{"id":21714,"date":"2014-06-04T19:05:20","date_gmt":"2014-06-04T18:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21714"},"modified":"2017-04-07T10:47:34","modified_gmt":"2017-04-07T09:47:34","slug":"warum-der-fernsehsender-n24-keinen-spass-versteht-und-das-koelner-landgericht-ihm-recht-gibt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/warum-der-fernsehsender-n24-keinen-spass-versteht-und-das-koelner-landgericht-ihm-recht-gibt\/","title":{"rendered":"Warum der Fernsehsender N24 keinen Spa\u00df versteht und das K\u00f6lner Landgericht ihm Recht gibt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21717\" alt=\"postillion\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/postillion.png\" width=\"280\" height=\"178\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/postillion.png 280w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/postillion-90x57.png 90w\" sizes=\"(max-width: 280px) 100vw, 280px\" \/>Nicht nur auf facebook und in anderen sozialen Netzwerken kursieren die nicht ganz ernst gemeinten Nachrichtenbeitr\u00e4ge des \u201ePostillon\u201c \u2013 seit einiger Zeit strahlt auch der NDR die dazugeh\u00f6rige Sendung aus: \u201ePostillon24\u201c.<\/p>\n<p>P\u00fcnktlich zur vorerst letzten Sendung hat der Fernsehsender N24 vor dem Landgericht K\u00f6ln nun eine <a href=\"http:\/\/www.der-postillon.com\/2014\/05\/alien-und-nazi-doku-kanal-erwirkt.html\" target=\"_blank\">einstweilige Verf\u00fcgung<\/a> erwirkt \u2013 das Logo der Sendung verletze die Markenrechte von N24. Alle bisherigen \u201ePostillon24\u201c-Sendungen l\u00f6schte der NDR sodann aus seiner Mediathek und in der letzten Sendung durfte das Logo zur Sendung \u00fcberdies nicht mehr gezeigt werden. Das Logo wurde durch einen \u201e<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=xq_pyqdIgSA&amp;list=UUIIVvAp6DP3a2MmoIuIjvQA\" target=\"_blank\">geschmackvollen schwarzen Balken<\/a>\u201c ersetzt \u2013 spottete der Moderator Thie\u00df Neubert.<\/p>\n<p>Auch N24 meldete sich in Anbetracht des starken Gegenwindes seitens der \u201ePostillon\u201c-Fangemeinde zu Wort und <a href=\"http:\/\/www.dwdl.de\/nachrichten\/46121\/n24_verteidigt_einstweilige_verfuegung_gegen_postillon\/\" target=\"_blank\">beteuerte<\/a>, der Sender habe nichts gegen Satire, nur w\u00fcrde dem Sender die rechtliche Handhabe gegen Markenrechtsverletzungen aberkannt, wehre er sich nicht gegen die Markenrechtsverletzung durch das \u201ePostillon24\u201c-Logo.<\/p>\n<p><b>Doch ist die einstweilige Verf\u00fcgung tats\u00e4chlich zu Recht ergangen? \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Nach dem Markengesetz ist es Dritten unter anderem untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches Zeichen oder ein \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertsch\u00e4tzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Das Logo von \u201ePostillon24\u201c ist dem von N24 tats\u00e4chlich sehr \u00e4hnlich \u2013 auch das bekannte orangene Quadrat des Logos wird \u00fcbernommen. Man kann also davon ausgehen, dass ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch der im Inland bekannten Marke N24 vorliegt und eine Verwechselungsgefahr besteht. Auch wird man wohl annehmen k\u00f6nnen, dass Voraussetzungen einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke von N24 annehmen \u2013 wie vom Markenrecht gefordert. Der scherzhafte Charakter der Nachrichten, den der \u201ePostillon\u201c zweifelsohne auch mit der Gestaltung der Sendung erzielen will, ist vor allem auch dadurch zu erreichen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marke N24 erkennen, was deren Bekanntheit erfordert.<\/p>\n<p>Zwar ist bei der identischen oder \u00e4hnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, regelm\u00e4\u00dfig von einem die Unlauterkeit im Sinne des Markenrechts begr\u00fcndenden Verhalten auszugehen. Dennoch k\u00f6nnte durchaus die Markenverletzung aufgrund einer Abw\u00e4gung mit dem durch grundgesetzlich durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> gesch\u00fctzten Recht auf Freiheit der Kunst ausscheiden. Die Kunstfreiheit besteht jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr findet sie ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten, zu denen auch die durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/14.html\" title=\"Art. 14 GG\">Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> gesch\u00fctzte Eigentumsgarantie geh\u00f6rt. Zu diesem Bereich geh\u00f6rt auch das Markenrecht von N24.<\/p>\n<p>Eine solche Kollision grundrechtlich gesch\u00fctzter Werte ist stets durch eine umfassende Gesamtabw\u00e4gung aufzul\u00f6sen. Im Streitfall k\u00f6nnte es durchaus vorzugsw\u00fcrdig sein, der Kunstfreiheit auf Seiten des \u201ePostillon\u201c Vorrang zu gew\u00e4hren. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marke N24 kann nicht festgestellt werden. Die Nachrichtensendung und das dazugeh\u00f6rige Logo sind vielmehr als witzig und humorvoll anzusehen. Auch l\u00e4sst sich keinesfalls feststellen, dass der \u201ePostillon\u201c die Marke N24 ausschlie\u00dflich zu dem Zweck benutzt hat, ein sonst nicht verk\u00e4ufliches oder vermarktungsf\u00e4higes eigenes Produkt auf den Markt zu bringen. Der \u201ePostillon\u201c verfolgt mitnichten ausschlie\u00dflich kommerzielle Zwecke mit seinen Aktivit\u00e4ten. Auch bleibt den angesprochenen Verkehrskreisen eine satirische Auseinandersetzung seitens des \u201ePostillon\u201c nicht im Geringsten verborgen.<\/p>\n<p><b>Auch die Interessen des Schoko-Riesen-Milka mussten seinerzeit der Satire weichen<\/b><\/p>\n<p><b> <\/b>Im Jahr 2005 entschied der BGH (BGH, Urt. v. 3.2.2005, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20159\/02\" title=\"BGH, 03.02.2005 - I ZR 159\/02: Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire\">I ZR 159\/02<\/a>) zugunsten eines Postkartenherstellers und zu Gunsten der Satire. Der Postkartenhersteller hatte eine Karte mit der Aufschrift \u201e\u00dcber allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo bl\u00f6kt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka\u201d auf den Markt gebracht. Die lila Farbe \u2013 von Milka bekannt \u2013 \u00a0wurde als Untergrund genutzt, die Kuh wurde zwar nicht, wie in der Werbung der Kl\u00e4gerin \u00fcblich, zeichnerisch dargestellt, sondern begrifflich bezeichnet und &#8220;Milka&#8221; wurde zum fiktiven Familiennamen des Dichters, der eigentlich Rilke hei\u00dfen m\u00fcsste. Die Aufl\u00f6sung vorgenannter Grundrechtekollision auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Wertordnung im Fall \u201eLila-Postkarte\u201d erfolgt schlie\u00dflich zu Gunsten der Parodie und Milka musste die Markenrechtsverletzung hinnehmen.<\/p>\n<p>Das Urteil \u201eLila-Postkarte\u201d schlie\u00dft sich damit dem <i>\u201e<\/i>Modoro\u201c-Urteil des <i>BGH<\/i> aus dem Jahr 1984 (BGH, Urt. v.\u00a0 17.04.1984, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20246\/82\" title=\"BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246\/82: Anspr&uuml;che eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfrem...\">VI ZR 246\/82<\/a>) an in welchem der BGH schon damals entschied, dass \u00a0die Verwendung einer satirisch verfremdeten Zigarettenreklame in einem Nichtraucherkalender zur Warnung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und zur Kritik an der Zigarettenwerbung die Rechte des betroffenen Zigarettenherstellers grunds\u00e4tzlich nicht verletze. Der BGH gab auch in diesem Fall der Satire den Vorrang.<\/p>\n<p>Wenn die Gerichte in \u00e4hnlichen Kollisionsf\u00e4llen anders zugunsten des Eigentums- und Markenrechts entschieden \u2013 so etwa der BGH in den F\u00e4llen \u201eMarkenverunglimpfung II<i>\u201d <em>(<\/em><\/i><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%2057\" title=\"BGH, 19.10.1994 - I ZR 130\/92: Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung\">GRUR 1995, 57<\/a>) und <i>\u201e<\/i>Markenverunglimpfung I\u201d (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201994,%20808\" title=\"BGH, 10.02.1994 - I ZR 79\/92: Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung\">GRUR 1994, 808<\/a>) ebenso das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 7.7.2006 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=96%20O%2042\/06\" title=\"LG Berlin, 07.07.2006 - 96 O 42\/06\">96 O 42\/06<\/a>), so lag stets eine Verunglimpfung der jeweiligen Marke vor oder es lag eine Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung der Marke vor \u2013 was man dem \u201ePostillon\u201c wohl nicht wird vorwerfen k\u00f6nnen. Es bleibt abzuwarten, wie es in dieser Sache weitergeht. (he)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur auf facebook und in anderen sozialen Netzwerken kursieren die nicht ganz ernst gemeinten Nachrichtenbeitr\u00e4ge des \u201ePostillon\u201c \u2013 seit einiger Zeit strahlt auch der NDR die dazugeh\u00f6rige Sendung aus: \u201ePostillon24\u201c. 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