{"id":21647,"date":"2014-05-30T16:16:03","date_gmt":"2014-05-30T15:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21647"},"modified":"2017-04-07T10:48:10","modified_gmt":"2017-04-07T09:48:10","slug":"neues-google-loeschungsformular-google-vergisst-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/neues-google-loeschungsformular-google-vergisst-nicht\/","title":{"rendered":"Neues Google-L\u00f6schungsformular: Google vergisst nicht"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-17876 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/googlebau.jpg\" alt=\"googlebau\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/googlebau.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/googlebau-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/googlebau-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Google hat gestern Abend als erste Reaktion auf das <a title=\"Google-Urteil des EuGH vom 13.05.2014\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=152065&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\">Urteil des EuGH vom 13.05.2014<\/a> ein <a title=\"Das neue L\u00f6schungsformular von Google\" href=\"https:\/\/support.google.com\/legal\/contact\/lr_eudpa?product=websearch&amp;hl=de\" target=\"_blank\">L\u00f6schungsformular online gestellt<\/a>, mit welchem Nutzer einen Antrag auf Entfernung von Verlinkungen auf ungew\u00fcnschte Inhalte stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der EuGH hat durch die Klarstellung, dass Google aufgrund der systematischen Verkn\u00fcpfung von personenenbezogenen Daten als Datenverarbeiter einzustufen ist, den Weg freigemacht f\u00fcr eine Entfernung von Verlinkungen, deren Inhalt nicht rechtsverletzend sein muss. Es gen\u00fcgt demnach,<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;dass die Informationen in Anbetracht aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, daf\u00fcr nicht oder nicht mehr erheblich sind oder dar\u00fcber hinausgehen&#8221;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung ist f\u00fcr eine Entfernung ebenso wenig erforderlich wie ein Schaden. \u00dcber das Urteil haben wir bereits <a title=\"Rechtsanw\u00e4ltin Birgit Rosenbaum zum EuGH-Urteil\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/recht-auf-vergessen-konsequenzen-des-eugh-urteils\" target=\"_blank\">hier<\/a> und <a title=\"Rechtsanwalt Arno Lampmann zum EuGH-Urteil\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/der-eugh-google-und-das-recht-auf-vergessen\" target=\"_blank\">hier<\/a> berichtet.<\/p>\n<p>Das Formular ist an eher unpopul\u00e4rer Stelle bei Google zu finden und wirkt auf den ersten Eindruck durchaus \u00fcbersichtlich und damit benutzerfreundlich. Nach der Angabe des Landes, dessen Datenschutz-Gesetze f\u00fcr den Fall anwendbar sind, muss der Nutzer seinen Namen in das vorgegebene Pflichtfeld eingeben. L\u00e4sst man sich von einem Anwalt vertreten, muss auch der Anwalt seinen Namen und seine Stellung als Rechtsanwalt angeben. Erforderlich ist weiter die Angabe einer E-Mail-Adresse. Im Anschluss kopiert man die fragliche URL in das Formular. Will man mehrere Verlinkungen entfernen lassen, muss man jede einzelne URL in ein eigenes Feld eingeben. Weiterhin muss man in den F\u00e4llen, in denen es nicht sofort ersichtlich, warum sich die Verkn\u00fcpfung auf die betroffene Person bezieht, eine\u00a0 diesbez\u00fcgliche Erkl\u00e4rung abgegeben werden.<\/p>\n<p>Wichtig ist die nachfolgend f\u00fcr jede URL abzugebende Erkl\u00e4rung, warum man die Entfernung der Verlinkung w\u00fcnscht. Google fasst die diesbez\u00fcglichen Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95\/46) vereinfacht unter den Begriffen &#8220;irrelevant, veraltet und anderweitig unangemessen&#8221; zusammen. Trifft eine dieser Voraussetzung auf die \u00fcber die Suchmaschine verlinkte Information zu, besteht grunds\u00e4tzlich ein Recht auf Entfernung.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt nur, wenn wegen besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber dem Interesse auf Datenschutz des Einzelnen \u00fcberwiegt. Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen nach den groben Vorgaben des EuGH vor, wenn der verlinkte Inhalt eine Person des \u00f6ffentlichen Lebens betrifft, beispielsweise Prominente, Politiker aber auch Amtstr\u00e4ger. Man kann unter Umst\u00e4nden auch schon allein durch sein Verhalten in der \u00d6ffentlichkeit zu einer Person des \u00f6ffentlichen Interesses werden. Die genauen Abw\u00e4gungskriterien werden wohl erst durch die nationalen und europ\u00e4ischen Gerichte herausgearbeitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Google k\u00fcndigt im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung des L\u00f6schungsformular gro\u00dfspurig an, dass jeder einzlene Antrag individuell gepr\u00fcft werden wird, wobei jeweils eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden soll. Unabh\u00e4ngig davon, ob Google sich in der Praxis wirklich an diese Ank\u00fcndigung halten wird, ist mit einer erheblichen Bearbeitungszeit der eingehenden Antr\u00e4ge zu rechnen. Es ist daher ratsam, flankierend zum automatisierten L\u00f6schungsantrag \u00fcber einen Anwalt ein weiteres Schreiben an die nach den Vorgaben des EuGH rechtlich nunmehr endlich verantwortliche Zweigniederlassung von Google in Hamburg zu versenden. Erfahrungsgem\u00e4\u00df reagiert Google, wie s\u00e4mtliche weiteren Gro\u00dfkonzerne, erheblich schneller, wenn man sein Anliegen \u00fcber eine spezialisierte Kanzlei vermittelt.<\/p>\n<p>Es bleibt festzuhalten, dass das L\u00f6schungsformular von Google nur ein erster Schritt als Reaktion auf das Urteil des EuGH ist, worauf Google auch ausdr\u00fccklich hinweist:<\/p>\n<p><em>&#8220;Wenn Sie Inhalte entfernen lassen m\u00f6chten, f\u00fcllen Sie bitte das unten stehende Formular aus. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Formular um eine erste Ma\u00dfnahme handelt. In den n\u00e4chsten Monaten werden wir eng mit Datenschutzbeh\u00f6rden und anderen Stellen zusammenarbeiten und unsere Mechanismen verbessern.&#8221;<\/em><\/p>\n<p>Dass man als Nutzer allein durch das Versenden des ausgef\u00fcllten Formulars eine zeitnahe Erledigung seines Anliegens erreicht, darf aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen hinsichtlich automatisierter Verfahren bei Google zumindest nachhaltig bezweifelt werden.<\/p>\n<p>Ganz wichtig ist abschlie\u00dfend auch hier noch einmal der Hinweis, dass die zugrunde liegenden Daten und Informationen entgegen vieler Berichterstattungen nicht gel\u00f6scht werden. Es gibt also kein Recht auf Vergessen, lediglich die Auffindbarkeit der Informationen \u00fcber Suchmaschinen bei Eingabe des Namens wird eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Betonung liegt dabei auf &#8220;eingeschr\u00e4nkt&#8221;. Das Auffinden der Informationen ist durch ein bewusstes Umgehen der L\u00e4ndersperrungen, beispielsweise \u00fcber einen Proxy-Server oder ein Tor-Netzwerk, problemlos m\u00f6glich. In diesen F\u00e4llen erkennt Google nicht, dass die Suchanfrage tats\u00e4chlich aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU kommt und gibt die Verlinkung auf die fraglichen Inhalte uneingeschr\u00e4nkt frei.<\/p>\n<p>Es bleibt im Ergebnis also dabei: Das Internet vergisst nicht. Google vergisst nicht. Und deshalb sollte jeder mit der Preisgabe pers\u00f6nlicher Informationen im Internet weiterhin \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltig umgehen. (ha)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Google hat gestern Abend als erste Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 13.05.2014 ein L\u00f6schungsformular online gestellt, mit welchem Nutzer einen Antrag auf Entfernung von Verlinkungen auf ungew\u00fcnschte Inhalte stellen k\u00f6nnen. 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