{"id":21823,"date":"2014-07-03T06:23:02","date_gmt":"2014-07-03T05:23:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21823"},"modified":"2017-04-07T10:45:54","modified_gmt":"2017-04-07T09:45:54","slug":"unzulaessige-bezeichnung-eines-kondoms-als-deutsche-markenware-wenn-rohling-aus-dem-ausland-stammt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/unzulaessige-bezeichnung-eines-kondoms-als-deutsche-markenware-wenn-rohling-aus-dem-ausland-stammt\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Bezeichnung eines Kondoms als \u201edeutsche Markenware\u201c, wenn Rohling aus dem Ausland stammt"},"content":{"rendered":"
Geklagt hatte ein Verein, der die Interessen von Unternehmen vertritt, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rt die \u00dcberwachung der Regeln eines fairen Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop f\u00fcr Erotik-Artikel. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit bot es auch Kondome eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmens an, von dem es seine Ware bezog. Die Kondome dieses Zulieferers wurden auf der Webseite des Online-Shops mit den Worten \u201emade in Germany\u201c, \u201edeutsche Markenware\u201c und \u201edeutsche Markenkondome\u201c angepriesen.<\/p>\n \u00a0Einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen Zulieferer<\/strong><\/p>\n In einem vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gegen diesen Zulieferer, hatte das OLG Hamm ihm bereits untersagt, die von ihm vertriebenen Kondome mit diesen Begriffen zu bewerben, weil der Zulieferer die Kondome als Rohlinge von einem weiteren Unternehmen bezog, welches seinen Sitz im Ausland hat. Das hier in Deutschland ans\u00e4ssige Unternehmen kontrollierte die Qualit\u00e4t der Ware auf Rei\u00dffestigkeit und Dichtigkeit. Im Anschluss an diese Pr\u00fcfung wurden die Kondome noch befeuchtet und verpackt. Dies reiche nach Auffassung des OLG Hamm nicht aus, um die Ware als Kondome \u201emade in Germany\u201c zu bezeichnen (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2012, Az. 4 U 95\/12<\/a>).<\/p>\n \u00a0Klageverfahren gegen Online-<\/strong>Erotik-<\/strong>Shop<\/strong><\/p>\n In dem aktuellen Klageverfahren gegen den Betreiber des Online-Erotik-Shops, gab das OLG Hamm der Klage statt und blieb somit bei seiner Auffassung aus dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren. Es entschied, dass die Bezeichnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Kondome \u201emade in Germany\u201c, \u201edeutsche Markenware\u201c und \u201edeutsche Markenkondome\u201c irref\u00fchrend sei. Denn hierdurch werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Der Verbraucher erwarte, dass alles wesentlichen Fertigungsschritte bzw. mindestens der ma\u00dfgeblichen Fertigungsvorgang, bei der die Ware ihre bestimmten Eigenschaften erh\u00e4lt, in Deutschland von statten gegangen sei. Diese Erwartung erweise sich als falsch, da die Rohlinge der Ware im Ausland produziert werden. Die in Deutschland vorgenommene Qualit\u00e4tskontrolle und Verpackung der Ware habe mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Auch, dass die Kondome in Deutschland befeuchtet werden, reiche nicht aus. Hiermit werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.<\/p>\n Fazit:<\/strong><\/p>\n Die Entscheidung ist aus unserer Sicht nachvollziehbar und anhand dieses Falles auch gut veranschaulicht. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine Werbung irref\u00fchrend ist, die eine Aussage zur geografischen Herkunft trifft, ist eine Bestimmung des Herstellungsortes immer dann schwierig, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht nur an einem Ort gefertigt wird. Der Auffassung des Gerichts folgend ist darauf abzustellen, wie der Verbraucher die Werbeaussgae versteht. Erweckt diese beim Verbraucher den Eindruck, die Ware werde an dem dort genannten Ort hergestellt und findet der wesentliche Teil der Fertigung tats\u00e4chlich an einem anderen Ort statt, ist die Werbeaussage falsch und f\u00fchrt den Verbraucher in die Irre. Da dr\u00e4ngt sich die Frage auf, welchen Eindruck die Werbeaussage “Pariser” beim Verbraucher erweckt h\u00e4tte? (jr)<\/p>\n (Bild: \u00a9 MasterLu – Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob die Werbung f\u00fcr Kondome mit den Bezeichnungen \u201emade in Germany\u201c, \u201edeutsche Markenware\u201c und \u201edeutsche Markenkondome\u201c zul\u00e4ssig ist, wenn diese als Rohlinge aus dem Ausland bezogen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121\/13, (nicht rechtskr\u00e4ftig)). 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Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob die Werbung f\u00fcr Kondome mit den Bezeichnungen \u201emade in Germany\u201c, \u201edeutsche Markenware\u201c und \u201edeutsche Markenkondome\u201c zul\u00e4ssig ist, wenn diese als Rohlinge aus dem Ausland bezogen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121\/13<\/a>, (nicht rechtskr\u00e4ftig)).<\/p>\n