{"id":21744,"date":"2014-06-16T07:26:00","date_gmt":"2014-06-16T06:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21744"},"modified":"2017-04-07T10:47:00","modified_gmt":"2017-04-07T09:47:00","slug":"olg-muenchen-zum-umfang-des-unterlassungsanspruchs-am-beispiel-einer-irrefuehrenden-alters-und-traditionswerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-muenchen-zum-umfang-des-unterlassungsanspruchs-am-beispiel-einer-irrefuehrenden-alters-und-traditionswerbung\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen zum Umfang des Unterlassungsanspruchs am Beispiel einer irref\u00fchrenden Alters- und Traditionswerbung"},"content":{"rendered":"

\"\"<\/p>\n

Mit Urteil vom 07.11.2013 \u2013 29 U 1883\/13<\/a> \u2013 untersagte das Oberlandesgericht M\u00fcnchen auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Edelmetallbarren und -m\u00fcnzen, der erst im Jahr 2010 gegr\u00fcndet worden war und im gleichen Jahr eine Lizenz an der Marke \u201eDegussa\u201c erworben hatte, unter anderem folgende Werbeaussagen:<\/p>\n

a)\u00a0\u00a0\u00a0 Grundlagen unseres Unternehmens sind eine gro\u00dfe Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zur\u00fcckreicht […]\n

und\/oder<\/p>\n

b)\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Mit Beginn des Jahres 1843 \u00fcberl\u00e4sst der Senat der Freien Stadt Frankfurt Friedrich Ernst Roessler, dem M\u00fcnzwardein der X6. M\u00fcnzpr\u00e4geanstalt, die neu erbaute st\u00e4dtische Edelmetallscheideanstalt. Schon am 2. Januar l\u00e4uft in ihr der Scheidebetrieb an, und Roessler legt damit den Grundstein f\u00fcr die sp\u00e4tere Degussa AG.<\/p>\n

Fast genau drei\u00dfig Jahre sp\u00e4ter, im Jahr 1872, beginnen dann die Verhandlungen zwischen der Familie Roessler, dem Metallhandelshaus Phil. Abr. Cohen (Stammfirma der Metallgesellschaft KG) und der Bank f\u00fcr Handel und Industrie (sp\u00e4ter in der Dresdener Bank aufgegangen) zur Einbringung der Scheideanstalt in eine neu zu errichtende Aktiengesellschaft. Diese Gespr\u00e4che f\u00fchrten schlie\u00dflich 1873 zur Gr\u00fcndung der \u201eDeutsche Gold- und Silberscheideanstalt vormals Roessler\u201c mit Sitz in Frankfurt am Main.<\/p>\n

Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa f\u00fcr eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht.<\/p><\/blockquote>\n

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Alters- und Traditionswerbung<\/b><\/p>\n

Diese Werbeaussagen muss das unterlegene Unternehmen nach \u00a7 8 Abs. 1<\/a>, \u00a7 3 Abs. 1<\/a>, \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG<\/a> unterlassen.<\/p>\n

Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/a> handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt. Eine Irref\u00fchrung ist dabei gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Satz 2 Nr. 3 UWG<\/a> insbesondere anzunehmen, wenn die konkrete gesch\u00e4ftliche Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber Eigenschaften eines Unternehmens enth\u00e4lt.<\/p>\n

Zu solchen relevanten Eigenschaften geh\u00f6rt nach Feststellungen des Oberlandesgerichts insbesondere das Alter eines Unternehmens. Eine Alters- und Traditionswerbung erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverl\u00e4ssigkeit und Solidit\u00e4t sowie langj\u00e4hrige Wertsch\u00e4tzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthalte die Alterswerbung versteckte Qualit\u00e4tssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.<\/p>\n

Wer sein Unternehmen in der Werbung \u00e4lter mache, als es in Wirklichkeit sei, versto\u00dfe daher grunds\u00e4tzlich gegen das wettbewerbsrechtliche Irref\u00fchrungsgebot.<\/p>\n

Dagegen d\u00fcrfe ein neu gegr\u00fcndetes Unternehmen auf eine Namenstradition seines Gr\u00fcnders hinweisen, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht etwa um eine Gesch\u00e4ftstradition handele, wobei im Rahmen einer ggf. erforderlichen Auslegung zu beachten sei, dass der Verkehr eine Altersangabe regelm\u00e4\u00dfig auf das Unternehmen selbst beziehen werde.<\/p>\n

Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze stellte das Oberlandesgericht in Bezug auf die streitigen Werbeaussagen eine Irref\u00fchrung durch das beklagte Unternehmen fest:<\/span><\/p>\n

\u201eDie angegriffenen Aussagen werden von den angesprochenen Verkehrskreisen jeweils als Angaben zur Unternehmensgeschichte der Beklagten und nicht als solche zur Geschichte der davon losgel\u00f6sten Bezeichnung Degussa verstanden, zumal die Beklagte diese Bezeichnung als Firmenschlagwort f\u00fchrt. Als Angaben zur Unternehmensgeschichte sind die Aussagen irref\u00fchrend, weil sie auf die Beklagte nicht zutreffen, die erst 2010 gegr\u00fcndet worden ist und auch keinen Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbernommen hat, der vorher von einem Unternehmen gef\u00fchrt worden w\u00e4re, das sich auf eine Unternehmenskontinuit\u00e4t von der Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt vormals Roessler AG bis zur E.D. GmbH berufen k\u00f6nnte.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Diese Irref\u00fchrung sei auch wettbewerblich relevant.<\/p>\n

Denn stelle ein Hersteller in seiner Werbung ein Merkmal heraus, deute die von ihm selbst diesem Merkmale einger\u00e4umte Bedeutung darauf hin, dass dem auch ein korrespondierendes Verbraucherinteresse entspreche. Zudem sei die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irref\u00fchrungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenst\u00e4ndige Bagatellschwelle eine zus\u00e4tzliche Erheblichkeitspr\u00fcfung nach \u00a7 3 UWG<\/a> \u00fcberfl\u00fcssig mache: Eine gesch\u00e4ftliche Handlung sei also ohnehin nur dann irref\u00fchrend, wenn sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zutreffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.<\/p>\n

Fortbestehen des Unterlassungsanspruchs bei einer eingeschr\u00e4nkt abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung<\/b><\/p>\n

Eine der Besonderheiten des Falles stellte der Umstand dar, dass das in Anspruch genommene Unternehmen au\u00dfergerichtlich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat, die mit dem vorstehend ersichtlichen Tenor des daraufhin ergangenen gerichtlichen Verbots (auf den ersten Blick) \u00fcbereinstimmt. In der Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtete es sich n\u00e4mlich<\/p>\n

es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr ihr Unternehmen mit folgenden Aussagen die Firmenhistorie zu bewerben<\/p>\n

a)\u00a0\u00a0\u00a0 Grundlagen unseres Unternehmens sind eine gro\u00dfe Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zur\u00fcckreicht<\/p>\n

und\/oder<\/p>\n

b)\u00a0\u00a0\u00a0 Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa. f\u00fcr eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht,<\/p>\n

sofern in diesem Zusammenhang nicht ausdr\u00fccklich oder sinngem\u00e4\u00df darauf hingewiesen werde, dass sie ein im Jahr 2010 gegr\u00fcndetes Unternehmen sei.<\/p><\/blockquote>\n

Diese Unterlassungserkl\u00e4rung hielt die Wettbewerbszentrale jedoch \u2013 zu Recht \u2013 nicht von der Klageerhebung ab, da sie aufgrund der am Ende hinzugef\u00fcgten Einschr\u00e4nkung nicht geeignet war, die in Bezug auf den Wettbewerbsversto\u00df bestehende Wiederholungsgefahr endg\u00fcltig auszur\u00e4umen:<\/p>\n

\u201eDie Wiederholungsgefahr [\u2026] ist nicht durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung vom 20. September 2012 (vgl. Anl. K 9) ausger\u00e4umt worden, welche beschr\u00e4nkt auf Aussagen war, bei denen nicht ausdr\u00fccklich oder sinngem\u00e4\u00df darauf hingewiesen wird, dass sie ein im Jahr 2010 gegr\u00fcndetes Unternehmen sei.<\/p>\n

Eine Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt. Eine eingeschr\u00e4nkte Unterwerfungserkl\u00e4rung kann jedenfalls dann nicht zu einem auch nur teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs f\u00fchren, wenn berechtigte Interessen des Gl\u00e4ubigers beeintr\u00e4chtigt werden (vgl. BGH GRUR 2007, 871<\/a> – Wagenfeldleuchte Tz. 41; K\u00f6hler a. a. O., \u00a7 12 UWG<\/a> Rz. 1.131).<\/p>\n

Im Streitfall deckt die eingeschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten nicht alle von den Unterlassungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin erfassten F\u00e4lle ab, da die angesprochenen Verkehrskreise bei den insoweit angesprochenen Aussagen auch dann von einer bis in das 19. Jahrhundert zur\u00fcckreichende Unternehmenstradition ausgehen, wenn lediglich auf das Gr\u00fcndungsdatum der Beklagten hingewiesen wird, weil sie dann annehmen, dass die neu gegr\u00fcndete Beklagte den dargestellten, seit dem 19. Jahrhundert bestehenden Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbernommen habe (vgl. Bornkamm, a. a. O., \u00a7 5 UWG<\/a> Rz. 5.61).<\/p>\n

Der Kl\u00e4gerin kann nicht zugemutet werden, in einem solchen Fall mit der Beklagten dar\u00fcber zu streiten, ob die Irref\u00fchrung aus anderen, in der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht erw\u00e4hnten Angaben ausger\u00e4umt worden ist und deshalb keine kerngleiche Handlung vorliegt oder ob mangels solcher Angaben eine kerngleiche, aber von der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht erfasste Verletzungshandlung gegeben ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

(pu)<\/p>\n

(Foto: \u00a9 Claudia Holzmann – Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Mit Urteil vom 07.11.2013 \u2013 29 U 1883\/13 \u2013 untersagte das Oberlandesgericht M\u00fcnchen auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Edelmetallbarren und -m\u00fcnzen, der erst im Jahr 2010 gegr\u00fcndet worden war und im gleichen Jahr eine Lizenz an der Marke \u201eDegussa\u201c erworben hatte, unter anderem folgende Werbeaussagen: a)\u00a0\u00a0\u00a0 Grundlagen unseres Unternehmens sind eine gro\u00dfe Tradition, […]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":21761,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[712,760,2714,2715,2716,2717,2718,2719,2720,2721],"class_list":["post-21744","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-olg-munchen","tag-irrefuhrung","tag-29-u-188313","tag-alterswerbung","tag-traditionswerbung","tag-irrefuehrende-altersangaben","tag-umfang-eines-unterlassungsanspruchs","tag-wegfall-der-wiederholungsgefahr","tag-eingeschraenkte-unterlassungserklaerung","tag-bedingte-unterlassungserklaerung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21744","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21744"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21744\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/21761"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21744"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21744"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21744"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}