{"id":21747,"date":"2014-06-13T08:25:22","date_gmt":"2014-06-13T07:25:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21747"},"modified":"2017-04-07T10:47:06","modified_gmt":"2017-04-07T09:47:06","slug":"klaegerinnen-endgueltig-abgeblitzt-bgh-sieht-fuettern-eines-kleinkindes-auf-einem-mieterfest-als-zeitgeschichtliches-ereignis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/klaegerinnen-endgueltig-abgeblitzt-bgh-sieht-fuettern-eines-kleinkindes-auf-einem-mieterfest-als-zeitgeschichtliches-ereignis\/","title":{"rendered":"Kl\u00e4gerinnen endg\u00fcltig abgeblitzt: BGH sieht F\u00fcttern eines Kleinkindes auf einem Mieterfest als zeitgeschichtliches Ereignis"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21758\" title=\"Auf Festen wird oft Geschichte geschrieben\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/Grillfest.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/Grillfest.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/Grillfest-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/Grillfest-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet. Wie so oft auf Stra\u00dfenfesten und sonstigen Veranstaltungen wurden dort Fotos geknippst. Auch ver\u00f6ffentlicht wurden die sch\u00f6nsten der Knippsereien in der Brosch\u00fcre \u201cInformationen der Genossenschaft\u201d, erschienen in einer Auflage von 2.800 St\u00fcck, welche an die Mieter verschickt wurden. Auf den ver\u00f6ffentlichten Fotos waren die Kl\u00e4gerinnen zu sehen: Gro\u00dfmutter und Tochter, wie sie die Enkelin f\u00fcttern. Gegen diese Fotover\u00f6ffentlichung hatten die drei Generationen dann geklagt und die Zahlung von 3.000,00 \u20ac Geldentsch\u00e4digung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, sie hatten schlie\u00dflich nicht in eine Ver\u00f6ffentlichung eingewilligt.<br \/>\nDer BGH hat mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20197\/13\" title=\"BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197\/13: Bildberichterstattung &uuml;ber ein Mieterfest geh&ouml;rt zur Zeitgeschi...\">VI ZR 197\/13<\/a>) die Revision der Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckgewiesen. Die Richter begr\u00fcnden ihre Entscheidung damit, dass ein Versto\u00df gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerinnen nicht gegeben sei, da es sich bei dem beanstandeten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> handle. Die Vorschrift gew\u00e4hrleistet die Freiheit der Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der beteiligten Personen, in eine solche Berichterstattung m\u00fcssen die abgebildeten Personen entgegen des Grundsatzes von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 S. 1 KUG<\/a> ausnahmsweise nicht einwilligen.<\/p>\n<p><strong>Vorzunehmende Abw\u00e4gung zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Kl\u00e4gerinnen und der Meinungsfreiheit der Genossenschaft ging zulasten der Kl\u00e4gerinnen aus<\/strong><\/p>\n<p>Die Karlsruher Richter entscheiden: Die Genossenschaft habe ein \u00fcberwiegendes sch\u00fctzenswertes Interesse daran, die Mieter &#8220;im Bild \u00fcber den Ablauf und die Atmosph\u00e4re der Veranstaltung zu informieren&#8221;. Die Informationsbrosch\u00fcre erf\u00fclle eine \u201ewichtige Funktion\u201c, da sie den Eindruck vermittle, dass \u201eMitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlf\u00fchlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.\u201c<br \/>\nDie Beeintr\u00e4chtigung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4gerinnen stuften die Richter demgegen\u00fcber als gering ein. Entscheidend sei, dass das Bildnis ohne Namensnennung ver\u00f6ffentlicht worden war. \u00dcberdies sei ausschlaggebend, dass die Brosch\u00fcre hinterher nur an einen begrenzten und \u00fcberschaubaren Personenkreis verteilt worden war. Auch sei das Mieterfest f\u00fcr alle Mieter und Mitbewohner frei zug\u00e4nglich gewesen und es hatte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass das ver\u00f6ffentlichte Bild heimlich angefertigt worden war, auch wenn die Kl\u00e4gerinnen die Aufnahme vielleicht nicht bemerkt h\u00e4tten. Schon in den Vorjahren war zudem in der Mieterbrosch\u00fcre in Bildern \u00fcber das fest berichtet worden, es sei also zu erwarten gewesen, dass auch in diesem Jahr in gleicher Weise berichtet w\u00fcrde.<br \/>\nAuch st\u00fcnden keine berechtigten Interessen der Abgebildeten der Ver\u00f6ffentlichung ohne Einwilligung entgegen, wie es <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> verlangt. Das Bild sei in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.<\/p>\n<p><strong>Es klingt recht am\u00fcsant und irgendwie neu: Das Mieterfest ein Ereignis der Zeitgeschichte<\/strong><\/p>\n<p>Aber schon immer hat der BGH den Begriff der Zeitgeschichte in einem weiten Sinne verstanden. Er ist stets vom Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit her zu bestimmen. Der Begriff umfasst nicht nur Vorg\u00e4nge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakul\u00e4re und ungew\u00f6hnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu k\u00f6nnen eben auch Veranstaltungen von nur lokaler oder regionaler Bedeutung geh\u00f6ren. Und schlie\u00dflich wird ein Informationsinteresse auch nicht schrankenlos gew\u00e4hrt, sondern es ist vielmehr stets der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu ber\u00fccksichtigen und eine entsprechende Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der BGH hat sich damit durch das Urteil nicht von seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung abgewandt oder gar den Grundsatz der Einwilligungsbed\u00fcrftigkeit von Bildnissen einer Person nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> ausgehebelt. Er hat die Grenzen Ausnahmeregelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> ein weiteres Mal extensiv ausgelegt und mit diesem Urteil betont, dass auch Veranstaltungen von nur regionaler oder gar lokaler Bedeutung durchaus von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Vorsicht ist also geboten, wenn man auf \u00f6ffentlichen Festen unterwegs ist<\/strong><\/p>\n<p>Wird man \u2013 auch ohne es zu merken und zu wollen \u2013 auf einem \u00f6ffentlichen Fest abgelichtet, so kann es durchaus sein, dass man kein Recht hat etwa gegen eine lokale Nachberichterstattung vorzugehen. Wobei es wohl entscheidend darauf angekommen wird, wie ein entsprechendes Bild verbreitet wird; wie es auch die Richter noch einmal betont haben. Wird ein unbemerktes, ungewolltes Foto also etwa im Internet ver\u00f6ffentlicht und f\u00fcr eine un\u00fcberschaubare Vielzahl von Personen sichtbar, so wird ein in Anspruch genommener wohl nicht so leicht davon kommen. (He)<\/p>\n<p>(Foto: \u00a9 Monkey Business &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet. Wie so oft auf Stra\u00dfenfesten und sonstigen Veranstaltungen wurden dort Fotos geknippst. Auch ver\u00f6ffentlicht wurden die sch\u00f6nsten der Knippsereien in der Brosch\u00fcre \u201cInformationen der Genossenschaft\u201d, erschienen in einer Auflage von 2.800 St\u00fcck, welche an die Mieter verschickt wurden. 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