n
Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Dieses hat daraufhin dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte allein in der Form einer Zeichnung ohne Gr\u00f6\u00dfen- oder Proportionsangaben als Marke f\u00fcr Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche \u201eAufmachung, in der sich eine Dienstleistung verk\u00f6rpert\u201c, mit einer \u201eAufmachung einer Ware\u201c gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n
In seiner Entscheidung (Rechtssache C-421\/13<\/a>) stellten die Richter nun fest, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte, wie beispielsweise eines \u201eApple-Flagship Stores\u201c, unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden kann (siehe auch die Pressemitteilung<\/a>).<\/p>\n Der Gegenstand der Anmeldung muss gem\u00e4\u00df der Markenrichtlinie (Richtlinie 2008\/95\/EG) drei Voraussetzungen erf\u00fcllen, um eine Marke sein zu k\u00f6nnen. Der Gegenstand der Anmeldung muss n\u00e4mlich erstens ein Zeichen sein, zweitens sich grafisch darstellen lassen und drittens muss er geeignet sein, \u201eWaren\u201c oder \u201eDienstleistungen\u201c eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<\/p>\n Demnach kann eine Darstellung, die die Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch ist es denkbar, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -\u00fcblichkeit abweicht. Der EuGH stellt hierzu klar, dass die Unterscheidungskraft des Zeichens jeweils konkret zum einen anhand der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist und auch die anderen Eintragungshindernisse sind selbstverst\u00e4ndlich jeweils im Einzelfall konkret zu pr\u00fcfen.<\/p>\n Der Europ\u00e4ische Gerichtshof kommt schlie\u00dflich zu der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, rechtsg\u00fcltig nicht nur f\u00fcr diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch f\u00fcr Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie z.B. in solchen Gesch\u00e4ften Vorf\u00fchrungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, k\u00f6nnen f\u00fcr sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff \u201eDienstleistungen\u201c fallen.<\/p>\n Nach dieser Entscheidung kann nat\u00fcrlich nicht jede Ladeneinrichtung als Marke gesch\u00fctzt werden. Wenn diese aber Besonderheiten aufweist und einen hohen Wiedererkennungswert hat, sollte zumindest \u00fcber diese M\u00f6glichkeit nachgedacht werden. (pi)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Der Konzern Apple hat bekanntlich seine Produkte weltweit als Marke sch\u00fctzen lassen. Nun wollte das Unternehmen auch das Design der Ladeneinrichtung seiner “Flagship Stores” entsprechend sch\u00fctzen. Bereits im Jahr 2010 lie\u00df Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung […]<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":20689,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,10],"tags":[129,173,319,747,2744],"class_list":["post-21963","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-markenrecht","tag-marke","tag-eugh","tag-dpma","tag-apple","tag-ladeneinrichtung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21963","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21963"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21963\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20689"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21963"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21963"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21963"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}