{"id":21769,"date":"2014-06-26T11:30:04","date_gmt":"2014-06-26T10:30:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21769"},"modified":"2017-04-07T10:46:32","modified_gmt":"2017-04-07T09:46:32","slug":"verkaufen-verschenken-und-tauschen-alles-nicht-erlaubt-bei-digitalen-hoerbuechern-und-e-books","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verkaufen-verschenken-und-tauschen-alles-nicht-erlaubt-bei-digitalen-hoerbuechern-und-e-books\/","title":{"rendered":"Verkaufen, Verschenken und Tauschen: Alles nicht erlaubt bei digitalen H\u00f6rb\u00fcchern und E-Books?"},"content":{"rendered":"

\"\"Mit Urteil vom 15.Mai 2014 (Az.: 22 U 60\/13<\/a>) entschied das OLG Hamm, dass die sehr restriktiven AGB eines Online-Versandhandels rechtm\u00e4\u00dfig und wirksam seien. Die AGB begrenzen das Recht des Kunden an heruntergeladenen Audiodateien und E-Books auf ein einfaches, nicht \u00fcbertragbares und ausschlie\u00dflich pers\u00f6nliches Nutzungsrecht und vor allem verbieten sie ausdr\u00fccklich die Weiterleitung der heruntergeladenen Datei an Dritte.<\/p>\n

Die Verbraucherzentrale Bundesverband warf dem Online-Versandhandel vor allem vor, ihre Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen seien deshalb unwirksam, weil bez\u00fcglich der vom Versandhandel zum Download bereitgestellten digitalen H\u00f6rb\u00fccher eine Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts nach\u00a7 17 Abs. 2 UrhG<\/a> eingetreten sei. Nach \u00a7 17 Abs. 1 UrhG<\/a> steht jedem Urheber das Verbreitungsrecht an seinem Werk zu. Nach dem sogenannten Ersch\u00f6pfungsgrundsatz des Abs. 2 der Regelung kann sich der Urheber bez\u00fcglich eines bestimmten Werkes jedoch nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen, sobald das Produkt mit seinem Einverst\u00e4ndnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Nach dem erstmaligen, willentlichen Verbreiten des Werks geht das Recht der Allgemeinheit an dem Produkt, dem urspr\u00fcnglich ausschlie\u00dflichen Verbreitungsrecht des Berechtigten vor. Das Produkt ist nach dem erstmaligen Inverkehrbringen Teil des Gesch\u00e4ftsverkehrs und muss auch hier genutzt werden k\u00f6nnen. Der beklagte Versandhandel m\u00fcsse genau das gegen sich gelten lassen, so die Verbraucherzentrale: Er bringe die Werkkopie eines digitalen H\u00f6rbuchs in den Verkehr, indem er das Herunterladen der Datei erm\u00f6gliche. Damit habe sich sein Verbreitungsrecht an dieser Kopie ersch\u00f6pft und er k\u00f6nne eine Weitergabe der Audiodateien durch seine Kunden nicht verbieten.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht Hamm schl\u00e4gt sich auf die Seite der Online-Versandh\u00e4ndler: keine Ersch\u00f6pfung des Vervielf\u00e4ltigungsrechts<\/b><\/p>\n

Die Richter aus Hamm gaben der Verbraucherzentrale jedoch nicht recht: Die Ver\u00e4u\u00dferung von Audiodateien \u00fcber das Internet in der Weise, dass einem Kunden die M\u00f6glichkeit geboten wird, die entsprechenden Dateien herunterzuladen und lokal auf einem Datentr\u00e4ger zu speichern, verwirkliche nicht den Tatbestand des \u201eVerbreitens\u201c nach \u00a7 17 Abs. 1 UrhG<\/a>. Werde eine digitale Datei in dieser Weise zum Download bereit gestellt, so geschehe dies gerade nicht in Form einer k\u00f6rperlichen Verbreitung, sondern vielmehr im Wege einer \u201e\u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\u201c. Damit falle nach der \u00dcberzeugung des Senats eine aus dem Internet heruntergeladene Audio-Dateien und deren Kopie gerade nicht unter \u00a7 17 UrhG<\/a>, sondern ausschlie\u00dflich unter die Regelung des \u00a7 19a UrhG<\/a>.<\/p>\n

\u00a7 19a UrhG<\/a> beschreibt das Recht des Urhebers, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist. Diese Bestimmung kenne bewusst und gewollt keine Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts, so dass eine solche im Ergebnis per se nicht in Betracht komme. Genau deshalb d\u00fcrfe auch eine Weitergabe der Dateien verboten werden. Die Anwendung von \u00a7 19a UrhG<\/a> sei nach Ansicht des Senats zum einen aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 19 a UrhG<\/a> zu belegen, zum anderen st\u00fctzten diese Annahme auch schon die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Europ\u00e4ischen Urheberrechtsrichtlinie RL 2001\/29\/EG, insbesondere die Gr\u00fcnde Nr. 28 und Nr. 29.<\/p>\n

Auch eine analoge Anwendung des \u00a7 17 Abs.\u00a0 2 UrhG<\/a> scheide nach Ansicht der Richter aus. Es liege schon keine systemwidrige Regelungsl\u00fccke vor. Insbesondere liege eine solche nicht dadurch vor, dass \u00a7 19a UrhG<\/a> abweichend von \u00a7 17 UrhG<\/a> keine Regelung zur Ersch\u00f6pfung enthalte, da eine \u00f6ffentliche Weitergabe \u2013 etwa in Form des Bereithaltens einer Datei zum Herunterladen \u2013 kein Unterfall des Verbreitens im Sinne des \u00a7 17 UrhG<\/a> sei sondern qualitativ etwas v\u00f6llig anderes darstelle. \u00dcberdies habe dem Bundestag im Jahr 2012 ein Entwurf eines\u00a0 \u201eGesetzes zur Erm\u00f6glichung der privaten Weiterver\u00e4u\u00dferung unk\u00f6rperlicher Werkexemplare\u201c vorgelegen, welchen er ausdr\u00fccklich verworfen habe. Auch sei die Interessenlage eines Verbrauchers, der eine Audio-Datei in verk\u00f6rperter Form auf einem Datentr\u00e4ger erwirbt mit derjenigen eines Kunden, der von der M\u00f6glichkeit des Herunterladens eines E-Books oder einer Audiodatei \u00fcber einen Internet-Link Gebrauch macht, nicht vergleichbar.<\/p>\n

Die \u201eSpezialit\u00e4t\u201c von Computerprogrammen <\/b><\/p>\n

Weder die Computersoftware betreffenden Regelungen der \u00a7\u00a7 69a ff. UrhG<\/a> noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs dazu begr\u00fcndeten eine andere Wertung als die des Oberlandesgerichts.<\/p>\n

\u00a7\u00a7 69a ff. UrhG<\/a> beinhalten besondere Bestimmungen f\u00fcr Computerprogramme. In \u00a7 69c Nr. 3 S. 2 UrhG<\/a> findet sich f\u00fcr Computerprogramme auch ein dem \u00a7 17 abs. 2 UrhG<\/a> entsprechender Ersch\u00f6pfungsgrundsatz. Allerdings spricht auch das nicht gegen die Verneinung einer Ersch\u00f6pfung in Bezug auf Audiodateien oder auch E-Books. Bei den \u00a7\u00a7 69a ff. UrhG<\/a> handelt es sich um spezielle Vorschriften welche allein f\u00fcr Computerprogramme gelten.<\/p>\n

Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch die j\u00fcngere Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.07.2012, Az.: C-128\/11<\/a>) und ihm folgend auch die des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.2013, Az.: I ZR 129\/08<\/a>). Auch der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass Computerprogramme einen ausdr\u00fccklichen Spezialfall darstellen. Die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts bei dem Verkauf von Computerprogrammen resultiert aus der ausschlie\u00dflich bei Computerprogrammen existierenden M\u00f6glichkeit der \u201eEigentums\u00fcbertragung\u201c in anderer Weise als durch \u00dcbergabe eines k\u00f6rperlichen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks.<\/p>\n

Die Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale in vorliegendem Fall, gerade durch die o.g. \u00a0Entscheidung des EuGH sei zu erwarten, dass der EuGH eine Eigentums\u00fcbertragung in Zukunft auch bei anderen digitalen Produkten annehmen werde, \u00fcberzeugt den Senat nicht: Beide Dateiearten \u2013 Computerprogramme und Audiodateien \u2013 w\u00fcrden zwar in digitaler und unverk\u00f6rperter Form \u00fcbertragen. Das reiche aber nicht. Die immer wieder betonte\u201c Spezialit\u00e4t\u201c einzig von Computerprogrammen erlaube keine \u00dcbertragung der f\u00fcr selbige geltenden Grunds\u00e4tze auf andere digitale Dateien.<\/p>\n

Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung des Falles?<\/b><\/p>\n

Offen bleibt nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts vor allem aber Frage, warum der Senat der Sache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zugestand und die Revision nicht zulie\u00df. Um eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung herbeizuf\u00fchren m\u00fcsste nun die Verbraucherzentrale die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen \u2013 hoffentlich wird sie dies tun. (He)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 unclepodger – Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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