{"id":21725,"date":"2014-06-05T06:55:51","date_gmt":"2014-06-05T05:55:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21725"},"modified":"2017-04-07T10:47:23","modified_gmt":"2017-04-07T09:47:23","slug":"kanzleialltag-aus-der-sicht-unserer-juristischen-praktikantin-folge-2-datenschutz-im-digitalen-zeitalter-die-jahrestagung-des-instituts-fuer-rundfunkrecht-der-universitae","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kanzleialltag-aus-der-sicht-unserer-juristischen-praktikantin-folge-2-datenschutz-im-digitalen-zeitalter-die-jahrestagung-des-instituts-fuer-rundfunkrecht-der-universitae\/","title":{"rendered":"Kanzleialltag aus der Sicht unserer juristischen Praktikantin \u2013 Folge 2: \u201eDatenschutz im Digitalen Zeitalter\u201c: Die Jahrestagung des Instituts f\u00fcr Rundfunkrecht der Universit\u00e4t K\u00f6ln 2014"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21730\" alt=\"datenschutz2\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/datenschutz2.jpg\" width=\"280\" height=\"185\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/datenschutz2.jpg 280w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/datenschutz2-90x59.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 280px) 100vw, 280px\" \/>Am 16. Mai hie\u00df es f\u00fcr zwei Anw\u00e4lte der Kanzlei und mich, die Praktikantin der Kanzlei Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum: Raus aus dem Kanzleialltag \u2013 rein in den WDR! Das Institut f\u00fcr Rundfunkrecht der Universit\u00e4t K\u00f6ln hatte zu seiner <a href=\"http:\/\/www.rundfunkrecht.uni-koeln.de\/7140.htm\" target=\"_blank\">Jahrestagung <\/a>G\u00e4ste aus ganz Deutschland mitten ins Herzen K\u00f6lns geladen, n\u00e4mlich in den kleinen Sendesaal des WDR-Funkhauses direkt am K\u00f6lner Dom.<\/p>\n<p>\u201eDatenschutz im Digitalen Zeitalter\u201c: Das Thema der Jahrestagung h\u00e4tte nicht aktueller sein k\u00f6nnen. Erst drei Tage zuvor war das EuGH-Urteil zu Google und dem \u201eRecht auf Vergessen werden\u201c \u00a0gefallen, \u00fcber das wir bereits <a href=\"\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/der-eugh-google-und-das-recht-auf-vergessen\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>. Auch die Snowden-Enth\u00fcllungen j\u00e4hren sich in wenigen Wochen. Ob Suchmaschinen, Geheimdienste oder soziale Netzwerke \u2013 sie alle, die unsere Daten t\u00e4glich und \u00fcberall erheben und verarbeiten, stehen mehr denn je im Mittelpunkt des \u00f6ffentlichen Interesses. Auf den hochaktuellen Bezug der Jahrestagung verwies mit Nachdruck Herr Prof. Dr. Hain, Tagungsleiter und Direktor des Instituts f\u00fcr Rundfunkrecht an der Universit\u00e4t K\u00f6ln. Mit entsprechend gro\u00dfer Spannung erwarteten wir die Vortr\u00e4ge der f\u00fcnf Referenten, ihres Zeichens f\u00fchrende Experten auf dem Gebiet des Datenschutzes.<\/p>\n<p>Die Themen bzw. Fragen , mit denen sich der folgende Bericht befasst k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Was sind personenbezogene Daten? Was ist Datenschutz?<\/strong><\/li>\n<li><strong>Das Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983<\/strong><\/li>\n<li><strong>Datenschutz in der EU-Grundrechtecharta<\/strong><\/li>\n<li><strong>Die Datenschutzrichtlinie der Europ\u00e4ischen Kommission von 1995<\/strong><\/li>\n<li><strong>Was ist das Safe-Harbor-Abkommen?<\/strong><\/li>\n<li><strong>Was ist das <a title=\"Wikipedia -  Territorialprinzip\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Territorialit%C3%A4tsprinzip\" target=\"_blank\">Territorialprinzip<\/a> des Bundesdatenschutzgesetzes?<\/strong><\/li>\n<li><strong>Die neue Datenschutz-Grundverordnung<\/strong><\/li>\n<li><strong>Was ist das Marktortprinzip?<\/strong><\/li>\n<li><strong>Wer regelt die Rechtsdurchsetzung im deutschen Datenschutz?<\/strong><\/li>\n<li><strong><strong>Was ist der D\u00fcsseldorfer Kreis?<\/strong><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Dass es sich bei dem ersten Referenten, <b>Herrn Prof. Dr. Cornils<\/b> von der Universit\u00e4t Mainz in der Tat um einen sehr gut vorbereiteten Experten handelte, wurde mir nach den ersten Minuten seines dreiviertelst\u00fcndigen Vortrags \u00fcber den \u201eGrundrechtlichen Rahmen f\u00fcr ein (trans-)nationales Datenschutzrecht im digitalen Zeitalter\u201c klar. Abstrakte und komplexe Gedankeng\u00e4nge mit mir unbekannten Fremdw\u00f6rtern trug Herr Prof. Dr. Cornils in hoher Geschwindigkeit und mit einer Intensit\u00e4t vor, die mir als Anf\u00e4nger das konzentrierte Verfolgen des Vortrags erschwerten. Beim Anblick auf die ausgeteilte Gliederung zum Vortrag f\u00fchlte ich mich unwillk\u00fcrlich an die Struktur einer Doktorarbeit erinnert. Zu meiner Erleichterung bezeichnete sogar Herr Prof. Dr. Peifer, Direktor des Insituts f\u00fcr Rundfunkrecht, den Vortrag als \u201enicht ganz leichte Kost f\u00fcr Zivilrechtler\u201c. Doch wie ich im Verlauf der Tagung bemerkte, bildete gerade diese theoretische Einf\u00fchrung eine gute Vorlage f\u00fcr die folgenden Vortr\u00e4ge. Angefangen in der Theorie wurden die Vortr\u00e4ge im Laufe der Tagung immer konkreter, warfen ganz nach dem Tagungsmotto erst einen\u00a0 Blick \u00fcber den deutschen, dann \u00fcber den europ\u00e4ischen Tellerrand und m\u00fcndeten schlie\u00dflich in Einblicken in die Praxis des Datenschutzes.<\/p>\n<p>Schon der n\u00e4chste Vortrag \u201ezur Architektonik des europ\u00e4ischen und deutschen Datenschutzes\u201c von <b>Frau Prof. Dr. Spiecker<\/b> sorgte f\u00fcr mich Laien und im Publikum f\u00fcr Erleuchtungen. Dazu erst ein paar Grundlagen:<\/p>\n<div>\n<p><strong>Was sind personenbezogene Daten? Was ist Datenschutz?<\/strong><\/p>\n<p>\u201ePersonenbezogene Daten\u201c definiert das <i>Bundesdatenschutzgesetz<\/i> (BDSG) als Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche oder sachliche Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat\u00fcrlichen Person, dem Betroffenen. Das sind zum Beispiel der Name, Geburtstag und die Adresse einer Person. Eine Person ist dann bestimmbar, wenn die daf\u00fcr erforderlichen Daten aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ermittelt werden k\u00f6nnen. Der Datenschutz soll eine Person vor der missbr\u00e4uchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten sch\u00fctzen, sowohl zwischen den B\u00fcrgern untereinander, als auch zwischen den B\u00fcrgern und dem Staat oder den B\u00fcrgern und Unternehmen. Der Kerngedanke des Datenschutzes ist also, dass eine Person das Recht hat, selbst zu entscheiden, wer wann welche Daten \u00fcber sie erheben, verarbeiten und speichern kann. Dieses Recht eines B\u00fcrgers auf einen beschr\u00e4nkten Umgang mit seinen personenbezogenen Daten leitet sich vom sogenannten \u201eRecht auf Informationelle Selbstbestimmung\u201c ab, das auf das Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983 zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p><strong>Das Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983<\/strong><\/p>\n<p>Das Volksz\u00e4hlungsurteil ist ein wegweisendes Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\u00a0Dezember 1983. Anlass war eine f\u00fcr 1983 geplante\u00a0 <a title=\"Volksz\u00e4hlung in Deutschland\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Volksz%C3%A4hlung_in_Deutschland#Die_Volksz.C3.A4hlung_von_1987\">Volksz\u00e4hlung in Deutschland<\/a>. Mit dem erstmals ausgesprochenen &#8220;Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&#8221; kippte das Bundesverfassungsgericht das Volksz\u00e4hlungsgesetz und legte fest, dass der Staat nicht beliebig die Daten seiner B\u00fcrger erfassen und verarbeiten d\u00fcrfe. Das Urteil etablierte das &#8220;Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&#8221; als Ausfluss des <a title=\"Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Allgemeines_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> und der <a title=\"Menschenw\u00fcrde\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Menschenw%C3%BCrde\">Menschenw\u00fcrde<\/a> und gilt als Meilenstein des <a title=\"Datenschutz\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Datenschutz\">Datenschutzes<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<p>Zur\u00fcck zum Vortrag von Frau Prof. Dr. Spiecker, Leiterin der Forschungsstelle Datenschutz an der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt. Datenschutzrecht ist Frau Prof. Dr. Spiecker zufolge ein Technikrecht. Damit habe das Datenschutzrecht den Charakter eines Vorsorgerechts, darin liege der zentrale Unterschied zum Urheberrecht. Meinem Verst\u00e4ndnis nach bedeutet das: Man darf mit einer Reaktion nicht warten, bis eine Verletzung des Datenschutzes eingetreten ist, sondern muss die Verletzung im Vorfeld verhindern. Das leuchtet ein, finde ich, denn selbst wenn die Datenschutzrechte eines Einzelnen verletzt werden, wei\u00df derjenige oft nicht einmal davon. In welchen Dimensionen solche Verletzungen stattfinden k\u00f6nnen, hat uns nicht zuletzt der NSA-Skandal vor Augen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit anschaulichen Beispielen illustrierte Frau Prof. Dr. Spiecker au\u00dferdem, dass die IT-Branche l\u00e4ngst mehr als nur eine \u201eHilfeleistung\u201c bietet und f\u00fcr grundlegende Ver\u00e4nderungen im sozialen Wesen sorgt. Besonders in Erinnerung blieb mir ihr Beispiel der Pflege-Roboter, die schon jetzt kranken Menschen das Leben erleichtern k\u00f6nnten und in Zukunft noch mehr zum Einsatz kommen werden. Dass die Roboter dabei gleichzeitig wertvolle Informationen \u00fcber den Menschen sammeln und diese zum Beispiel an Versicherungen weiterleiten k\u00f6nnten, die auf Grundlage dieser Daten \u00fcber eine enorme Entscheidungsgewalt verf\u00fcgen k\u00f6nnten, war mir vorher nicht in diesem Umfang bewusst. Erst die Sammlung von Big Data, den \u00fcbergro\u00dfen, komplexen, digitalen Datenmengen, erlaube eben die Individualanalyse und -typisierung, so Frau Prof. Dr. Spiecker.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Spiecker wies insbesondere auf eine \u201eVollzugsproblematik\u201c im deutschen und europ\u00e4ischen Datenschutz hin. Dazu geh\u00f6re zum Beispiel die allgemeine Alternativlosigkeit, vor der die Betroffenen stehen. Stimmt, denke ich mir, denn wer nicht auf Facebook oder Whatsapp angemeldet ist, hat zwar vermeintlich sicherere, jedoch keine echten Alternativen, wenn die Freunde haupts\u00e4chlich \u00fcber Facebook und Whatsapp kommunizieren \u2013 man m\u00f6chte ja weiterhin in Kontakt bleiben.<\/p>\n<p>Das neue EuGH-Urteil zu Google wertete Prof. Dr. Spiecker als positives Signal: Diejenigen, die Gewinne aus Datens\u00e4tzen \u00fcber Menschen ziehen, sollten laut Prof. Dr. Spiecker auch daf\u00fcr zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen. Die nationalen Datenschutzbestimmungen m\u00fcssten genauso f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen gelten, sobald sie ihre Dienste in dem bestimmten Land anbieten. Zwar blieben in dem Urteil zahlreiche Einzelheiten wie zum Beispiel Videoaufnahmen unerw\u00e4hnt, doch lasse das Urteil damit gleichzeitig den Raum f\u00fcr zuk\u00fcnftige Erg\u00e4nzungen offen. Das sei auch ihre Antwort auf die Frage, ob das neue EuGH- Urteil nicht zu wenig differenziere, da es im Moment bei einem L\u00f6schungsantrag lediglich zwischen Personen der Zeitgeschichte, wie Prominenten, und anderen unterscheidet. Die Europ\u00e4ische Union zeige mit diesem Urteil, so Prof. Dr. Spiecker, dass sie bereit sei zur Verteidigung ihrer Datenschutzrechte. Nachdem der EuGH Anfang April au\u00dferdem erkl\u00e4rt hatte, die anlasslose Speicherung personenbezogener Daten versto\u00dfe gegen die Grundrechte, nehme der EuGH immer mehr die Rolle eines ma\u00dfgeblichen \u201eGestalters\u201c wahr, sagte Prof. Dr. Spiecker. Von diesen Grundrechten w\u00fcrde bei dieser Tagung noch sehr oft die Rede sein. Deshalb hier die zwei wichtigsten Ausz\u00fcge aus der EU-Grundrechtecharta zum Thema Datenschutz:<\/p>\n<div>\n<p><strong>Datenschutz in der EU-Grundrechtecharta<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 7 \u2013 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.<\/p>\n<p>Artikel 8 \u2013 Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten d\u00fcrfen nur nach Treu und Glauben f\u00fcr festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft \u00fcber die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabh\u00e4ngigen Stelle \u00fcberwacht.<\/p>\n<\/div>\n<p>Frau Prof. Dr. Spiekers Vortrag stie\u00df anschlie\u00dfend eine kurze Diskussion dar\u00fcber an, ob die geltende <i>Datenschutzrichtlinie der Europ\u00e4ischen Kommission von 1995 <\/i>nicht l\u00e4ngst veraltet w\u00e4re \u2013 sowieso soll diese bald von der einheitlichen <i>Datenschutz-Grundverordnung<\/i> abgel\u00f6st werden, dazu sp\u00e4ter mehr. Die Richtlinie stammt n\u00e4mlich aus einer Zeit, in der soziale Netzwerke und das Sammeln von Verbraucherdaten durch internationale Unternehmen noch nicht Alltag waren. Ich pers\u00f6nlich konnte mich nur wundern: Gerade in der EU, wo es sogar eine Gurkenkr\u00fcmmung-Verordnung gibt, sollte es f\u00fcr den Datenschutz nur diese eine Richtlinie geben?<\/p>\n<div>\n<p><strong>Die Datenschutzrichtlinie der Europ\u00e4ischen Kommission von 1995<\/strong><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich gab es f\u00fcr den Datenschutz in Europa bislang nur diese eine Richtlinie, \u00fcber deren Umsetzung die Mitgliedsstaaten allerdings selbstst\u00e4ndig entscheiden. Die <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Richtlinie_95\/46\/EG_%28Datenschutzrichtlinie%29\">Richtlinie <em>95<\/em>\/46\/<em>EG<\/em><\/a> schreibt Mindeststandards f\u00fcr den Datenschutz in den europ\u00e4ischen Mitgliedsstaaten fest. In Deutschland wurde die Richtlinie 2001 mit dem <i>Gesetz zur \u00c4nderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze<\/i> in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird dort auch die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten an <a title=\"Drittstaat\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Drittstaat\">Drittstaaten<\/a>, die nicht Mitglied der EU sind. Eine \u00dcbermittlung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Drittstaat ein \u201eangemessenes Schutzniveau\u201c gew\u00e4hrleistet. Die Entscheidung, welche L\u00e4nder dieses Schutzniveau gew\u00e4hrleisten, wird von der Kommission getroffen. L\u00e4nder wie die <a title=\"Schweiz\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Schweiz\">Schweiz<\/a> oder <a title=\"Kanada\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Kanada\">Kanada<\/a> erf\u00fcllen zum Beispiel dieses Schutzniveau, die USA dagegen nicht. Um trotzdem einen Datenverkehr zwischen der USA und der EU zu erm\u00f6glichen, entwickelte das US-Handelsministerium zwischen 1998 und 2000 das Safe-Harbor-Abkommen.<\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Was ist das Safe-Harbor-Abkommen?<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>Das <a title=\"Safe Harbor\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Safe_Harbor\">Safe-Harbor<\/a>-Abkommen des US-Handelsministeriums soll gew\u00e4hrleisten, dass die daf\u00fcr eingetragenen US-Unternehmen die europ\u00e4ische Datenschutzrichtlinie von 1995 einhalten. Auf legalem Weg k\u00f6nnen europ\u00e4ischen Unternehmen so <a title=\"Personenbezogene Daten\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Personenbezogene_Daten\">personenbezogene Daten<\/a> in die <a title=\"Vereinigte Staaten\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Vereinigte_Staaten\">USA<\/a> \u00fcbermitteln. Safe-Harbor ist eine Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission und kein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag. Mehr als eintausend Unternehmen sind bisher dem Safe-Harbor-Abkommen beigetreten, darunter <a title=\"IBM\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/IBM\">IBM<\/a>, <a title=\"Microsoft\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Microsoft\">Microsoft<\/a>, <a title=\"General Motors\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/General_Motors\">General Motors<\/a>, <a title=\"Amazon.de\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Amazon.de\">Amazon<\/a>, <a title=\"Google\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Google\">Google<\/a>, <a title=\"Hewlett-Packard\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Hewlett-Packard\">Hewlett-Packard<\/a>, <a title=\"Dropbox\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Dropbox\">Dropbox<\/a> und <a title=\"Facebook\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Facebook\">Facebook<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<p>Mit dem Verweis auf das Safe-Harbor-Abkommen und die USA gelangen wir nahtlos zum n\u00e4chsten Referenten, <b>Professor of Law Paul M. Schwartz<\/b>. Er war n\u00e4mlich eigens aus den USA eingeflogen und brachte frischen Wind in die Tagung.<\/p>\n<p>Professor of Law Paul M. Schwartz lieferte mit seinem humorvollen Vortrag zur \u201eArchitektonik des Datenschutzes in den USA\u201c eine ganz andere Sichtweise auf den Datenschutz. Als Professor an der UC Berkeley School of Law und dortiger Co-Leiter des Center for Law &amp; Technology, der bereits die EU-Kommission und den US-Kongress beraten hatte, gab er dem Publikum spannende Einblicke in den amerikanischen Datenschutz. Anhand von stichhaltigen Beispielen lernte das Publikum die wesentlichen Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem deutschen Verst\u00e4ndnis zu Datenschutz kennen. Und das habe ich daraus mitgenommen:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gibt es in den USA kein \u00fcbergreifendes Datenschutzgesetz, das f\u00fcr alle Branchen gilt. Es gibt jedoch wichtige Schl\u00fcsselgesetze, die zusammengenommen etwa den Bereich der EU-Datenschutzrichtlinie abdecken. Zu den wichtigsten drei Gesetzen geh\u00f6ren: der <a title=\"FTC Act\" href=\"http:\/\/www.law.cornell.edu\/uscode\/text\/15\/chapter-2\/subchapter-I\" target=\"_blank\">FTC Act<\/a> f\u00fcr Wirtschaft und Handel, der <a title=\"GLB Act\" href=\"http:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Gramm%E2%80%93Leach%E2%80%93Bliley_Act\" target=\"_blank\">GLB Act<\/a> (Gramm-Leach-Bliley Act) f\u00fcr den Finanzsektor und der <a title=\"HIPA Act\" href=\"http:\/\/www.gpo.gov\/fdsys\/pkg\/PLAW-104publ191\/html\/PLAW-104publ191.htm\" target=\"_blank\">HIPA Act<\/a> (Health Insurance Portability and Accountability Act) f\u00fcr das Gesundheitswesen. Daher unterliegen in den USA zum Beispiel Finanz- und Gesundheitsdaten einem gewissen Datenschutz, doch die Erfassung und das Zusammenf\u00fchren s\u00e4mtlicher anderer gesammelter Daten und deren unbegrenzte Aufbewahrung durch Privatkonzerne ist erlaubt. In den USA scheint der Zugriff auf private Daten in vielen F\u00e4llen gesellschaftlich auch akzeptiert, anders als zum Beispiel in Deutschland.<\/p>\n<p>So berichtete Prof. Schwartz, dass es in den USA nur eine Klage gegen den Geo-Fotodienst \u201eGoogle Street View\u201c gegeben hatte (<a href=\"http:\/\/jolt.law.harvard.edu\/digest\/jurisdiction\/district-courts\/boring-v-google\">http:\/\/jolt.law.harvard.edu\/digest\/jurisdiction\/district-courts\/boring-v-google<\/a> und <span style=\"text-decoration: underline\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/digital\/klage-gegen-google-street-view-keinerlei-beweise-1.477598<\/span>), die im \u00dcbrigen erfolglos war. Dagegen war der Dienst in Deutschland auf gro\u00dfen Widerstand gesto\u00dfen. \u00a0Genau wie \u201eGoogle Street View\u201c sorge die aktuelle NSA-Aff\u00e4re bei weitem f\u00fcr mehr Furore in Europa als in den USA selbst, so Prof. Schwartz.\u00a0 Das zeige erneut die grunds\u00e4tzlich verschiedenen Einstellungen zum Datenschutz auf den beiden Seiten des Atlantiks.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich der Datenschutz in Deutschland vom Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung ableitet, ist der Datenschutz in den USA ein Verbraucherschutzrecht. Au\u00dferdem herrscht in den USA eine generelle Erlaubnis zur Datenverarbeitung, das im Zweifel sogar f\u00fcr die Datenverarbeitung spricht. Dagegen finden wir in Deutschland das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das au\u00dfer in Ausnahmef\u00e4llen grunds\u00e4tzlich die Datenverarbeitung verbietet.<\/p>\n<table border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"307\"><i>USA: Information Privacy Law<\/i><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"307\"><i>EU: Datenschutzrecht<\/i><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Einzelgesetze zum Datenschutz (\u201eFlickwerk von Regeln\u201c, die gro\u00dfe Bereiche frei von jeder formellen Regulierung lassen)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Umfassende Richtlinie\u00a0 und bald Verordnung zum Datenschutz<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Verbraucherschutzrecht<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Recht auf Informationelle Selbstbestimmung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Generelle Erlaubnis zur Datenverarbeitung: im Zweifel <i>f\u00fcr<\/i> die Datenverarbeitung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"307\">Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: grunds\u00e4tzliches Verbot zur Datenverarbeitung<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Eine unabh\u00e4ngige Datenschutzaufsicht wie in Deutschland gebe es in den USA nicht. Mit Datenschutzproblemen befasse sich zum Teil die US-Handelsbeh\u00f6rde <a title=\"Federal Trade Commission\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Federal_Trade_Commission\">Fed<\/a><a title=\"Federal Trade Commission\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Federal_Trade_Commission\">eral<\/a><a title=\"Federal Trade Commission\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Federal_Trade_Commission\"> Trade Commission<\/a> (FTC). Sie schreite nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine eigenen Datenschutzrichtlinien nicht einh\u00e4lt. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Unternehmen freiwillig seine eigenen Datenschutzrichtlinien festgelegt hat. Allerdings h\u00e4tten die Ma\u00dfnahmen der FTC auch mehr Durchschlagskraft als die bisherigen Sanktionen, die in der EU-Datenschutzrichtlinie vorgesehen sind. So verh\u00e4ngt die Federal Trade Commission (FTC) zum Beispiel hohe Bu\u00dfgelder \u2013 Google zahlte f\u00fcr einen Rechtsversto\u00df schon einmal 22,5 Millionen (immerhin, auch wenn die Summe nicht einmal ein Prozent des Google-Umsatzes in dem Jahr betrug).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ging Prof. Schwartz auf die besondere Stellung des First und Fourth Amendments ein, zwei Zusatzartikeln zur Verfassung der USA. In vielen F\u00e4llen kollidiere der Datenschutz mit dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit aus dem First Amendment, so die amerikanische Sichtweise. Das Fourth Amendment sch\u00fctze den B\u00fcrger zwar grunds\u00e4tzlich vor <a title=\"Staat\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Staat\">staatlichen<\/a> \u00dcbergriffen. Doch nach dem Urteil des Supreme Courts 1979 im Fall \u201eSmith gegen Maryland\u201c h\u00e4tten die B\u00fcrger kein ausgepr\u00e4gtes Recht auf Privatsph\u00e4re bei den Daten, die sie eine dritte Partei weiterreichen \u2013 in diesem Fall wurden die Telefondaten vom Anbieter gespeichert. Interessant bewertet wurden die genannten Zusatzartikel \u00fcbrigens von einem US-Bundesrichter 2012 im Zusammenhang mit der NSA-Aff\u00e4re: (http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/urteil-zu-nsa-spionage-snowdens-sieg-ist-obamas-problem-1.1845554)<\/p>\n<p>In den USA habe das Datenschutzrecht nicht den Vorsorgecharakter, dem Frau Prof. Dr. Spiecker eine so gro\u00dfe Bedeutung zugesprochen hatte, \u00a0Nein, zun\u00e4chst m\u00fcssten die konkreten Sch\u00e4den bei Datenschutzverletzungsklagen nachgewiesen werden, was in den USA au\u00dferordentlich schwierig sei, so Prof. Dr. Schwartz.<\/p>\n<p>Mit treffenden Beispielen sorgte Prof. Dr. Schwartz zwischendurch auch f\u00fcr Erheiterung: Im Zusammenhang mit dem NSA-Skandal nahm der amerikanische Fall \u201eClapper gegen Amnesty International\u201c eine ironische Wendung. Die Klage von Amnesty International gegen die Abh\u00f6rbefugnisse der NSA wies das US Supreme Court damals ab. In der Begr\u00fcndung hie\u00df es, eine solche Daten\u00fcberwachung sei \u2013 sinngem\u00e4\u00df \u00fcbersetzt &#8211; absurd, hypothetisch und hochspekulativ.\u00a0Die\u00a0B\u00fcrgerrechtler h\u00e4tten nicht hinreichend darlegen k\u00f6nnen, dass sie selbst\u00a0von Abh\u00f6rma\u00dfnahmen der NSA betroffen sind. Der ganze Saal lachte, als Prof. Dr. Schwartz hinzuf\u00fcgte, das Supreme Court habe diese Begr\u00fcndung im Februar 2013 abgegeben &#8211; vier Monate vor den Snowden-Enth\u00fcllungen. (Link zum Urteil http:\/\/supreme.justia.com\/cases\/federal\/us\/568\/11-1025\/)<\/p>\n<p>Eine wichtige Gemeinsamkeit scheint es im amerikanischen und deutschen Datenschutzrecht aber auch zu geben: Das Territorialprinzip.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Was ist das <a title=\"Wikipedia -  Territorialprinzip\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Territorialit%C3%A4tsprinzip\" target=\"_blank\">Territorialprinzip<\/a> des Bundesdatenschutzgesetzes?<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesdatenschutzgesetz ist dann anwendbar, wenn eine Erhebung, Speicherung oder Nutzung von Daten auf deutschem Territorium vorgenommen wird. Es bleibt demnach auch dann anwendbar, wenn eine \u00dcbermittlung ins Ausland stattfindet. Auch ausl\u00e4ndische Konzerne k\u00f6nnen dem deutschen Datenschutzrecht unterliegen, wenn sie \u00fcber ein deutsches Tochterunternehmen mit eigenst\u00e4ndiger Rechtspers\u00f6nlichkeit personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Prof. Dr. Schwartz pr\u00e4sentierte uns die wichtigsten Antworten amerikanischer Anw\u00e4lte auf seine Frage, warum sie den europ\u00e4ischen Datenschutz nicht m\u00f6gen: Sie s\u00e4hen in der EU eine gro\u00dfe gesetzliche Grauzone einerseits, andererseits aber auch viele gesetzliche \u201ePapiertiger\u201c, die in der Praxis nicht umgesetzt w\u00fcrden. Au\u00dferdem begreife man datenschutzrechtliche Auseinandersetzungen innerhalb der EU und der Mitgliedsstaaten untereinander als Problem. Diese Faktoren erschwerten amerikanischen Anw\u00e4lten die Arbeit mit dem europ\u00e4ischen Datenschutz, so Prof. Dr. Schwartz Umfrageergebnisse.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Datensch\u00fctzer warf \u00a0Prof. Schwartz einen optimistischen \u201eBlick in die Glaskugel\u201c: Auf der ganzen Welt werde seiner Einsch\u00e4tzung nach in Zukunft eine <i>Kalifornisierung und Europ\u00e4isierung <\/i>des Datenschutzes stattfinden. \u00c4hnlich wie der Bundesstaat Kalifornien f\u00fcr die strengste Gesetzgebung im Datenschutz innerhalb der USA bekannt ist, so sei die EU f\u00fcr ihre strenge Gesetzgebung im Datenschutz weltweit bekannt. Prof. Schwartz meint also: Genauso wie strengere Gesetze in Kalifornien den nationalen Mindeststandard in den USA anheben (\u201eCalifornia Effect\u201c), w\u00fcrden die h\u00f6heren Standards der EU den Datenschutzstandard f\u00fcr alle weltweit agierenden Unternehmen anheben (\u201eBrussels and EU Effect\u201c). Schon jetzt w\u00fcrde man zum Beispiel in Indien europ\u00e4ische Datenschutzstandards anstreben, damit Kooperationen und Gesch\u00e4fte mit der EU weiterhin m\u00f6glich seien. Diese Denkweise ist nachvollziehbar, finde ich \u2013 je fr\u00fcher ein Unternehmen den strengsten Standards weltweit gerecht wird, desto unwahrscheinlicher wird es versehentlich andere Standards verletzen.<\/p>\n<p>Die ersten Vortr\u00e4ge \u2013 und das Mittagessen \u2013 w\u00fcrden schwer zu \u00fcbertreffen sein, dachte ich nach der Mittagspause. Aber tats\u00e4chlich erg\u00e4nzten die Nachmittags-Vortr\u00e4ge mit lehrreichen Perspektiven aus der Praxis die vorherigen aus der Theorie.<\/p>\n<p>Den Anfang machte <b>Herr Ralf Bendrath<\/b>, Mitarbeiter des Europa-Abgeordneten Jan Philipp Albrecht, mit seinem Vortrag \u201eDie Datenschutz-Grundverordnung \u2013 Stand der Umsetzung und Streitpunkte\u201c. \u00a0Ralf Bendrath berichtete aus erster Hand \u00fcber den aktuellsten Stand der Dinge in Br\u00fcssel, denn er arbeitet im B\u00fcro des Berichterstatters, der f\u00fcr die neue Datenschutzverordnung zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Die neue Datenschutz-Grundverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist Teil einer umfassenden EU-Datenschutzreform. Sie ist seit 2012 in Arbeit, ihre Verabschiedung w\u00fcrde das Datenschutzrecht grundlegend ver\u00e4ndern. Denn die Regelungen einer Verordnung gelten in den Mitgliedstaatenrechtsverbindlich und unmittelbar, im Gegensatz zu der bisherigen Datenschutzrichtlinie von 1995. \u00a0In Deutschland w\u00fcrde die Datenschutzverordnung somit das <a title=\"Bundesdatenschutzgesetz\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Bundesdatenschutzgesetz\">Bundesdatenschutzgesetz<\/a> abl\u00f6sen. Am 12. M\u00e4rz 2014 hat das EU-Parlament dem aktuellen Entwurf zugestimmt. Im Juli 2014 sollen die Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat der europ\u00e4ischen Union und EU-Kommission beginnen (\u201eTrialog-Verfahren\u201c).<\/p>\n<\/div>\n<p>Das Bundesinnenministerium leistete im EU-Ministerrat leider starken Widerstand gegen die Durchsetzung der neuen Datenschutzverordnung, berichtete Herr Bendrath. Offensichtlich bef\u00fcrchteten Teile der deutschen Industrie, durch die Grundverordnung Nachteile im internationalen Wettbewerb zu erleiden.<\/p>\n<p>Den unglaublich hohen Arbeitsaufwand, der hinter dem jetzigen Entwurf der neuen Grundverordnung steht, konnte das Publikum im Laufe von Herr Bendraths Vortrag zumindest ansatzweise erahnen. Statt theoretischen Gedanken waren auf Ralf Bendraths Fotos unz\u00e4hlige Papierstapel aus 3999 \u00c4nderungsantr\u00e4gen, \u00dcbersetzungen des Entwurfs in 27 andere Sprachen zu sehen \u2013 und ein gelbes zweist\u00f6ckiges Eckhaus mit einem Dorfladen im Untergeschoss. Dies sei die irische Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rde, erkl\u00e4rte Herr Bendrath. Ja, genau die, die den Datenschutz bei Facebook, Microsoft und Twitter kontrolliere. Gro\u00dfes Gel\u00e4chter im Saal. Die neue Datenschutzverordnung allerdings w\u00fcrde Irland die alleinige Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Facebook und Co. entziehen, erg\u00e4nzte Herr Bendrath. Denn dann w\u00fcrde in der ganzen EU dasselbe Datenschutzniveau gelten, und zwar nach dem Marktortprinzip.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Was ist das Marktortprinzip?<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung soll f\u00fcr alle Anbieter in der EU gelten, sobald sich ihr <strong>Angebot an EU-B\u00fcrger<\/strong><b> <\/b><strong>richtet<\/strong> oder sie deren Verhalten \u00fcberwachen. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, m\u00fcssten erstmals die Datenschutzvorschriften vor Ort beachten. Bietet ein amerikanisches Unternehmen wie Google also gezielt in der EU seine Leistungen an und erhebt in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten, so m\u00fcsste es die EU-Datenschutzverordnung einhalten.<\/p>\n<p>Genau das sagte doch auch das aktuelle EuGH-Urteil zu Google aus, fiel mir ein. Zeigt das nicht erneut, wie reif die Zeit f\u00fcr eine Datenschutzreform in der EU tats\u00e4chlich ist? Weitere wichtige Fakten zum jetzigen Verordnungsentwurf stellte Herr Bendrath im Folgenden vor. Unter anderem betonte Herr Bendrath die gro\u00dfe Beteiligung der Lobbyisten am neuen Entwurf der Datenschutzverordnung. Auf Screenshots von der Plattform <a href=\"http:\/\/www.lobbyplag.eu\">LobbyPlag.eu<\/a> zeigte uns Herr Bendrath, dass viele \u00c4nderungsantr\u00e4ge von EU-Abgeordneten wortgleich \u00fcbernommen wurden aus den Lobbypapieren von Unternehmen wie Amazon, eBay, <a title=\"Google\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Google\">Google<\/a> und <a title=\"Microsoft\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Microsoft\">Microsoft<\/a>. Andererseits habe es auch wortgleiche \u00dcbernahmen aus den Unterlagen von Datenschutzorganisationen gegeben.<\/p>\n<p>Nach dem ge\u00e4nderten Entwurf muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig werden, wenn das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten die Daten von mehr als 5.000 Betroffenen verarbeitet. Damit richtet sich die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten nach der Betroffenenanzahl und nicht wie im vorherigen Entwurf nach der Mitarbeiteranzahl.<\/p>\n<p>Man hat nicht alle Tage die Gelegenheit, einem direkt beteiligten Experten Fragen zur neuen Datenschutzverordnung zu stellen. Das Publikum konfrontierte sodann auch Herrn Bendrath mit Fragen, \u00fcber deren Inhalt er selbst erstaunt war. Unter anderem gibt die neue Datenschutzverordnung eine Erh\u00f6hung der Bu\u00dfgelder bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen vor. Von derzeit 300.000 Euro soll der H\u00f6chstbetrag auf 100 Millionen Euro oder f\u00fcnf Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens steigen. In der Diskussion mit Herrn Bendrath herrschten zum Beispiel Unklarheiten in der Frage, auf welchen Jahresumsatz sich der neue Prozentsatz bei Unternehmen mit Tochtergesellschaften beziehen sollte. Alles in allem sorgte der praktische Einblick durch den Vortrag von Herrn Bendrath f\u00fcr lehrreiche Erkenntnisse.<\/p>\n<p>Den letzten Vortrag der Jahrestagung sollte <b>Herr Dr. Thilo Weichert<\/b>, Landesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz in Schleswig-Holstein, \u201ezur Kontrolle von Datenerhebung und \u2013 nutzung durch global agierende soziale Netzwerke\u201c halten. Herr Dr. Weicherts Bezeichnung als \u201eDatenschutzbeauftragten\u201c hatte ich zwar schon \u00f6fters geh\u00f6rt. Doch viel mehr wusste ich zuvor nicht \u00fcber die Stellen zu sagen, die in Deutschland f\u00fcr den Datenschutz zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Wer regelt die Rechtsdurchsetzung im deutschen Datenschutz?<\/strong><\/p>\n<p>Man unterscheidet im deutschen Datenschutzrecht zwischen der Bundes- und Landesebene und dem \u00f6ffentlichen und nicht-\u00f6ffentlichen Bereich. Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Datenverarbeitung an \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes wie Bundesbeh\u00f6rden und an nicht-\u00f6ffentlichen Stellen wie zum Beispiel in Unternehmen. Die Landesdatenschutzgesetze regeln daneben den Datenschutz in Landes- und Kommunalbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes und die Unternehmen f\u00fcr Telekommunikations- oder Postdienstleistungen werden von der Bundesaufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr Datenschutz kontrolliert, und zwar unter der Leitung des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Landesbeh\u00f6rden werden kontrolliert von den Aufsichtsbeh\u00f6rden der Bundesl\u00e4nder und deren Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz, in Schleswig-Holstein ist das zum Beispiel Herr Dr. Thilo Weichert. Die Aufsicht \u00fcber private Unternehmen liegt bei den Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr den nicht-\u00f6ffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder zum Beispiel im <a title=\"Innenministerium\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Innenministerium\">Innenministerium<\/a> des jeweiligen Bundeslandes angesiedelt sind. Jeder B\u00fcrger kann sich mit Beschwerden \u00fcber eine Datenschutzrechtverletzung an die Aufsichtsbeh\u00f6rde seines Bundeslandes wenden.<br \/>\nSowohl \u00f6ffentliche als auch nicht-\u00f6ffentliche Stellen haben die Pflicht, einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bei den \u00f6ffentlichen Stellen ist das der beh\u00f6rdliche Datenschutzbeauftragte, bei den nicht-\u00f6ffentlichen Stellen der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Diese kontrollieren in der jeweiligen Beh\u00f6rde oder in dem jeweiligen Unternehmen die Ausf\u00fchrung der Datenschutzrechte. Datenschutzbeauftragte k\u00f6nnen sich in Zweifelsf\u00e4llen an ihre zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde wenden.<\/p>\n<\/div>\n<p>Ein weiterer Begriff, der im Zusammenhang mit den Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden im Laufe der Tagung h\u00e4ufig fiel, war der \u201eD\u00fcsseldorfer Kreis\u201c.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Was ist der D\u00fcsseldorfer Kreis?<\/strong><\/p>\n<p>Der D\u00fcsseldorfer Kreis ist die oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr den Datenschutz im nicht-\u00f6ffentlichen Bereich. Bis 2013 war er ein inoffizieller Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbeh\u00f6rden, die in Deutschland den Datenschutz im nicht-\u00f6ffentlichen Bereich kontrollieren. Nachdem 1977 das Bundesdatenschutzgesetz erlassen wurde, trafen sich Vertreter dieser <a title=\"Beh\u00f6rde\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Beh%C3%B6rde\">Beh\u00f6rden<\/a> in <a title=\"D\u00fcsseldorf\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/D%C3%BCsseldorf\">D\u00fcsseldorf<\/a>, um sich \u00fcber eine m\u00f6glichst einheitliche Anwendung des <a title=\"Bundesdatenschutzgesetz\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Bundesdatenschutzgesetz\">Bundesdatenschutzgesetzes<\/a> abzustimmen. Seit 2013 ist der D\u00fcsseldorfer Kreis in der <a title=\"Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Konferenz_der_Datenschutzbeauftragten_des_Bundes_und_der_L%C3%A4nder\">Konferenz der Bundesdatenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder<\/a> ein offizielles Gremium f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rden des nicht-\u00f6ffentlichen Bereichs.<\/p>\n<\/div>\n<p>Bislang hatte ich stets den Eindruck gehabt, Deutschland sei im Datenschutz ganz vorne dabei. Doch wie bereits wie seine Vorredner berichtete Herr Dr. Weichert ebenfalls von h\u00e4ufig \u00fcberforderten deutschen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden. Bei Verletzungen des Datenschutzrechts h\u00e4tten sie nur geringe Chancen gegen die finanziell und personell \u00fcberlegenen Gro\u00dfkonzerne.<\/p>\n<p>Als engagierter Leiter des\u00a0Unabh\u00e4ngigen Landeszentrums f\u00fcr Datenschutz in Kiel (ULD) holte Dr. Weichert noch weiter aus und pr\u00e4sentierte mit Leidenschaft seine Ansichten zum Datenschutz allgemein. So trug er unter anderem vor, dass es heute in den USA \u201ekeine digitalen Grundrechte\u201c g\u00e4be, obwohl \u201eder Datenschutz 1890 dort erfunden worden war\u201c. Damit verwies er auf die damals von <a title=\"Samuel D. Warren\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Samuel_D._Warren\">Samuel D. Warren<\/a> und dem sp\u00e4teren Bundesrichter <a title=\"Louis Brandeis\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Louis_Brandeis\">Louis D. Brandeis<\/a> entwickelte \u201eThe Right to <a title=\"Privatsph\u00e4re\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Privatsph%C3%A4re\">Privacy<\/a>\u201c,nach dem jedem Individuum das Recht habe, selbst zu bestimmen, ob und wie seine \u201eGedanken, Meinungen und Gef\u00fchle\u201c anderen mitgeteilt werden k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr die Datenschutz-Entwicklung in Europa nimmt das \u201eRight to privacy\u201c eine wichtige Stellung ein. Doch in den USA selbst sei die damals geschaffene Grundlage f\u00fcr Datenschutz aufgrund von starken \u201ewirtschaftlichen und sicherheitshegemonialen\u201c Widerst\u00e4nden \u00a0nicht ausreichend weiterentwickelt worden, so Herr Dr. Thilo Weichert. Im weiteren Verlauf seines Vortrags forderte Dr. Weichert wiederholt die deutsche Politik dazu auf, aktiv f\u00fcr den Datenschutz einzustehen, indem sie unter anderem Edward Snowden die Einreise nach Deutschland erm\u00f6gliche. Deutschland sei seiner Meinung nach sogar verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, ihn einzuladen, um ihn umfassend \u00fcber seine Erkenntnisse berichten zu lassen. Denn in Moskau k\u00f6nne Snowden nicht an alle Dokumente gelangen, argumentierte Herr Dr. Weichert. Die deutsche Regierung solle gegen\u00fcber den USA demonstrieren, wie wichtig ihr der Datenschutz sei, f\u00fchrte Herr Dr. Weichert fort, Deutschland habe in Sachen Datenschutz noch deutlich mehr Potenzial. Auf seine emotionale Rede reagierten einzelne G\u00e4ste im Publikum mit ebenso engagierten R\u00fcckfragen, die eine rege Diskussion anheizten.<\/p>\n<p>Mir pers\u00f6nlich rief die abschlie\u00dfende Diskussion besonders in Erinnerung, wie viel politisches Potenzial hinter den Debatten zum Datenschutz steckt. Selbst wenn viele Menschen die Ansicht unterst\u00fctzen, dass ihre Daten besser gesch\u00fctzt werden sollen, so gibt es doch gro\u00dfe Meinungsunterschiede in der Frage, wie genau das passieren sollte.<\/p>\n<p>Andererseits gibt es nicht wenige Menschen, besonders junge, die zwar prinzipiell Datenschutz gut finden, aber die zahllosen Diskussionen und Aufregungen zu Abh\u00f6rskandalen nicht nachvollziehen k\u00f6nnen. Ich treffe bei Freunden und Gleichaltrigen nicht selten auf die \u201eIch habe doch nichts zu verbergen\u201c-Einstellung, die mir selbst auch nicht fremd ist. Die \u201eMassen\u00fcberwachung\u201c und \u201eVorratsdatenspeicherung\u201c, von der man in den Medien liest und h\u00f6rt, erscheint einerseits bedrohlich. Sie kann verkehrt herum aber auch zu der achselzuckenden Erkenntnis f\u00fchren, dass angesichts der Tatsache, dass sowieso alle \u00fcberwacht werden, die eigene \u00dcberwachung an Bedeutung verliert; die eigenen Daten in der Masse sowieso untergehen. Auch der Nutzen, den eine regulierte Datenverarbeitung und \u2013speicherung mit sich bringt, beispielsweise bei der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten, darf nicht vergessen werden. Gleichzeitig macht die \u00dcberwachung der breiten Masse und das Speichern ihrer Daten eben erst eine individuelle Analyse der Betroffenen m\u00f6glich. Daraus folgt die \u00dcberlegung, dass uns als unwissenden Nutzern, Verbrauchern und Kunden bestimmte Eigenschaften zugewiesen werden, die ohne unseren Willen in ungeahnten Dimensionen ausgenutzt werden k\u00f6nnen. Doch f\u00fcr einen wirksamen Datenschutz, \u00a0der Nutzen und Gefahren gleicherma\u00dfen ber\u00fccksichtigt,\u00a0 m\u00fcssen meiner Meinung nach nicht nur die Politik und Unternehmen etwas tun. Vielmehr sind im Zeitalter von Facebook und Co. wir selbst als Betroffene gefragt, unseren eigenen Umgang mit unseren Daten kritisch zu \u00fcberdenken. Nur wenn uns selbst die Bedeutung des Datenschutzes bewusst wird und wir selbst sorgf\u00e4ltig mit unseren Daten umgehen, k\u00f6nnen wir von anderen einen respektvollen Umgang mit unseren Daten erwarten. (he)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 tadamichi &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n<\/div>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16. Mai hie\u00df es f\u00fcr zwei Anw\u00e4lte der Kanzlei und mich, die Praktikantin der Kanzlei Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum: Raus aus dem Kanzleialltag \u2013 rein in den WDR! 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