{"id":21666,"date":"2014-06-02T05:38:43","date_gmt":"2014-06-02T04:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21666"},"modified":"2017-04-07T10:47:54","modified_gmt":"2017-04-07T09:47:54","slug":"bgh-vertragsstrafe-in-hoehe-von-25-000-e-nicht-zu-hoch-praxistipps-zum-verhalten-bei-abmahnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-vertragsstrafe-in-hoehe-von-25-000-e-nicht-zu-hoch-praxistipps-zum-verhalten-bei-abmahnungen\/","title":{"rendered":"BGH: Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25.000 \u20ac nicht zu hoch &#8211; Praxistipps zum Verhalten bei Abmahnungen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21682\" alt=\"\u00fc301\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/ue301.jpg\" width=\"270\" height=\"217\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/ue301.jpg 270w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/ue301-90x72.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 270px) 100vw, 270px\" \/>Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 13. 11.2013 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2077\/12\" title=\"BGH, 13.11.2013 - I ZR 77\/12: Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen: Inhalts...\">I ZR 77\/12<\/a>) aufgrund eines Streits zwischen zwei Wettbewerbern mit der Frage befasst, ob die vom Gl\u00e4ubiger einseitig vorgegebene Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25.000 \u20ac als benachteiligende AGB-Klausel gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a> unwirksam sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Das Unterlassungsversprechen als AGB-Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat stellt zun\u00e4chst klar, dass vorformulierte, mit einer Vertragsstrafe versehene Unterlassungserkl\u00e4rungen als allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung gewertet werden und damit im Einzelfall auch unwirksam sein k\u00f6nnen. Im Streitfall war die dem Schuldner gestellte Unterlassungserkl\u00e4rung offenbar f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformuliert worden, so dass der Senat davon ausging, dass diese der AGB-Inhaltskontrolle unterliege. Bereits hier unterscheidet sich der Fall von der klassischen Situation, in dem sich Gl\u00e4ubiger und Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen\u00fcberstehen. F\u00fcr gew\u00f6hnlich wird der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner zwar eine Unterlassungserkl\u00e4rung vorschlagen und diese auch vorformulieren. Allerdings wird es im Regelfall an der f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformulierten Erkl\u00e4rung mangeln. In F\u00e4llen, in denen Gl\u00e4ubiger massenhaft begangene Urheberrechtsverletzungen in einer Vielzahl von F\u00e4llen geltend machen, kommt die Annahme einer AGB-Klausel freilich eher in Betracht (Stichwort: Filesharing).<\/p>\n<p><strong>25.000 \u20ac: Keine unangemessene Benachteiligung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat das Vertragsstrafeversprechen in H\u00f6he von 25.000 \u20ac f\u00fcr wirksam gehalten, obwohl es sich bei dem Betroffenen um ein kleineres, lediglich regional t\u00e4tiges Unternehmen handelte. Dies begr\u00fcndet der Senat vor allem damit, dass sich die Situation, in der sich der Schuldner eines (vermeintlichen) wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs befindet, sich eklatant von derjenigen unterscheide, in der sich Schuldner von Vertragsstrafenversprechen innerhalb eines herk\u00f6mmlichen Vertragsverh\u00e4ltnisses (wie zum Beispiel eines Vertrags \u00fcber Bauleistungen o.\u00e4.) befindet. W\u00e4hrend die Vertragsstrafe in einem wechselseitig verpflichtenden Vertrag regelm\u00e4\u00dfig lediglich potentielle Sch\u00e4den des Vertragspartners abdecken soll, soll die Vertragsstrafe in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche &#8211; neben der Kompensation von m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen &#8211; vor allem eine abschreckende Wirkung erzielen. Aus diesem Grund k\u00f6nne man auch nicht von vornherein von einer unangemessenen hohen Vertragsstrafe sprechen, auch und gerade wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststeht, welche Art von Verst\u00f6\u00dfen schlie\u00dflich zur Verwirkung der Vertragsstrafe f\u00fchren k\u00f6nnen. Als Argument f\u00fchrt der Bundesgerichtshof insbesondere an, dass der Schuldner von Vertragsstrafen in einem wechselseitigen Vertragsverh\u00e4ltnis f\u00fcr gew\u00f6hnlich ein Eigeninteresse an der Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht hat. Dar\u00fcber hinaus sei in Rechnung zu stellen, dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger weitere Schutzrechtsverst\u00f6\u00dfe oftmals nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand aufzudecken verm\u00f6ge.<\/p>\n<p><strong>Schuldner ist nicht schutzw\u00fcrdig<\/strong><\/p>\n<p>Die folgenden Hinweise des Bundesgerichtshofs d\u00fcrften f\u00fcr die Praxis ganz besondere Relevanz haben. Denn die Richter f\u00fchren in ihrem Urteil aus, dass der im kaufm\u00e4nnischen Verkehr handelnde Unterlassungsschuldner in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise nicht in besonderem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig sei. Der Unterlassungsschuldner habe regelm\u00e4\u00dfig allein das Interesse, die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den aufgrund der bereits begangenen Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndeten Unterlassungsanspruch auszur\u00e4umen und damit einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu entgehen. Wie er dieses Ziel f\u00fcr ihn m\u00f6glichst erreicht, habe der Schuldner selbst in der Hand.<\/p>\n<p>Erstens k\u00f6nne er den gesetzlichen Ausschluss einer nachtr\u00e4glichen Herabsetzung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 348 HGB\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/348.html\">348<\/a> HGB abbedingen. Zweitens k\u00f6nne er dem Verlangen nach einer zu hohen Vertragsstrafe mit einer Vertragserkl\u00e4rung mit einer angemessenen Vertragsstrafe begegnen. Falls ihm dies zu unsicher sei, bliebe ihm dar\u00fcber hinaus die M\u00f6glichkeit, eine Unterwerfungserkl\u00e4rung nach &#8220;neuem Hamburger Brauch&#8221; abzugeben. Danach wird vereinbart, dass die Vertragsstrafe durch den Gl\u00e4ubiger oder einen Dritten nach billigem Ermessen gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\">315<\/a> Abs. 1 BGB der H\u00f6he nach bestimmt wird und diese Bestimmung im Einzelfall nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\">315<\/a> Abs. 3 BGB durch ein Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann (vgl. Teplitzky aaO Kap. 8 Rn. 22 bis 22b). Vor diesem Hintergrund seien an die Bestimmung, ob eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe unangemessen hoch sei, strenge Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen. Sprich: Eine solche Situation d\u00fcrfte in der Praxis kaum vorkommen.<\/p>\n<p>Da der Beklagte nach Auffassung des BGH auch gegen die Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen hatte, sprach er dem Kl\u00e4ger den Betrag von 25.000 \u20ac zu.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n<p>Wer &#8211; in der Regel mittels einer Abmahnung &#8211; von Mitbewerbern oder anderen Rechteinhabern mit (vermeintlichen) Unterlassungsanspr\u00fcchen konfrontiert wird, muss sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob das Risiko des Eingangs einer mindestens\u00a030-j\u00e4hrigen (wahrscheinlich sogar l\u00e4nger: BGH, Urteil v. 6.0.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20122\/11\" title=\"BGH, 06.07.2012 - V ZR 122\/11: &Uuml;bergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer ein...\">V ZR 122\/11<\/a>) vertraglichen Verpflichtung gegen\u00fcber einem Konkurrenten, das Risiko eines (selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glicherweise ebenfalls kostenaufw\u00e4ndigen und langwierigen) gerichtlichen Streits aufwiegt.<\/p>\n<p><strong>Ist der Anspruch gerichtlich durchsetzbar?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Nur, wenn der vom Gegner geltend gemachte Anspruch mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich vor Gericht geltend gemacht werden k\u00f6nnte,\u00a0 sollte man einen Vertragsschluss mit der Konkurrenz\u00a0 in Erw\u00e4gung ziehen.<\/p>\n<p><strong>Kann die vertragliche Unterlassungsverpflichtung eingehalten werden?<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss man auch sicherstellen k\u00f6nnen, dass das vertragliche Unterlassungsgebotes auf lange Zeit in die Zukunft eingehalten werden kann. Was zun\u00e4chst banal klingt, kann zur echten Herausforderung werden. Zum Beispiel dann, wenn die zust\u00e4ndigen Mitarbeiter wechseln oder neue hinzukommen. Ein kleiner unbedachter Fehler eines Angestellten kann die Vertragsstrafe zu Lasten des Unternehmers ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>Im Einzelfall eventuell g\u00fcnstiger: Ordnungsgeld statt Vertragsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>Es kann sich auch aus anderen Gr\u00fcnden lohnen, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Denn selbst, wenn der Gegner gewinnt, w\u00fcrde ein Versto\u00df gegen einen Unterlassungstitel keine Vertragsstrafe, die an den Gegner zu zahlen w\u00e4re, sondern &#8220;nur&#8221; ein Ordnungsgeld ausl\u00f6sen. Obgleich dies freilich im Einzelfall auch eine empfindliche H\u00f6he erreichen kann, besteht der Vorteil darin, dass es an die Staatskasse und nicht an den Gegner gezahlt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass die die Motivation, aufgrund eines vermeintlichen Versto\u00dfes ein entsprechendes Verfahren durchzuf\u00fchren, nicht unerheblich sinkt, wenn die Fr\u00fcchte dem Staat zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Modifizierte Unterlassungserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Wenn nach diesen Fragen feststeht, dass man sich vertraglich binden m\u00f6chte, geht die eigentliche Arbeit erst los. Dann gilt es n\u00e4mlich, zu pr\u00fcfen, wie dem Unterlassungsbegehren wirksam begegnet werden kann, ohne dem Gl\u00e4ubiger mehr an die Hand zu geben, als er beanspruchen kann. Hier kommen die vom Bundesgerichtshof erw\u00e4hnten M\u00f6glichkeiten ins Spiel: Herabsetzung der geforderten Vertragsstrafe, Verwendung des so genannten &#8220;neuen Hamburger Brauchs&#8221;, Abbedingung des Ausschlusses der Herabsetzungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 348 HGB\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/348.html\">348<\/a> HGB, Einschr\u00e4nkung des Umfangs der zu unterlassenden Handlung, etc.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorliegenden h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung k\u00f6nnten ganz Mutige auch auf die Idee kommen, eine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe unver\u00e4ndert zu unterschreiben, um im Versto\u00dfensfalle den Einwand der unzul\u00e4ssigen AGB-Klausel zu erheben. Vor dem Hintergrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion reduziert sich die Vertragsstrafe in einem solchen Fall dann nicht etwa auf das noch zul\u00e4ssige Ma\u00df. Die entsprechende Klausel w\u00e4re dann vielmehr insgesamt unwirksam, so dass ein Zahlungsanspruch vollst\u00e4ndig ausscheiden w\u00fcrde. Einen anwaltlichen Rat dahingehend k\u00f6nnte man aber nat\u00fcrlich nur dann abgeben, wenn die verlangte Vertragsstrafe offensichtlich weit \u00fcberh\u00f6ht w\u00e4re. Dann aber w\u00fcrden sich h\u00f6chstwahrscheinlich andere M\u00f6glichkeiten ergeben. Insbesondere in Wettbewerbssachen hat der Bundesgerichtshof n\u00e4mlich schon mehrfach entschieden, dass das regelm\u00e4\u00dfige Verlangen \u00fcberh\u00f6hter Vertragsstrafeversprechen einen Rechtsmissbrauch indizieren kann, mit der Folge, dass die Geltendmachung der Anspr\u00fcche unzul\u00e4ssig wird. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Daniel Ernst &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 13. 11.2013 , Az. 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