{"id":21524,"date":"2014-05-21T05:55:45","date_gmt":"2014-05-21T04:55:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21524"},"modified":"2018-02-16T07:04:31","modified_gmt":"2018-02-16T06:04:31","slug":"fuer-facebook-gilt-kein-deutsches-datenschutzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/fuer-facebook-gilt-kein-deutsches-datenschutzrecht\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht (?)"},"content":{"rendered":"
Das OVG hob insoweit\u00a0<\/span>die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Verf\u00fcgungen des Unabh\u00e4ngigen Landeszentrums f\u00fcr Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein, rechtskr\u00e4ftig auf, welche diese Landesdienststelle f\u00fcr die Bereiche Datenschutz und Informationsfreiheit um die Jahreswende 2012\/2013 gegen Facebook Inc. (USA)<\/a> und Facebook Ltd. (Irland)<\/a> erlassen hat.<\/p>\n <\/b>Mit den genannten Verf\u00fcgungen verpflichtete das ULD die beiden Unternehmen nach \u00a7 38 Abs. 5 BDSG<\/a> sicherzustellen, dass Personen, die in Schleswig-Holstein Telemedien unter www.facebook.com \u00a0nutzen m\u00f6chten, die Wahlm\u00f6glichkeit haben, anstelle der Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) sich unter Eingabe eines Pseudonyms zu registrieren. Insoweit ordnete das ULD die sofortige Vollziehung der Verf\u00fcgungen an und drohte f\u00fcr den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 20.000 Euro an. Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n Die Verf\u00fcgungen des ULD zielten auf die \u201cKlarnamenpflicht\u201d nach Ziffer 4 der Facebook-AGB<\/a> ab, die \u2013 nach wie vor unver\u00e4ndert \u2013 Folgendes festlegt:<\/p>\n Registrierung und Sicherheit der Konten<\/p>\n Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir ben\u00f6tigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Im Folgenden werden einige Verpflichtungen aufgef\u00fchrt, die du bez\u00fcglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos uns gegen\u00fcber eingehst:<\/p>\n 1. Du wirst keine falschen pers\u00f6nlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil f\u00fcr jemand anderen erstellen. […]<\/blockquote>\n Nach Auffassung des ULD Schleswig-Holstein stelle diese Regelung einen Versto\u00df gegen \u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a> dar, wonach alle Diensteanbieter verpflichtet sind, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist.<\/p>\n Im von Facebook eingeleiteten vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren entschied<\/a> das angerufene Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, dass \u00a7 13 Ans. 6 TMG<\/a> in Bezug auf Facebook nicht zur Anwendung komme, da insoweit nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei, welches jedoch kein keinen expliziten gesetzlichen Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien kenne (Beschl\u00fcsse vom 14.02.2013, Az. 8 B 61\/12<\/a>, 8 B 60\/12<\/a>).<\/p>\n Dieser Auffassung folgte im anschlie\u00dfenden Beschwerdeverfahren auch das OVG Schleswig-Holstein und stellte bei seiner Entscheidung mit der Vorinstanz entscheidend darauf ab, dass ausschlie\u00dfliche Niederlassung von Facebook in Europa Facebook Ireland Ltd. darstelle, nicht aber die Facebook Germany GmbH, die nur in den Bereichen der Anzeigenakquise und des Marketing f\u00fcr den Konzern t\u00e4tig sei. Ma\u00dfgebend sei daher \u2013 auch in Deutschland \u2013 irisches Datenschutzrecht.<\/p>\n In der betreffenden <\/span>Pressemitteilung<\/a> kommentierte der Leiter des ULD Dr. Thilo Weichert die Entscheidung wie folgt:<\/span><\/p>\n \u201eDas Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird. Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begr\u00fcndung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde. F\u00fcr Nutzende und deutsche Unternehmen, die sich an den deutschen Datenschutzstandards halten m\u00fcssen, ist es schwer zu verstehen, weshalb ein Angebot f\u00fcr den deutschen Markt diese Standards ignorieren darf. Wir m\u00fcssen diese Entscheidung aber akzeptieren und werden deshalb den Widerspr\u00fcchen von Facebook gegen unsere Verf\u00fcgungen im Hauptsacheverfahren entsprechen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung des EuGH im Google-Urteil vom\u00a013.05.2014 (wir berichteten<\/a>) r\u00fccken die hier dargestellten Feststellungen des OVG Schleswig-Holstein sicherlich ins neue Licht und werden Facebook & Co wohl nicht l\u00e4nger das fr\u00fchere Gef\u00fchl der weitgehenden Unantastbarkeit geben k\u00f6nnen.<\/p>\n
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht <\/span>hat entschieden<\/a>, dass die Datenverarbeitung bei Facebook auch in Bezug auf deutsche Nutzer nicht deutschem, sondern ausschlie\u00dflich irischem Datenschutzrecht unterlege (Beschl\u00fcsse v. 22.04.2013, Az. 4 MB 10\/13<\/a>, 4 MB 11\/13<\/a>). <\/span><\/p>\nVorgeschichte: Gewagtes Unterfangen des ULD Schleswig-Holstein<\/b><\/h2>\n
Niederlage im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug<\/b><\/h2>\n
Ausblick<\/strong><\/h2>\n