{"id":21916,"date":"2014-07-10T15:53:36","date_gmt":"2014-07-10T14:53:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21916"},"modified":"2017-04-07T10:44:58","modified_gmt":"2017-04-07T09:44:58","slug":"der-ex-darf-fotos-teilweise-behalten-nur-intime-fotos-und-videos-muessen-nach-beziehungsende-geloescht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-ex-darf-fotos-teilweise-behalten-nur-intime-fotos-und-videos-muessen-nach-beziehungsende-geloescht-werden\/","title":{"rendered":"Der \u201eEx\u201c darf Fotos teilweise behalten: Nur intime Fotos und Videos m\u00fcssen nach Beziehungsende gel\u00f6scht werden"},"content":{"rendered":"
Als die Parteien des Rechtsstreits noch ihre Beziehung f\u00fchrten, hatte der Beklagte – ein professioneller Fotograf – von der Kl\u00e4gerin zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen angefertigt. Nicht nur Bilder, welche die Kl\u00e4gerin in Alltagssituationen zeigten. Er fertigte auch solche Aufnahmen an, die die Kl\u00e4gerin nur teilweise bekleidet und unbekleidet zeigten und auch solche, auf denen sie vor, w\u00e4hrend oder nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hatte die Kl\u00e4gerin auch intime Fotos von sich selber geschossen und dem Beklagten in digitaler Form zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n Als das traute Gl\u00fcck des Paares erloschen war, sollten es dem Gl\u00fcck auch die einst angefertigten Fotos und Filme gleichtun.<\/p>\n Teilanerkenntnis und teilweise Klageabweisung schon in der Vorinstanz<\/strong><\/p>\n Der mit der Klage zun\u00e4chst geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, die Aufnahmen ohne die Einwilligung der Kl\u00e4gerin Dritten oder der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen oder machen zu lassen, hatte der Beklagte bereits in der Vorinstanz vor dem Landgericht Koblenz anerkannt (LG Koblenz, Urt. v. 1 O 103\/13<\/a>). Auch hatte er anerkannt, es zu unterlassen, von der Kl\u00e4gerin erhaltene elektronische Nachrichten jedweder Form weiterzuleiten.<\/p>\n Dem weitergehenden L\u00f6schungsantrag der Kl\u00e4gerin, alle im unmittelbaren und mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen digitalen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der die Kl\u00e4gerin zeigenden Foto- und Filmaufnahmen vollst\u00e4ndig zu l\u00f6schen, gab das Landgericht nur teilweise statt. Nur die Aufnahmen mit intimem Bezug m\u00fcssten gel\u00f6scht werden. Eine L\u00f6schungspflicht nach \u00a7\u00a7 823, analog 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1<\/a>, Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> f\u00fcr s\u00e4mtliche Aufnahmen, die die Kl\u00e4gerin zeigten, sahen die Richter nicht.<\/p>\n Ma\u00dfgeblich ver\u00e4nderte pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde nach Beziehungsende entscheidend<\/strong><\/p>\n Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht an, die Herstellung der Aufnahmen sei zun\u00e4chst im Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin erfolgt, damit liege in der Herstellung selber kein rechtswidriger Eingriff in das das Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin vor. Allerdings sei die Kl\u00e4gerin berechtigt, die einmal erteilte Einwilligung unter Ber\u00fccksichtigung der inzwischen ma\u00dfgeblich ver\u00e4nderten pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde zu widerrufen. Durch den Widerruf werde zwar nicht die Bildnisherstellung an sich r\u00fcckwirkend rechtswidrig. Aber die Befugnis des Beklagten, \u00fcber die Bildnisse und den darin verk\u00f6rperten Aspekt der Pers\u00f6nlichkeit der Kl\u00e4gerin zu verf\u00fcgen, entfalle.<\/p>\n Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der Aufnahmen, die die Kl\u00e4gerin in \u201eintimen Situationen\u201c zeigen. Denn f\u00fcr diese Aufnahmen sei ein besonderer Schutz erforderlich. Die Aufnahmen betr\u00e4fen den \u201cKernbereich des Pers\u00f6nlichkeitsrechts\u201c. Insbesondere seien die Aufnahmen geeignet, das Ansehen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten erheblich zu beeintr\u00e4chtigen. Trotz des Teilanerkenntnisses des Beklagten bez\u00fcglich des Unterlassungsanspruchs folge aus der blo\u00dfen Existenz der Aufnahmen die \u201ekeineswegs auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit\u201c, dass die Aufnahmen ihren Weg in die \u00d6ffentlichkeit f\u00e4nden. Auch ohne jegliches Zutun des Beklagten k\u00f6nnten die Bilder an die \u00d6ffentlichkeit geraraten, sollte etwa der Rechner oder Speichermedien des Beklagten entwendet werden. Seitens der Kl\u00e4gerin best\u00fcnde dar\u00fcber hinaus durchaus Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die Aufnahmen so sorgsam verwahren werde, dass das Risiko, dass die Aufnahmen irgendwie an die \u00d6ffentlichkeit gelangen, der Kl\u00e4gerin zugemutet werde k\u00f6nne. Der Beklagte hatte ja schlie\u00dflich bereits selbst Aufnahmen verbreitet.<\/p>\n Kein L\u00f6schungsanspruch bez\u00fcglich \u201ekonventioneller\u201c Foto- und Filmaufnahmen<\/strong><\/p>\n Der L\u00f6schungsanspruch bestehe aber nicht f\u00fcr Aufnahmen, die die Kl\u00e4gerin bekleidet in Alltagssituationen zeigten \u2013 diese Bilder k\u00f6nne der \u201eEx\u201c behalten. Die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung sei bei eben solchen Aufnahmen als weniger schwerwiegend einzustufen. \u00dcberdies sei auch die Beeintr\u00e4chtigung der Reputation der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten weit weniger wahrscheinlich.<\/p>\n Oberlandesgericht schlie\u00dft sich Vorinstanz an<\/strong><\/p>\n Auch die Richter des Oberlandesgerichts sahen in der Berufungsinstanz (OLG Koblent, Urt. v. 20.05.2014, Az.: 3 U 1288\/13<\/a>) davon ab, den L\u00f6schungsanspruch der Kl\u00e4gerin \u00fcber die erotischen und intimen Aufnahmen hinaus, auf alle Aufnahmen auszuweiten. Die Richter sahen \u00fcberdies mit dem Landgericht einen entsprechenden Anspruch bez\u00fcglich der \u201eintimen\u201c Aufnahmen und best\u00e4tigten die Entscheidung des Landgerichts damit in vollem Umfang.<\/p>\n Zun\u00e4chst verneinten die Richter einen L\u00f6schungsanspruch gest\u00fctzt auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies resultiere aus \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG<\/a> und \u00a7 27 BDSG<\/a>, wonach das BDSG nicht einschl\u00e4gig ist, bei Daten \u201eausschlie\u00dflich f\u00fcr pers\u00f6nliche oder famili\u00e4re T\u00e4tigkeiten\u201c. Um eben solche Daten handele es sich vorliegend: Die Aufnahmen waren einzig f\u00fcr private Zwecke gefertigt worden und waren nie f\u00fcr Dritte vorgesehen.<\/p>\n Im Anschluss stellten die Richter noch einmal klar, dass das Anfertigen von Fotos- und Videos w\u00e4hrend einer Beziehung grunds\u00e4tzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstelle. Eine Einwilligung, die das Herstellen der Aufnahmen erlaubt, umfasse zugleich die Einwilligung, dass ein anderer den Besitz an den Aufnahmen habe und auch \u00fcber sie verf\u00fcge.<\/p>\n Der Widerruf einer Einwilligung k\u00f6nne stets dann erfolgen, wenn \u201edie Bedeutung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts dies gebiete\u201c. Dies sei wegen der vorliegend nunmehr eklatant anderen pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde der Fall \u2013 der Kl\u00e4gerin sei es nicht zuzumuten, an der einmal erteilten Einwilligung festgehalten zu werden. Es habe sich bei der Einwilligung der Kl\u00e4gerin um eine \u201ezweckbestimmte Einwilligung\u201c gehandelt, welche zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschr\u00e4nkt gewesen sei.<\/p>\n Insgesamt \u00fcberwiege somit im Hinblick auf alle erotischen und intimen Aufnahmen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG<\/a> und des Rechts auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> seitens des Beklagten.<\/p>\n Schwierigkeiten bei der Umsetzung<\/strong><\/p>\n Aus rein rechtlichen Gesichtspunkten ist die Entscheidung der koblenzer Richter vollumf\u00e4nglich zu begr\u00fc\u00dfen. Schwierig d\u00fcrfte es jedoch in der Praxis werden: Eine Durchsetzung eines L\u00f6schungsanspruchs f\u00fcr Foto- und Filmaufnahmen erscheint aufwendig wenn nicht gar unm\u00f6glich. Dies allein schon aufgrund der Tatsache, dass heute wohl alle Aufnahmen digitalisiert sind und auf zahllos zur Verf\u00fcgung stehenden Speichermedien beliebig oft vervielf\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Jedenfalls eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Durchsetzung des auferlegten L\u00f6schungsanspruchs wird wohl keine ernsthaft in Betracht kommende L\u00f6sung sein \u2013 der Betroffene wird notgedrungen auf die Einhaltung der Verpflichtung vertrauen m\u00fcssen. (he)<\/p>\n (Bild: \u00a9 ArtFamily – Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Mit Urteil vom 20.Mai 2014 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 3 U 1288\/13), dass nach dem Ende einer Beziehung grunds\u00e4tzlich das Recht bestehe, von dem ehemaligen Partner die L\u00f6schung intimer Foto- und Videoaufnahmen zu verlangen. Andere \u201eherk\u00f6mmliche\u201c Fotos aber d\u00fcrfe er behalten. 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Mit Urteil vom 20.Mai 2014 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 3 U 1288\/13<\/a>), dass nach dem Ende einer Beziehung grunds\u00e4tzlich das Recht bestehe, von dem ehemaligen Partner die L\u00f6schung intimer Foto- und Videoaufnahmen zu verlangen. Andere \u201eherk\u00f6mmliche\u201c Fotos aber d\u00fcrfe er behalten.<\/p>\n