{"id":21827,"date":"2014-07-09T16:36:26","date_gmt":"2014-07-09T15:36:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21827"},"modified":"2017-04-07T10:45:08","modified_gmt":"2017-04-07T09:45:08","slug":"bgh-einmal-ist-vertrags-strafe-genug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-einmal-ist-vertrags-strafe-genug\/","title":{"rendered":"BGH: Einmal ist (Vertrags-) Strafe genug"},"content":{"rendered":"
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber einer Marke einen H\u00e4ndler von Armeebekleidung wegen Verletzung seiner Markenrechte abgemahnt. Der H\u00e4ndler gab trotz rechtlicher Zweifel an der Berechtigung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, worin sich sowohl die GmbH als auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtete, das beanstandete Verhalten k\u00fcnftig zu unterlassen. Die Unterlassungserkl\u00e4rung enthielt das Versprechen einer Vertragsstrafe, die bei jedem Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werden sollte. Nach einem Versto\u00df gegen die Unterlassungsvereinbarung nahm der Rechteinhaber die beiden Schuldner jeweils auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Gleichzeitig versuchten die Unterlassungsschuldner sich von ihrer Unterlassungserkl\u00e4rung zu l\u00f6sen. Beides ohne Erfolg.<\/p>\n Unterlassungserkl\u00e4rung als zivilrechtlicher Vertrag<\/b><\/p>\n Empf\u00e4nger von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder von Abmahnungen aus dem Bereich der immateriellen Schutzrechte (z.B. Marken, Urheberrechte) k\u00f6nnen zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben. Damit schlie\u00dfen die Beteiligten einen zivilrechtlichen Vertrag, in dem sich der Unterlassungschuldner verpflichtet, das beanstandete Verhalten zuk\u00fcnftig zu unterlassen. Bei einem neuerlichen Versto\u00df gegen die Unterlassungsvereinbarung hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger dann einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Der Unterlassungsvertrag ist dabei das au\u00dfergerichtliche Gegenst\u00fcck zu einem gerichtlichen Unterlassungsgebot aufgrund Hauptsacheurteil oder einstweiliger Verf\u00fcgung. Die Vertragsstrafe ist das Gegenst\u00fcck zu dem zivilprozessualen Zwangsmittel des Ordnungsgelds.<\/p>\n Gesamtschuldnerische Haftung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und GmbH…<\/b><\/p>\n Ist der Abgemahnte eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) haftet in vielen F\u00e4llen neben der Gesellschaft auch das handelnde Vertretungsorgan (z.B. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Vorstand) f\u00fcr das abgemahnte Verhalten. Organ und Gesellschaft haften dabei nebeneinander f\u00fcr die k\u00fcnftige Unterlassung als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht auch in Bezug auf die entstandenen Kosten der Abmahnung. Die gesonderte Inanspruchnahme von Organ und Gesellschaft liegt damit durchaus im Interesse des Gl\u00e4ubigers. Denn dieser kann so nicht nur das Insolvenzrisiko des Schuldners verringern sondern auch seinen Unterlassungsanspruch absichern.<\/p>\n …gilt nicht bei Vertragsstrafe <\/b><\/p>\n Ob diese gesamtschuldnerische Haftung auch hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe besteht, war bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der BGH (Urteil v. 08.05.2014, Az.: I ZR 210\/12<\/a>) hat der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Gesellschaft und Vertretungsorgan jetzt eine klare Absage erteilt und damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgef\u00fchrt.<\/p>\n In einem fr\u00fcheren Verfahren (BGH Urteil v. 12.01.2012, Az.: I ZB 43\/11<\/a>) hatte der BGH bereits entschieden, dass Ordnungsgelder aus einem Vollstreckungstitel allein gegen die Gesellschaft festzusetzen seien. Lediglich die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sei direkt gegen\u00fcber dem schuldhaft handelnden Organ zu bestimmen. Dies gelte immer dann, wenn das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist und das schuldhafte Verhalten des Organs, das Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens ist, der juristischen Person zugerechnet werden kann.<\/p>\n Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten nach Ansicht des BGH auch f\u00fcr Vertragsstrafen aus Unterlassungsvertr\u00e4gen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserkl\u00e4rungen h\u00e4tten den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es sei daher nicht interessengerecht, das durch Vertrag zur Unterlassung verpflichtete Organ schlechter zu stellen als im Falle eines gerichtlichen Urteils. Es sei davon auszugehen, dass bei Unterlassungserkl\u00e4rungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Versto\u00df, welcher der Gesellschaft nach \u00a7 31 BGB<\/a> zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anf\u00e4llt.<\/p>\n Hierdurch wird die gesonderte Inanspruchnahme des Organs neben der Gesellschaft aber nicht \u00fcberfl\u00fcssig. Denn neben den bereits genannten Aspekten erlangt diese ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der Gesellschaft nicht nach \u00a7 31 BGB<\/a> zurechenbar ist. Etwa weil es aus Sicht eines Au\u00dfenstehenden so weit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt ist, dass der allgemeine Rahmen der ihm \u00fcbertragenen Obliegenheiten \u00fcberschritten erscheint. Das kommt in Betracht, wenn das Organ f\u00fcr einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat.<\/p>\n K\u00fcndigung des Unterlassungsvertrags nur bei wichtigem Grund<\/b><\/p>\n Daneben macht das Urteil nochmals die Risiken deutlich, die die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung mit sich bringen.<\/p>\n Trotz rechtlicher Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung gab der Abgemahnte vorliegend eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Dadurch sollte insbesondere das fortw\u00e4hrende Prozesskostenrisiko begrenzt werden. Tats\u00e4chlich ist diese \u201eTaktik\u201c in der Praxis weit verbreitet. Mit weitreichenden Folgen f\u00fcr den Schuldner, wie der vorliegende Fall zeigt.<\/p>\n Denn nach Auffassung des BGH verzichtet der Schuldner mit der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung gerade auf eine richterliche Pr\u00fcfung des mit einer Abmahnung geltend gemachten Anspruchs. Die Beurteilung der Frage, ob der vom Gl\u00e4ubiger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch besteht, falle in den Risikobereich des Schuldners. Der Schuldner sei insoweit an die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen gebunden. Entsprechend kann sich eine Partei – zumeist der Unterlassungschuldner – nur in Ausnahmef\u00e4llen von dem Unterlassungsvertrag l\u00f6sen. Hierzu bedarf es eines au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrundes oder dem sog. Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage.<\/p>\n Zu einem m\u00f6glichen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 1 BGB<\/a> f\u00fchrte der BGH aus:<\/p>\n
Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 8.5.2014, Az. I ZR 210\/12<\/a>) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesondert neben der GmbH f\u00fcr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Zudem besch\u00e4ftigte sich der BGH mit der Frage, wann sich der Abgemahnte von einer Unterlassungserkl\u00e4rung l\u00f6sen kann.<\/p>\n