{"id":21788,"date":"2014-07-01T07:01:35","date_gmt":"2014-07-01T06:01:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21788"},"modified":"2017-04-07T10:45:58","modified_gmt":"2017-04-07T09:45:58","slug":"lg-muenchen-i-weist-antrag-auf-einstweilige-verfuegung-zurueck-bei-xing-besteht-eine-impressumspflicht-ein-verstoss-dagegen-ist-jedoch-nur-bagatelle-praxistipp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-muenchen-i-weist-antrag-auf-einstweilige-verfuegung-zurueck-bei-xing-besteht-eine-impressumspflicht-ein-verstoss-dagegen-ist-jedoch-nur-bagatelle-praxistipp\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen I weist Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcck: Bei XING besteht eine Impressumspflicht, ein Versto\u00df dagegen ist jedoch nur Bagatelle – Praxistipp"},"content":{"rendered":"
Einem von den abgemahnten Rechtsanw\u00e4lten war am 18.2.2014 ein entsprechender Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht M\u00fcnchen\u00a0 zugegangen. Der Antrag ist hier<\/a> abrufbar.<\/p>\n Landgericht M\u00fcnchen I weist Antrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck<\/strong><\/p>\n Das Landgericht M\u00fcnchen I, an den der Rechtsstreit vom Landgericht M\u00fcnchen II nach m\u00fcndlicher Verhandlung verwiesen worden war, hat den Antrag jetzt zur\u00fcckgewiesen (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.6.2014, Az. 33 O 4149\/14<\/a>). Dies allerdings nicht, weil es den Antrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig oder nicht eilbed\u00fcrftig erachtete. Das Landgericht geht auch grunds\u00e4tzlich davon aus, dass es sich bei einem XING-Profil um einen Telemediendienst im Sinne des \u00a7 5 TMG<\/a> handelt, der ein Impressum ben\u00f6tigt.<\/p>\n XING-Profil richtet sich nicht an Mandanten?<\/strong><\/p>\n Die Kammer vertritt allerdings die Auffassung, dass der Versto\u00df gegen die Impressumspflicht nicht \u00fcber das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern zu verfolgen sei, da es sich im konkreten Fall um einen nicht sp\u00fcrbaren Rechtsversto\u00df und somit wettbewerbsrechtlich um eine Bagatelle handele. Dies begr\u00fcndet das Gericht damit, dass unstreitig sei, dass die Internetplattform “XING” dazu diene, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufst\u00e4tigen untereinander zu kn\u00fcpfen. Dass dar\u00fcber hinaus \u00fcber “XING” \u00fcblicherweise auch Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse angebahnt und insbesondere Mandatsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller habe insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudiment\u00e4ren Angaben tats\u00e4chlich \u00fcberhaupt von k\u00fcnftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen.<\/p>\n So erfreulich die Entscheidung im Ergebnis f\u00fcr den von Herrn Winter mit zweifelhafter Motivation “verfolgten” Kollegen Fuschi\u00a0 im Ergebnis sein mag, so zweifelhaft ist deren\u00a0 Bestand. Da Herr Winter offenbar Berufung gegen die Entscheidung zum OLG M\u00fcnchen eingelegt hat<\/a>, bleibt es spannend.<\/p>\n Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft<\/strong><\/p>\n Das Landgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass insbesondere solche Rechtsverst\u00f6\u00dfe gegen nationale Vorschriften, die strenger sind als das Unionrecht, nicht wettbewerbsrechtlich verfolgt werden k\u00f6nnen. Das liegt daran, dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie grunds\u00e4tzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Ma\u00dfnahmen erlassen d\u00fcrfen, und zwar auch nicht, um ein h\u00f6heres Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Das gilt damit auch f\u00fcr Vorgaben des \u00a7 5 TMG<\/a>, die \u00fcber die Vorschriften der europ\u00e4ischen Normen hinausgehen.<\/p>\n Bestimmte Informationen gelten als unionsrechtlich als wesentlich<\/strong><\/p>\n Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie<\/a> weist allerdings darauf hin, dass alle im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation als wesentlich<\/em> gelten, und ein Versto\u00df dagegen somit nicht als Bagatelle angesehen werden kann. In der (nicht abschlie\u00dfenden) Aufz\u00e4hlung dieser Normen in der Anlage II wird diesbez\u00fcglich explizit auf die Art. 5 und 6 der e-Commerce-Richtlinie<\/a> hingewiesen.\u00a0 Art.\u00a0 5 Absatz I der e-Commerce-Richtlinie<\/a>\u00a0 erfordert neben der Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift sowie Angaben zur Kontaktaufnahme und E-Mailadresse sogar, wie es \u00a7 5 TMG<\/a> unter anderem f\u00fcr Anw\u00e4lte vorsieht, die Angabe der Aufsichtsbeh\u00f6rde und dem Verband oder der Kammer, dem der Diensteanbieter angeh\u00f6rt.\u00a0 Handelt es sich um eine in diesem Sinne wesentliche<\/em> Information, wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (<\/a>BGH, GRUR 2011, 82<\/a>, 83, Tz. 33 \u2013 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; K\u00f6hler\/Bornkamm, \u00a7 5\u2009a Rdn. 56\u2009f.)<\/p>\n Da das streitgegenst\u00e4ndliche Profil, insbesondere in der Version, wie sie f\u00fcr nicht eingeloggte XING-Mitglieder oder Au\u00dfenstehende sichtbar ist (beispielhaft hier das streitgegenst\u00e4ndliche\u00a0 XING-Profil des Kollegen Fuschi<\/a>), wie das Gericht zutreffend feststellt, ohne jede<\/em> Impressumsangabe war (mittlerweile hat XING nachgebessert, siehe unten unter “Praxistipp”), ist das Urteil jedenfalls in seiner Pauschalit\u00e4t nicht haltbar. An dieser Stelle zeigt sich auch das durch uns bereits angesprochene Problem des Antrags<\/a>. Der Antrag lautet n\u00e4mlich darauf, es zu unterlassen,\u00a0 innerhalb des Netzwerks “XING” gem\u00e4\u00df Anlage ASt 1 kein<\/em> Impressum mit den nach \u00a7 5<\/a> TMG<\/em> erforderlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Abgesehen davon, dass der Antrag durch die doppelte Verneinung nur scheinbar einen echten Unterlassungsantrag darstellt, w\u00e4hrend es sich tats\u00e4chlich um ein verstecktes Handlungsgebot handeln d\u00fcrfte, kann vor dem Hintergrund der europarechtlichen Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts ein Impressum nach\u00a0\u00a7 5<\/a> TMG jedenfalls aur wettbewerbsrechtlicher Grundlage gerade nicht verlangt werden.<\/p>\n XING-Profil richtet sich (auch) an Mandanten<\/strong><\/p>\n Die \u00dcberlegungen des Gerichts dazu, dass ein XING-Profil, anders als zum Beispiel eine Seite auf Facebook oder Google+ nicht von “k\u00fcnftigen Mandanten” genutzt werde , sind vor diesem Hintergrund nicht zielf\u00fchrend und – bei genauerer Betrachtung des streitgegenst\u00e4ndlichen XING-Profils<\/a> auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht unzutreffend. Erstens gen\u00fcgt es bereits, dass das Unterlassen der Information, dazu geeignet<\/em> ist, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte. Ob es tats\u00e4chlich bereits dazu gekommen ist, ist irrelevant. Zweitens ist auch die Einsch\u00e4tzung, dass die Internetplattform “XING” nur dazu diene, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufst\u00e4tigen untereinander zu kn\u00fcpfen, rein spekulativ bzw. falsch. Dies bereits deswegen, da, wie gezeigt, ein XING-Profil, der \u00d6ffentlichkeit mit dem angegebenen Leistungsangebot des Profilbetreibers ungefiltert angezeigt wird. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt eine Google-Suche mit den Worten “Fuschi Rechtsanwalt”<\/a> dieses Ergebnis auch in praktischer Hinsicht: Das XING-Profil wird n\u00e4mlich als erstes Suchergebnis ausgeworfen. Es ist somit nicht nur nicht fern- sondern sogar ganz besonders naheliegend, dass auch Mandanten bei einer Suche nach dem Kollegen insbesondere auf dieses Profil gef\u00fchrt werden.<\/p>\n Praxistipp:<\/strong><\/p>\n Auch wenn der Auffassung des Landgerichts M\u00fcnchen I zufolge keine Abmahnung drohen, sollte man den bei XING mittlerweile eingef\u00fcgten Impressumsbutton am unteren Ende der Seite mit den entsprechenden Informationen f\u00fcllen:<\/p>\n (v11 O 51\/14 Auch andere Profile sollten auf die Einhaltung der Impressumspflicht \u00fcberpr\u00fcft werden. Erstens k\u00f6nnten andere Landgerichte anders entscheiden und zweitens wird das OLG M\u00fcnchen aufgrund der eingelegten Berufung erneut \u00fcber den Fall richten. (la)<\/p>\n UPDATE 23.7.2014:<\/strong><\/p>\n Wie heute bekannt wurde, hat das\u00a0 Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 27.06.2014, Az. 11 O 51\/14<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig) zwischenzeitlich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nicht nur entschieden, dass ein Impressumsversto\u00df auf XING keine Bagatelle darstellt, sondern auch, dass die Darstellungsweise des Impressums\u00a0bei XING momentan nicht ausreicht, um der Impressumspflicht gerecht zu werden. Eine \u00dcberpr\u00fcfung am heutigen Tage hat ergeben, dass XING bisher noch nicht reagiert hat und der Impressumslink nach wie vor erst nach Scrollen am unteren Ende des Fensters sichtbar wird.<\/p>\n F\u00fcr die XING-Nutzer bedeutet dies, dass sie, um ganz sicher zu gehen, ihr Profil abstellen m\u00fcssten. Da der Fehler einigen leichten Handgriffen zu beheben sein wird, gehen wir davon aus, dass XING nun schnell handelt und die Seitengestaltung anpasst.<\/p>\n UPDATE 26.7.2014: XING teilt im hauseigenem Blog mit, dass man die Gestaltung der Impressumsangaben nun anhand der Vorgaben aus Stuttgart verbessern wolle. Es geht doch! Wie sagt Kollege Diercks in seinem Blogartikel so sch\u00f6n?: \u201eAnbieterkennzeichnung? No Rocket Science.\u201c.<\/strong><\/a><\/p>\n UPDATE 6.11.2014:<\/strong><\/strong><\/p>\n Rechtsanwalt Winter hat die Berufung gegen das Urteil des Landgericht M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.6.2014, Az. 33 O 4149\/14) zur\u00fcckgenomme<\/a>n. Allerdings nicht, weil das OLG eine im Person bei Kriegen ablehnen w\u00fcrde, sondern aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Herrn Winter bei der Verdacht eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehens nahe lag.<\/p>\n UPDATE 20.11.2014:<\/strong><\/p>\n Das OLG Stuttgart ist offenbar anderer Auffassung, als das Landgericht Stuttgart. Der Kollege Carsten Ulbricht hatte gegen das genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart im Rahmen der von ihm erhobenen negativen Feststellungsklage Berufung eingelegt.<\/p>\n Er berichtet heute\u00a0 in seinem Blog<\/a> von der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (Az. 2 U 95\/14<\/a>). Der Senat hat den Angaben des Kollegen zufolge in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es den vom Kollegen Winter geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus mehreren Aspekten f\u00fcr nicht gegeben erachtet. Der in der Konstellation der negativen Feststellungsklage Beklagte Rechtsanwalt Winter erkannte die Klage nach diesen Hinweisen an. Details dazu bei Carsten Ulbricht<\/a>.<\/p>\n Die Abmahnwelle des Herrn Winter d\u00fcrfte daher nun langsam “abebben”. Die Unsicherheit bleibt allerdings. Denn anders als das OLG Stuttgart zweifelte das OLG M\u00fcnchen nicht daran, dass ein XING-Profil grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a75TMG impressumspflichtig sei.<\/p>\n <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Dass ein Stuttgarter Rechtsanwalt namens\u00a0 Michael Winter aktuell\u00a0 flei\u00dfig Rechtsanwaltskollegen abmahnt, die seiner Ansicht nach kein ausreichendes Impressum bereithalten, d\u00fcrfte sich bereits herumgesprochen haben. Wir berichteten. Einem von den abgemahnten Rechtsanw\u00e4lten war am 18.2.2014 ein entsprechender Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht M\u00fcnchen\u00a0 zugegangen. Der Antrag ist hier abrufbar. 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