{"id":21772,"date":"2014-06-30T07:29:38","date_gmt":"2014-06-30T06:29:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21772"},"modified":"2017-04-07T10:46:14","modified_gmt":"2017-04-07T09:46:14","slug":"vorsicht-kostenfalle-olg-frankfurt-sieht-trotz-abmahnung-und-fehlender-unterlassungserklaerung-keine-veranlassung-zur-gerichtlichen-durchsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vorsicht-kostenfalle-olg-frankfurt-sieht-trotz-abmahnung-und-fehlender-unterlassungserklaerung-keine-veranlassung-zur-gerichtlichen-durchsetzung\/","title":{"rendered":"Vorsicht Kostenfalle: OLG Frankfurt sieht trotz Abmahnung und fehlender Unterlassungserkl\u00e4rung keine Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung"},"content":{"rendered":"
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen der Verwendung einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung und rechtswidriger Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen abgemahnt hatte. Die Antragsgegnerin reagierte innerhalb der gesetzten Frist, in dem sie dem Antragsteller einen Entwurf mit einer \u00dcberarbeitung der beanstandeten AGB-Passagen \u00fcbersandte, die \u00dcberweisung der angeforderten Kostenpauschale f\u00fcr die Abmahnung ank\u00fcndigte und f\u00fcr den Fall, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung gleichwohl noch erforderlich sein sollte, um die \u00dcbersendung eines entsprechenden Formulars bat. Vorsorglich bat sie in jedem Fall vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um R\u00fccksprache.<\/p>\n Das OLG Frankfurt am Main ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Ein Verhalten gibt Anlass zur Klageerhebung, das vern\u00fcnftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl., \u00a7 93 Rn. 29). Das Gericht f\u00fchrt hierzu in einem besonders langen Leitsatz aus:<\/p>\n \u201eEin Anlass zur Stellung eines Eilantrages trotz zun\u00e4chst erfolgloser Abmahnung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn das gegen die Verwendung unwirksamer AGB gerichtete Abmahnschreiben nicht mit einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung versehen war, der Abgemahnte auf die Abmahnung hin den Entwurf \u00fcberarbeiteter AGB \u00fcbersendet, die \u00dcberweisung der angeforderten Kostenpauschale ank\u00fcndigt, f\u00fcr den Fall, dass die Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung gleichwohl noch erforderlich sein sollte, um die \u00dcbersendung eines entsprechenden Formulars bittet und vorsorglich in jedem Fall vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um R\u00fccksprache bittet. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Unterlassungsgl\u00e4ubiger gehalten, vor Stellung eines Eilantrages den Schuldner nochmals zur Abgabe einer ausreichenden Unterwerfungserkl\u00e4rung aufzufordern. Unterl\u00e4sst er dies, kann sich der Schuldner mit Erfolg auf die Vorschrift des \u00a7 93 ZPO<\/a> berufen, wenn er im Verfahren sofort eine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Die Entscheidung des OLG ist \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig. Denn f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung gen\u00fcgt in der Regel die Schilderung des monierten Verhaltens und die Aufforderung zur Unterlassung bzw. der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserkl\u00e4rung. Ob und in welchem Umfang der Schuldner eine solche abgeben m\u00f6chte, bleibt diesem \u00fcberlassen. Obwohl es \u00fcblich sein mag, ist der Gl\u00e4ubiger keineswegs verpflichtet, dem Schuldner eine ad\u00e4quate Erkl\u00e4rung vorzugeben. Erst recht ist der Gl\u00e4ubiger nicht verpflichtet, die neuen, \u00fcberarbeiteten AGB auf Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen oder dem Schuldner gar bei der Erstellung rechtskonformer Bedingungen zu helfen. Wenn der Abgemahnte vor diesem Hintergrund keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine irgendwie geartete “R\u00fccksprache” notwendig sein sollte, insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserkl\u00e4rung noch nicht einmal angek\u00fcndigt wird.<\/p>\n Allein bei Unklarheiten besteht eine Nachfasspflicht des Gl\u00e4ubigers. Davon spricht der Sachverhalt der Entscheidung allerdings nicht. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei dem Verhalten des Schuldners um den Versuch gehandelt hat, auf Zeit zu spielen, bzw. die ihm zukommenden Erkl\u00e4rungsobliegenheiten auf den Gl\u00e4ubiger abzuw\u00e4lzen. Es ist bedauerlich, dass das Gericht diesem Versuch, wie er insbesondere bei klaren Verst\u00f6\u00dfen oft vorkommt, zum Erfolg verholfen hat und damit weiteren solchen “Tricks” Vorschub leistet.<\/p>\n Fazit:<\/strong><\/p>\n Vor dem Hintergrund dieser immerhin obergerichtlichen Entscheidung ist die Gefahr von Nachahmern gro\u00df. Im Zweifel sollte bei einer unbefriedigenden Antwort des Schuldners daher \u00fcberobligatorisch kurz nachgefasst werden, um sp\u00e4tere b\u00f6se prozessuale \u00dcberraschungen zu vermieden. (pi)<\/p>\n (Bild: \u00a9 Zerbor – Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" In einem Beschwerdeverfahren hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main \u00fcber die Kostentragung gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO zu entscheiden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 6 W 118\/13), nachdem der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der\u00a0 Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden war. 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In einem Beschwerdeverfahren hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main \u00fcber die Kostentragung gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO<\/a> zu entscheiden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 6 W 118\/13<\/a>), nachdem der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der\u00a0 Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden war. Das Gericht legte die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO<\/a> unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Antragsteller auf.<\/p>\n